Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z.B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel)
B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B IV Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
Die Pauschalgebühr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet.
Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig.
Die Pauschalgebühr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet.
Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig.
1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
Nr. 52 vergütet den Besuch eines Patienten durch nichtärztliches Personal im Auftrag des Arztes und ist nur zum einfachen Satz (5,83 Euro) berechenbar, ohne Wegegeld nach § 8. Delegierte Leistungen wie venöse Blutentnahme (Nr. 250), Verbandwechsel oder Blasenkatheterspülung und -wechsel (Nr. 1733, 1732) können daneben berechnet werden. Nr. 50, 51 und 48 setzen den Besuch durch den Arzt selbst voraus.
Die Zuschläge E bis J und K2 zu den Nrn. 45 bis 62 gibt es nur zum einfachen Satz (neben Nr. 51 E bis H nur halb); sie stehen direkt unter der auslösenden Leistung, neben Nrn. 45 bis 55 und 60 je Inanspruchnahme nur einmal, neben Nrn. 56, 61 und 62 je Ansatz. A bis D und K1 sind daneben ausgeschlossen, bei Wahlmöglichkeit gilt der höhere Zuschlag. Neben Visiten sind F, G und H für niemanden berechenbar, E nur bei dringend angeforderter Visite des Belegarztes; J steht nur Belegärzten zu, die die Bereitschaftsdienstkosten mittragen, und unterliegt als einzige Leistung nicht der Minderung nach § 6a.
Zuschlag E (dringend angeforderter, unverzüglicher Besuch) gehört vor allem zum Hausbesuch Nr. 50 und zur belegärztlichen Visite Nr. 45/46; 'unverzüglich' heißt ohne schuldhaftes Verzögern. F (20 bis 22, 6 bis 8 Uhr) und G (22 bis 6 Uhr) sind vor allem neben Nr. 50, 51, ausgewählt auch 55 und 56 berechenbar, nicht neben Visiten, Heimbesuch Nr. 48 oder Nr. 52; H (Samstag, Sonntag, Feiertag) ebenso und mit F oder G kombinierbar. E ist neben F, G, H nicht berechenbar; alle nur mit dem einfachen Satz, neben Nr. 51 halb.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 52 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 11,40 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.