Fluoreszenzangiographische Untersuchung der terminalen Strombahn am Augenhintergrund – einschließlich Aufnahmen und Applikation des Teststoffes –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 64,89 € × 2,3 | 98,74 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 64,89 € × 2,3 | 64,89 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 47,96 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 50,78 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 33,85 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 50,78 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 28,21 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Konfokale Scanning-Mikroskopie der vorderen Augenabschnitte (inkl. Endothelbeurteilung, Dicken- und Streulichtmessung, ggf. Bilddokumentation je Auge) wird als A 7008 analog Nr. 1249 berechnet.
Die Laserscanning-Ophthalmoskopie wird als A 7010 analog Nr. 1249 berechnet.
Diagnostische augenärztliche Leistungen der GOÄ beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich je Auge angegeben, auf beide Augen und sind nicht doppelt berechenbar, z. B. Nr. 1242 und 1253, ebenso 1248 und 1249 bei beidseitiger Untersuchung. Therapeutische Leistungen können dagegen je Auge angesetzt werden, wenn beide behandelt wurden und die Legende nichts anderes sagt.
Die ICG-Videoangiographie unter dem Operationsmikroskop macht nach Auffassung des PKV-Verbands nur Strukturen im Operationsgebiet sichtbar und hat keine eigene Indikation. Als Hilfe zur Planung und Absicherung der Operation ist sie nach dem Zielleistungsprinzip nicht zusätzlich analog nach Nr. 1249 (A 1249) abrechenbar.
Für die Kanalographie in der Glaukomdiagnostik (Darstellung von Schlemm-Kanal und episkleralen Venen mit Fluoreszein) erkennt der PKV-Verband eine Lücke an und akzeptiert eine Analogberechnung nach Nr. 1249 (A 1249).
Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 7008, analog Nr. 1249); es handelt sich um ein bildgebendes Verfahren zur morphologischen Untersuchung von Hornhautendothel und -dicke.
Der PKV-Verband gibt den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (DÄ 2002) wieder, nach dem die Laser-Scanning-Ophthalmoskopie analog Nr. 1249 (A 7010) berechnet wird; sie dient der bildgebenden Vermessung von Augenhintergrund und Papille, etwa in der Glaukomdiagnostik.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1249 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 55,18 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.