Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung –
C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C VI Sonographische Leistungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
1.Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
2.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
3.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
4.Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
5.Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
6.Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
7.Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.
Zuschläge zur Sonographie wie Doppler und Farbkodierung sind je Sitzung nur einmal berechnungsfähig; die privatärztlichen Pränatalnummern A 1006 bis A 1008 sind an Geräte- und Qualifikationsvoraussetzungen nach den Mutterschafts-Richtlinien gebunden. Die BÄK mahnt eine regelkonforme Abrechnung an.
Eine Duplexsonografie der extrakraniellen Karotiden darf nicht analog Nr. 424 berechnet werden, weil sie sich mit vorhandenen Positionen abbilden lässt. Nach der BÄK-Empfehlung von 1996 gibt es zwei Wege: Nrn. 401, 404, 410 und 420 (höchstens dreimal je Sitzung) oder Nrn. 410, 420 (höchstens dreimal) und 645; der zweite bringt etwas mehr, setzt aber voraus, dass auch die Periorbitalarterien untersucht werden.
Zuschlag Nr. 404 (Frequenzspektrumanalyse) ist neben Echokardiografie Nr. 424 berechenbar, auch wenn in derselben Sitzung eine Duplexsonografie der hirnversorgenden Gefäße mit Nr. 410, 420 (dreimal) und 645 abgerechnet wird; der Ausschluss gegenüber Nr. 645 gilt nur bezogen auf dieselbe anatomische Zielregion. Das Wort 'neben' wird nach Körperregion und Leistung ausgelegt, nicht allein nach Sitzung.
Doppler- und Duplex-Untersuchungen der Brust- und Bauchgefäße werden mit Nr. 410 und bis zu dreimal Nr. 420 berechnet, bei Duplex zusätzlich Zuschlag Nr. 401, bei Frequenzspektrumanalyse Nr. 404; Gefäße in der Rechnung nennen. Eine weitere Unterteilung der Aorta oder die Zusammenfassung aller Gefäße einer Körperhöhle zu einem Organ ist nicht sachgerecht, eine Analogbewertung für die üblichen Duplex-Sonografien unzulässig.
Nr. 645 (hirnversorgende Arterien) setzt die vollständige Untersuchung aller genannten Gebiete inklusive Periorbitalarterien voraus; Nr. 649 ist die transkranielle Doppler-Untersuchung. Für Duplex der extra- und intrakraniellen Gefäße gibt es keine eigene Nummer: möglich sind Nr. 410, 420 (bis zu dreimal) mit Zuschlag Nr. 401, oder besser bewertet Nr. 410, 420 mit Nr. 645 beziehungsweise 649 (BÄK-Empfehlung 1996); Nr. 401 ist neben Nr. 645 ausgeschlossen, Gefäße sind in der Rechnung zu nennen.
Doppler der Extremitätengefäße: Nr. 643 (unidirektional, bei Arterien und Venen zweimal) oder Nr. 644 (direktional, 180 Punkte, bei Arterien und Venen zweimal), beide nebeneinander nur bei Druckmessung plus Strömungsmessung. Für Duplex gibt es keine eigene Nummer; Nr. 401 ist neben Nr. 644 ausgeschlossen, daher bietet sich Nr. 410 und bis zu dreimal Nr. 420 mit Zuschlag Nr. 401 (Gefäße in der Rechnung nennen) an; Frequenzspektrumanalyse als Nr. 404 neben Nr. 410/420, nicht neben Nr. 644. Eine rein technische Begründung für einen höheren Faktor ist nicht zulässig.
Die Duplex-Sonografie von Hoden und Nebenhoden wird nicht analog, sondern mit vorhandenen Nummern abgerechnet: Hoden rechts Nr. 410, die weiteren Organe (Nebenhoden rechts, Hoden und Nebenhoden links) je Nr. 420 (höchstens dreimal), dazu der Zuschlag Nr. 401 nur mit dem 1,0-fachen Satz; Mehraufwand über erhöhten Faktor der Duplex-Leistungen nach § 5 Abs. 2. Die Doppler-Untersuchung der Hoden- oder Penisgefäße ist Nr. 1754.
«Je Sitzung» meint den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt vom Betreten bis zum Verlassen der Praxis; Wartezeiten, Raumwechsel oder ein Spaziergang zwischen den Untersuchungen teilen ihn nicht. Im Beispiel (Bauchorgane und Schilddrüse, später Doppler der Extremitätengefäße sowie Doppler und Duplex der hirnversorgenden Gefäße am selben Tag) sind nur Nr. 417, Nr. 420 dreimal, Nr. 644 zweimal (Arterien und Venen) und Nr. 645 berechenbar, weil Nrn. 401 bis 418 und 422 bis 424 je Sitzung nur einmal und Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander ansetzbar sind.
Für Doppler- und Duplex-Untersuchungen gibt es nur die Nr. 643, 644, 645, 649, 1754 (Doppler), Nr. 405 (Zuschlag cw-Doppler zu 415 oder 424) und Nr. 424 sowie als Duplex-Zuschlag Nr. 401 zu Nr. 410 bis 418. Der Zuschlag Nr. 401 ist neben Nr. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und 1754 ausgeschlossen. Analogbildungen sind unzulässig, weil die Positionen vorhanden sind; auch BÄK-Empfehlungen können die Ausschlüsse nicht aufheben.
Der PKV-Verband sieht in der NBI-Endoskopie nur eine besondere Ausführungsart der Endoskopie, die nach § 4 Abs. 2a GOÄ keine zusätzliche Gebühr auslöst; ein Analogansatz nach Nr. 401 (A 0401) scheidet aus. Mehr Zeitbedarf lässt sich allenfalls über den Steigerungsfaktor abbilden.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für einen Analogansatz zu Nr. 424 (A 0424) kein Raum; einschlägig sind Nr. 410, gegebenenfalls zusätzlich Nr. 420, sowie der Zuschlag nach Nr. 401.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies eine Ultraschalluntersuchung mit besonderem Schallkopf und Bildverarbeitung; berechenbar ist die originäre Nr. 410, gegebenenfalls mit Zuschlägen nach Nr. 401 und 403; der besondere Aufwand ist nur über den Steigerungsfaktor berücksichtigbar (A 5720, Basis Nr. 5720).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 401 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 45,60 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.