DRGSystemDeutschland

Nr. 255

Zahnärzte

Injektion, intraartikulär oder perineural

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Nicht zusammen mit
435
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
95
1,0-fach
5,54 €
2,3-fach (Schwelle)
12,74 €
3,5-fach (Höchstsatz)
19,38 €
Behandlung
95 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 12,74 €
12,74 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
12,74 €
× 2,3
19,38 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
12,74 €
× 2,3
12,74 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–9,41 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–9,97 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–6,64 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–9,97 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–5,54 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln2

  • Ausschlussnicht neben 435
    ▸ Nr. 435
    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
  • BestimmungDie Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender …
    ▸ C II Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss3

BÄK-Ratgeber22.08.2022

Behandlung mit plättchenreichem Plasma und Hyaluronsäure

Die dreimalige intraartikuläre Injektion von plättchenreichem Plasma mit Hyaluronsäure (Verlangensleistung) ist über Nr. 284 (Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme) abgebildet; der Zentrifugationsaufwand kann mit dem 3,5-fachen Satz (18,36 Euro) ausgeglichen, die intraartikuläre Injektion zusätzlich als Nr. 255 berechnet werden. Eine analoge Nr. 792 für das Zentrifugieren ist nach § 6 Abs. 2 nicht zulässig, da die Leistung bereits im Gebührenverzeichnis steht.

Nr. 284, 250, 792Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.10.2017

Intraartikuläre und perineurale Injektionen – Erläuterungen

Nr. 255 (intraartikuläre oder perineurale Injektion) ist je Gelenk oder Injektionsort mehrfach berechenbar, mit Angabe des Ortes in der Rechnung. Bei perineuraler Gabe eines Lokalanästhetikums gilt Nr. 493. Wird vor der Injektion Gelenkflüssigkeit gewonnen oder gespült, sind Nr. 300 bis 302 anzusetzen und Nr. 255 nicht daneben; maßgeblich ist das Leistungsziel (nur Injektion = Nr. 255).

Nr. 493, 300, 301, 302Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.11.2016

Injektions- und Infiltrationsleistungen – Erläuterungen

Injektionen (Nr. 252 bis 258) werden nach Zielgewebe unterschieden, Infiltrationen (Nr. 267, 268) betreffen die lokale Wirkung in einer oder mehreren Körperregionen. Nr. 267 für eine Region einseitig, Nr. 268 bei mehreren Regionen oder einer Region beidseitig (HWS plus BWS, LWS beidseits, zwei Extremitäten); beide nicht nebeneinander, bei mehr als zwei Regionen höherer Faktor bei Nr. 268. Bei Lokalanästhetika können statt Nr. 267/268 die Nr. 490 und 491 für dieselbe Infiltration angesetzt werden, nicht daneben.

Nr. 252, 253, 254, 256, 257, 258, 267, 268, 490, 491Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 255 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 10,83 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.