Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums – gegebenenfalls einschließlich der Stimmbänder –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 24,13 € × 2,3 | 36,72 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 24,13 € × 2,3 | 24,13 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 17,84 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 18,89 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 12,59 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 18,89 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 10,49 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Die flexible Endoskopie der oberen Atemwege wird mit Nr. 1418 berechnet; ein zusätzlicher Analogzuschlag für das flexible Laryngoskop ist nicht möglich, weil die Legende starre und flexible Technik umfasst. Daneben sind Nr. 1530 (wenn mehr als nur die Stimmbänder untersucht werden) sowie bei Lokalanästhesie Nr. 483 und 484 ansetzbar, Nr. 1466 nicht; bei digitalem Videoendoskop kommt der Zuschlag analog Nr. 5298, bei Narrow Band Imaging zusätzlich analog Nr. 634 in Betracht.
Die Punktion der Kieferhöhle ist Nr. 1465, die Antroskopie Nr. 1466 (nicht neben Nr. 1418); die Eröffnung vom Mundvorhof ist Nr. 1467, von der Nase aus Nr. 1468, die endoskopische Ausräumung analog Nr. 1486 (Eröffnung darin enthalten). Ein zusätzliches subturbinales Fenster ist mit Nr. 1486 abgegolten; bei beidseitigem Eingriff sind die Nummern zweimal ansetzbar und die Nummern 1467, 1468, 1486 zuschlagsfähig.
In der Nachbehandlung sind Synechielösung nach Nr. 1430, endoskopische Licht- oder Laserkoagulation von Stenosen nach Nr. 706 (je Sitzung), Sondierung/Bougierung der Stirnhöhle nach Nr. 1478 und Eröffnung eines Septumabszesses nach Nr. 1459 berechenbar. Endoskopische Kontrolle nach Nr. 1418, auch mehrfach, daneben jedoch nicht Nr. 1466.
Ein ärztlicher Sachverständiger kann bei Gutachten für Gericht oder Staatsanwaltschaft neben der JVEG-Vergütung nicht zusätzlich nach GOÄ liquidieren; GOÄ-Leistungen sind nur unter den Voraussetzungen von § 10 JVEG gesondert vergütbar. Das LSG lehnte die zusätzlich geforderten Nrn. 826, 857, 1403 (mit a/b), 1404, 1415, 1418 und 1530 bei einem HNO-Gutachten ab.
Die vollständige HNO-Untersuchung nach Nr. 6 umfasst Inspektion von Nase, Rachen, Ohren, Gehörgängen, Trommelfellen und Kehlkopfspiegelung. Weiterführende Verfahren sind daneben berechenbar: Nr. 1415 bei binokularmikroskopischer Untersuchung (bei beidseitiger Untersuchung zweimal, nicht mit Handgerät) sowie Nr. 1418 und 1530 bei Endoskopie.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Sialendoskopie in der GOÄ nicht abgebildet, der Analogabgriff auf Nr. 686 (A 0686) aber nach Art und Aufwand nicht vergleichbar; am ehesten vergleichbar ist die Nasennebenhöhlen-Endoskopie nach Nr. 1418.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1418 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 20,52 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.