DRGSystemDeutschland

Nr. 3305

Chiropraktische Wirbelsäulenmobilisierung ........

L Chirurgie, Orthopädie › L XVI Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
37
1,0-fach
2,16 €
2,3-fach (Schwelle)
4,96 €
3,5-fach (Höchstsatz)
7,55 €
Behandlung
37 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 4,96 €
4,96 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
4,96 €
× 2,3
7,55 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
4,96 €
× 2,3
4,96 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–3,67 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–3,88 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–2,59 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–3,88 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–2,16 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber26.12.2011

Chirotherapeutischer Eingriff und kraniosakrale Therapie

Nr. 3306 (chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule) ist je Sitzung nur einmal berechenbar, auch bei mehreren Abschnitten und gleichzeitiger Behandlung der Iliosakralgelenke; Mehraufwand geht über den Steigerungssatz. Chirotherapie an den Extremitäten kann zusätzlich analog Nr. 3306 berechnet werden (mehr als zwei Ansätze im Behandlungsfall begründen); Nr. 3305 neben Nr. 3306 lehnt die gängige Kommentierung ab. Die kraniosakrale Therapie ist nach § 6 Abs. 2 analog berechenbar; umstritten ist nur die Vergleichsleistung (Abschnitt E oder Nr. 3306) – bei analog Nr. 3306 dann ebenfalls einmal je Sitzung.

Nr. 3306Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 3305 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 4,22 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.