DRGSystemDeutschland

Nr. 435

Zahnärzte

Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung – einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C VII Intensivmedizinische und sonstige Leistungen

Nicht zusammen mit
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 15, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33und 161 weitere, Abschnitt C III, Abschnitt M
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
900
1,0-fach
52,46 €
2,3-fach (Schwelle)
120,65 €
3,5-fach (Höchstsatz)
183,60 €
Behandlung
900 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 120,65 €
120,65 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
120,65 €
× 2,3
183,60 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
120,65 €
× 2,3
120,65 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–89,18 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–94,43 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–62,95 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–94,43 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–52,46 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.

Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Die Leistung nach Nummer 60 kann nur von dem Arzt berechnet werden, der die Leistung nach Nummer 435 nicht berechnet.

Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten.

Abrechnungsregeln5

  • BestimmungDiese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
    ▸ Nr. 435
    Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
  • BestimmungDie Leistung nach Nummer 60 kann nur von dem Arzt berechnet werden, der die Leistung nach Nummer 435 nicht berechnet.
    ▸ Nr. 435
    Die Leistung nach Nummer 60 kann nur von dem Arzt berechnet werden, der die Leistung nach Nummer 435 nicht berechnet.
  • BestandteilTeilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden.
    ▸ Nr. 435
    Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden.
  • BestandteilMit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden …
    ▸ Nr. 435
    Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss5

BÄK-Ratgeber18.10.2013

Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung (II)

Neben der Komplexgebühr Nr. 435 für die intensivmedizinische Überwachung und Behandlung sind die in der 1. ergänzenden Bestimmung genannten Leistungen (unter anderem Nr. 1 bis 56, 200 bis 211, 250 bis 268, 270 bis 286a, 401 bis 424, 650 bis 661, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733, 3055) nicht berechenbar, auch nicht als Analogansatz, da die Analogposition die Bedingungen der Ursprungsnummer erbt. Für ECMO auf der Intensivstation empfiehlt der Berufsverband der Anästhesisten Nr. 3053 analog einmal je Behandlungstag, nicht Nr. 3055.

Nr. 3055, 3053Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.09.2013

Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung (I)

Nr. 435 ist eine Komplexgebühr für 24 Stunden stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung auf einer Intensivstation und umfasst alle sachlich zusammenhängenden Leistungen, soweit sie nicht in der 1. ergänzenden Bestimmung als daneben berechenbar zugelassen sind; dort ausgeschlossen sind unter anderem Nr. 1 bis 56, 200 bis 211, 250 bis 268, 270 bis 286a, 401 bis 424, 650 bis 661, Abschnitte C III und M. Die Abgrenzung erfolgt also über die ausgeschlossenen Positionen, nicht über eine Aufzählung der abgegoltenen.

Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.06.2007

Labor: Abrechnungsbeschränkungen gelten auch für externen Arzt

Nach dem BGH-Urteil III ZR 291/06 unterliegt auch ein externer Laborarzt, der für einen Intensivpatienten (Nr. 435) tätig wird, dem Ausschluss von Laborleistungen neben der Pauschale Nr. 437; berechenbar bleiben nur die dort ausgenommenen Bereiche (u. a. M III 13 und M IV). Externe Ärzte müssen bei Wahlleistungspatienten zudem die Minderung nach § 6a vornehmen. Was beim Patienten nicht berechnet werden darf, kann der Laborarzt dem Krankenhaus in Rechnung stellen.

Nr. 437Abschnitt M: LaboratoriumsuntersuchungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.02.2009

Schmerztherapieleistungen neben Anästhesieleistungen, PCA-Pumpe

Anästhesieverfahren sind 'nebeneinander' nur ausgeschlossen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen; ein vor der Operation gelegter Periduralkatheter zur postoperativen Schmerztherapie ist neben der Intubationsnarkose berechenbar. Das Erstanlegen einer PCA-Pumpe (auch epidural) wird als Nr. 784 abgerechnet. Auf der Normalstation ist die Schmerzvisite als Nr. 45, Auffüllen oder Umprogrammieren zusätzlich als Nr. 261 mit erhöhtem Faktor berechenbar, auf der Intensivstation sind sie in Nr. 435 enthalten; die epidurale Überwachung ab Tag zwei ist Nr. 475, auch neben Nr. 435.

Nr. 784, 45, 261, 475Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
Konsultationsausschuss08.10.1999

Privatliquidation herzchirurgischer Leistungen

Sammlung von rund 30 Auslegungsbeschlüssen zur Privatliquidation herzchirurgischer Leistungen (Stand 1999): u. a. Eröffnungsleistung Nr. 2990 ist ab der zweiten Leistung nach Nrn. 3065 bis 3091 abzuziehen; Nr. 3055 nur intraoperativ; postoperative Kontrolle von Herzunterstützungssystemen analog Nr. 792; Freilegung der A. mammaria analog Nr. 2807; Nr. 2808 für eine Vene nur einmal; viele Teilmaßnahmen (Drainagen, Sternumverdrahtung, Anulusentkalkung, routinemäßiges Lösen von Verwachsungen) sind nicht gesondert berechenbar. Erhöhte Steigerungsfaktoren sind nur bei Kernleistungen schlüssig.

Nr. 3055, 792, 2990, 3050, 3054, 3065, 3066, 3067, 3079, 3088, 3089, 3090 …ChirurgieQuelle ↗

Sicht der PKV6

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0475: Überwachung der parenteralen Ernährung auf der Intensivstation

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Überwachung der parenteralen Ernährung bei Kindern wie bei Erwachsenen mit Nr. 435 abgegolten; ein Analogansatz zu Nr. 475 (A 0475) ist ausgeschlossen.

Nr. 475Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt D (Anästhesieleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0792: Postoperative Kontrolle von Herzunterstützungssystemen (Kunstherz, LVAD, RVAD)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist nach dem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses die Nr. 792 analog einmal täglich neben Nr. 435 berechenbar, höchstens zwei Visiten täglich; für die Kontrolle einer IABP gilt das nicht (A 0792, Basis Nr. 792).

Nr. 792Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 827a: Neurologische Überwachung eines Stroke-Unit-Patienten

Der PKV-Verband hält die neurologische Überwachung eines Stroke-Unit-Patienten nicht für gesondert berechnungsfähig; bei intensivmedizinischer Betreuung deckt Nr. 435 dieses Monitoring mit ab (A 0827a, Basis Nr. 827a).

Nr. 827aAnalogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2803: Implantation eines Vorhofkatheters (zentraler Venenkatheter)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dafür die Nr. 260 einschlägig und kein Analogabgriff möglich; bei Berechnung während Intensivbehandlung sind die Ausschlüsse der Nr. 435 zu beachten (A 2803, Basis Nr. 2803).

Nr. 2803, 260Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2804: Intrakranielle Druckmessung (ICP)

Für die Hirndruckmessung lässt der PKV-Verband einmal Nr. 648 analog zu, gleich wie viele Messungen erfolgen; auf der Intensivstation ist sie wegen der Bestimmungen zu Nr. 435 nicht gesondert berechenbar (A 2804).

Nr. 2804, 648Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0632: PiCCO-Anlage zum Kreislaufmonitoring auf der Intensivstation

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Anlage der Katheter (Nr. 260) mit der Intensivpauschale Nr. 435 abgegolten; die Kreislaufzeitmessung entspricht Nr. 647, die neben Nr. 435 ebenfalls ausgeschlossen ist (A 0632, Basis Nr. 632).

Nr. 632, 260, 647Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 5.7: Nr. 435 und 437 (Intensivpauschalen)

Die Pauschalen nach den Nrn. 435 und 437 setzen intensivmedizinische Überwachung oder Behandlung auf der Intensivstation (oder chirurgischen Wachstation) eines Krankenhauses voraus, beides zugleich. Aufwachräume und die bloße Nutzung der Intensivstation sowie intensivmedizinische Behandlung auf der Normalstation genügen nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht kein Wahlrecht zugunsten der Einzelabrechnung; die Pauschalen stehen je angefangene 24 Stunden Aufenthalt einmal zu, unabhängig vom Kalendertag.

Nr. 437IntensivmedizinQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 435 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 102,60 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.