Impedanzmessung am Trommelfell und/oder an den Binnenohrmuskeln (z.B. Stapedius-Lautheitstest), auch beidseitig
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 24,40 € × 2,3 | 37,13 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 24,40 € × 2,3 | 24,40 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 18,03 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 19,09 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 12,73 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 19,09 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 10,61 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Die elektrische Impedanzspektroskopie der Haut (Hautkrebsdiagnostik) ist nicht in der GOÄ enthalten und wird analog Nr. 1407 berechnet (182 Punkte, 24,40 EUR bei 2,3-fach). Aufklärung und Befundbesprechung laufen über die Beratungsnummern, die Einmalelektrode kann als Auslage nach § 10 angesetzt werden.
Die Sprachaudiometrie nach Nr. 1404 erfordert normiertes Testmaterial (z. B. Freiburger Sprachtest) und schließt Nr. 1400 und 1401 aus; die Hörgerätekontrolle im freien Schallfeld ist Nr. 1405, bei Kindern ist die Messung zur Hörgeräteanpassung fakultativ in Nr. 1406 enthalten. Nr. 1407 (Impedanzmessung) ist auch bei Kombination von Tympanometrie und Stapediusreflex sowie bei beidseitiger Messung nur einmal berechenbar, Vertäubung ist nicht gesondert abrechenbar; eine beidseitige Untersuchung berechtigt nicht zum zweifachen Ansatz.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 7 berechnungsfähig, da lediglich eine weitere Beurteilung der Nävi im Rahmen der Untersuchung erfolgt; entgegen dem GOÄ-Ratgeber der BÄK besteht keine Regelungslücke. Erhöhter Zeitaufwand ist im Faktor abbildbar, die patientenindividuelle Sonde als Sachkosten ansetzbar (A 1407, Basis Nr. 1407).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1407 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 20,75 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.