Hornhautplastik
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 222,54 € × 2,3 | 338,65 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 222,54 € × 2,3 | 222,54 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 164,49 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 174,16 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 116,11 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 174,16 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 96,76 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Lasik mit Excimerlaser wird analog Nr. 1345 plus analog Nr. 5855 berechnet, die photorefraktive Keratektomie (PRK) analog Nr. 5855. Überwiegend handelt es sich um eine Leistung auf Verlangen des Patienten.
Die Kataraktoperation wird mit Nr. 1374 oder, bei Linsenimplantation, Nr. 1375 berechnet; Zugang, Kapseleröffnung und Wundverschluss sind Teilschritte. Ein behandlungswürdiger Astigmatismus rechtfertigt Nr. 1345 daneben (T-Cut) oder einen höheren Steigerungssatz bei torischer Linse; ambulant sind die Zuschläge 445, 440 und 441 möglich.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist das Aufbringen des Medikaments eine nicht gesondert berechenbare Vorbereitung; die UV-Behandlung ist analog nach Nr. 1366 zu vergüten, bei vorheriger Hornhautabschabung zusätzlich Nr. 1339 originär (A 1345, Basis Nr. 1345).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die LASIK-Empfehlung auf die PRK übertragbar (Regelungslücke, eigenständige Indikation), ein Ansatz der Nr. 5855 analog scheitert aber an der nicht dargelegten Gleichwertigkeit; angemessen ist allein Nr. 1345 analog zuzüglich Laserzuschlag Nr. 441 (A 5855, Basis Nr. 5855).
Nach Auffassung des PKV-Verbands wird auf die Kommentierung zu Nr. 1345 plus 5855 analog verwiesen (dort wird allein Nr. 1345 analog zuzüglich Nr. 441 für angemessen gehalten) (A 5855 plus 1345).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Bewertung (Nr. 1345 analog für Schritte 1 und 3, Nr. 5855 analog für die Laserung) nicht zuzustimmen, da die Gleichwertigkeit mit der intraoperativen Strahlentherapie nicht dargelegt ist; angemessen ist allein Nr. 1345 analog zuzüglich Laserzuschlag Nr. 441. Für den Femtosekundenlaser bei der Katarakt-Operation (Nr. 1375) besteht keine Regelungslücke.
Die Korrektur einer Hornhautverkrümmung mit dem Femtosekundenlaser (Laser-Keratotomie) wird nach Nr. 1345 vergütet, gegebenenfalls mit dem Zuschlag nach Nr. 441. Eine zusätzliche Analogberechnung nach Nr. 5855 ist nicht möglich. Der BGH führt damit sein Urteil III ZR 350/20 fort.
Bei der LASIK ist die Zielleistung die Änderung der Brechkraft durch den Excimer-Laser; sie hat keine eigene Nummer und wird nach § 6 Abs. 2 analog Nr. 5855 berechnet. Die Herstellung des Flaps mit Femtosekundenlaser oder Keratom ist ein unselbständiger Teilschritt, sodass die zusätzlich berechnete Nr. 1345 und die zweite Nr. 5855 analog für den Femtosekundenlaser nicht erstattungsfähig waren. Eine LASIK kurz vor dem 18. Geburtstag hielt das Gericht bei stabiler Refraktion für medizinisch notwendig.
Im Erstattungsstreit mit dem privaten Krankenversicherer hielt das Gericht den Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Kataraktoperation mangels nachgewiesener eigenständiger Indikation nicht für analog Nr. 5855 berechenbar; eine doppelte Berechnung von Nr. 1375 schied ebenfalls aus. Auch bei der gleichzeitigen Korrektur der Hornhautverkrümmung sah es den Laser nur als besondere Ausführung der Zielleistung Hornhautplastik (Nr. 1345) an, sodass neben der vom Versicherer erstatteten Nr. 1345 analog und dem Laserzuschlag Nr. 441 keine weitere Vergütung zustand.
Der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei einer Katarakt-Operation ist nach Nr. 1375 zu vergüten, gegebenenfalls zuzüglich des Zuschlags nach Nr. 441. Die zusätzliche Analogberechnung nach den Nummern 5800 und 5855 ist nicht zulässig. Im Fall wurde neben der Katarakt-Operation auch eine Hornhautplastik (Nr. 1345) abgerechnet.
Das Gericht sah den Femtosekundenlaser bei der Katarakt-Operation nach Nr. 1375 als besondere Ausführungsart ohne eigene Indikation an; weder Nr. 5855 analog noch ein zweiter Ansatz der Nr. 1375 waren berechenbar, abgegolten wurde der Laser über den Zuschlag nach Nr. 441 neben Nr. 440 und 445, Mehraufwand über den Steigerungssatz bis 3,5. T-Cuts, die nur einen operationsbedingten Astigmatismus verhindern sollen, hielt es für Teil der Zielleistung und nicht gesondert nach Nr. 1345 (mit Nr. 1250 analog) berechenbar; Einmalmaterial des Lasers (Patienten-Interface) war dagegen als Auslage nach § 10 ersatzfähig.
Bei der LASIK hielt das Gericht die Excimer-Laserbehandlung analog Nr. 5855 für eine selbständige Leistung neben der Hornhautplastik nach Nr. 1345 (Präparation der Hornhautlamelle mit dem Keratom); sie darf mit dem üblichen Steigerungssatz und nicht nur als Zuschlag zum einfachen Satz berechnet werden, das Zielleistungsprinzip steht nicht entgegen. Die Rückzahlung für Nr. 1341 blieb bestehen, weil sie in der Berufung nicht angegriffen war; die Patientin erhielt nur noch 67,93 EUR statt 1.274,49 EUR zurück.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1345 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 189,24 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.