Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpaß –
C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C V Impfungen und Testungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 10,72 € × 2,3 | 16,32 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 10,72 € × 2,3 | 10,72 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 7,93 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 8,39 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 5,60 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 8,39 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 4,66 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2.Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
3.Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpaß nicht berechnungsfähig.
4.Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten.
Nr. 377 setzt eine erste Injektion voraus; die Polio/D/T-Impfung (subkutane neben oraler Impfung) wird mit Nrn. 375 und 376 berechnet.
Neben den Impfungen Nrn. 376 bis 378 sind Beratung (Nr. 1), Nr. 2 und der Impfpasseintrag nicht berechenbar; neben Nr. 375 ist die Beratung zusätzlich möglich, der Impfpasseintrag nicht. Ein Mehrfachimpfstoff löst Nr. 375 nur einmal aus; orale plus injizierte Impfung ergibt Nrn. 376 und 375, zwei injizierte Impfungen Nr. 375 plus Nr. 377, wobei dann Nr. 1 entfällt und der Beitrag deshalb empfiehlt, auf Nr. 377 zu verzichten. Die Tetanus-Simultanimpfung ist Nr. 378, nicht eine Kombination aus Nrn. 375 und 377.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 375 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 9,12 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.