DRGSystemDeutschland

Nr. 273

Zahnärzte

Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene -, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Nicht zusammen mit
271, 272, 274, 275, 276, 435
Wie oft
höchstens einmal am Tag
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
180
1,0-fach
10,49 €
2,3-fach (Schwelle)
24,13 €
3,5-fach (Höchstsatz)
36,72 €
Behandlung
180 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 24,13 €
24,13 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
24,13 €
× 2,3
36,72 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
24,13 €
× 2,3
24,13 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–17,84 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–18,89 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–12,59 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–18,89 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–10,49 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.

Werden die Leistungen nach Nummer 271, 272 oder 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/ Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.

Abrechnungsregeln6

  • Ausschlussnicht neben 274 oder 435
    ▸ 2 Bestimmungen
  • Ausschlussnicht nebeneinander mit 271, 272 oder 274–276
    ▸ C II Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens einmal am Tag
    ▸ C II Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
  • BedingungDie Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika …
    ▸ Nr. 273
    Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
  • RechnungWerden die Leistungen nach Nummer 271, 272 oder 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/ Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
    ▸ Nr. 273
    Werden die Leistungen nach Nummer 271, 272 oder 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/ Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
  • BestandteilGegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
    ▸ C II Allgemeine Bestimmungen
    Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber01.11.2019

Infusionen im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose

Neben einer Anästhesie sind Infusionen (Nr. 271, 272, 273) nicht berechenbar, wenn sie der Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien oder -antidoten dienen. Infusionen zur Behandlung von Komplikationen, Begleiterkrankungen oder zum Flüssigkeitsausgleich (Nüchternheit, Blutverlust, Fieber) sind gesondert berechenbar, mit Nennung der Infusion in der Rechnung. Nr. 271 und 272 sind je Behandlungstag nur zweimal ansetzbar, bei verschiedenen Gefäßzugängen und zeitlich getrennt.

Nr. 271, 272Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗

Sicht der PKV3

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0280: Immunglobulin-Infusion (Privigen)

Nach Auffassung des PKV-Verbands sind für Infusionen von Immunglobulinen die Nr. 271 bis 274 originär einschlägig; ein höherer Überwachungsaufwand ist über den Steigerungsfaktor abzubilden. Eine Regelungslücke für eine Analogberechnung (A 0280, Basis Nr. 280) besteht nicht.

Nr. 280, 271, 272, 274Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5351: Heparin-Perfusor als Lysetherapie

Ein Heparinperfusor ist laut PKV-Verband eine Infusion nach Nr. 271 bis 274 und keine Lyse im Sinne der Nr. 5351 (A 5351).

Nr. 5351, 271, 272, 274Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0253: Legen eines intravenösen Zugangs

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist das Legen eines i. v.-Zugangs keine eigene analog berechenbare Leistung (A 0253, Basis Nr. 253); erforderliche Gefäßpunktionen sind nach den allgemeinen Bestimmungen in den Leistungen der Nr. 270 bis 287 enthalten.

Nr. 253, 270, 271, 272, 274, 275, 276, 277, 278, 279, 280, 281 …Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 2.4: Notwendige Nebenleistungen bei Operation und Narkose

Nach dem Erlass ist nicht eigens berechenbar, was technisch zwingend zur Hauptleistung gehört: das Eröffnen und Verschließen von Körperhöhlen und die operationsbezogene Wundversorgung (die Nrn. 2000 bis 2005 nicht daneben) sowie der OP-Bericht, der kein Bericht nach Nr. 75 ist. Mit den Narkosegebühren (Nrn. 453, 460 bis 463, 469 bis 474) sind auch Infusionen zum Offenhalten des Zugangs, Monitor-EKG (Nr. 650), maschinelle Beatmung (Nrn. 427, 428, 500, 501) und die Routine-Gasanalyse (Nr. 617) abgegolten. Gesondert berechenbar bleiben Infusionen bei Komplikationen (Nrn. 271 bis 273; ab der zweiten mit Erläuterung), Arzneimittelgabe ins liegende System nach Nr. 261, EKG bei drohendem oder eingetretenem Zwischenfall und Nr. 617 bei medizinisch nötiger fortlaufender Messung mehrerer Gase.

Nr. 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 75, 453, 460, 461, 462, 463 …Selbständige Leistungen (§ 4 Abs. 2, 2a)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 273 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 20,52 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.