Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 16,09 € × 2,3 | 24,48 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 16,09 € × 2,3 | 16,09 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 11,89 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 12,59 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 8,39 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 12,59 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 6,99 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Aufnahme und Beurteilung von Muttermalen mit Smartphone und Spezialaufsatz werden nach Nr. 750 berechnet. Die analoge Nr. 612 ist der videogestützten Untersuchung mit starker Vergrößerung und Bildauswertung vorbehalten, die mit dem Smartphone-System nicht erreicht wird.
Wird das Hautkrebsscreening mit einer Gesundheitsuntersuchung kombiniert, läuft die Beratung über Nr. 29; der Mehraufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Zusätzlich sind Nr. 750 (Auflichtmikroskopie) oder, bei videogestützter Untersuchung mit Dokumentation, Nr. 612 analog ansetzbar.
Ein methodisch bedingter Mehraufwand, der zur Leistung gehört (z. B. spezielle Sonde, Lagerung), ist kein besonderer Umstand nach § 5 Abs. 2 und rechtfertigt keinen höheren Faktor. Die BÄK sieht für neuartige, aufwendigere Verfahren wie die videogestützte Muttermalkontrolle stattdessen eine Analogbewertung (Empfehlung: analog Nr. 612 statt Nr. 750).
Die BÄK empfiehlt die videogestützte Untersuchung von Muttermalen mit hochauflösenden digitalen Systemen analog Nr. 612 (nicht für die einfache Auflichtmikroskopie nach Nr. 750); auch bei Untersuchung der ganzen Körperoberfläche ist sie nur einmal ansetzbar, viele Naevi werden über den Faktor berücksichtigt. Für die Videoendoskopie mit CCD-Chip empfiehlt sie einen Zuschlag analog Nr. 5298.
Die Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 kann in derselben Sitzung neben der Krebsfrüherkennung Nr. 27 oder 28 berechnet werden, da die Inhalte verschieden sind. Das Hautkrebs-Screening (sonst Nr. 1 oder 3 plus Nr. 7) ist in Nr. 27 bis 29 bereits enthalten; der Mehraufwand lässt sich nur über einen höheren Steigerungssatz berücksichtigen, zusätzlich sind Auflichtmikroskopie (Nr. 750) und videogestützte Dokumentation (Nr. 612 analog) ansetzbar. Zeitliche Abrechnungsgrenzen bestehen in der GOÄ nicht, Kostenträger orientieren sich aber an den G-BA-Intervallen.
Das isolierte Hautkrebs-Screening wird mit Nr. 1 (oder bei mindestens 10 Minuten Nr. 3) plus Nr. 7 berechnet; Nr. 27 und 28 enthalten es nur als Teil einer umfassenderen Krebsfrüherkennung. Eine Dermatoskopie ist Nr. 750, die videogestützte Muttermaldokumentation analog Nr. 612, beide nicht nebeneinander (§ 4 Abs. 2a).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Empfehlung zuzustimmen, die Leistung analog zu Nr. 612 (A 0612) zu berechnen, und zwar nur einmal je Sitzung. Neben der Dermatoskopie nach Nr. 750 ist sie nicht berechnungsfähig.
Dokumentieren ist nach Auffassung des PKV-Verbands nur dann eigens abrechenbar, wenn eine Leistungslegende das ausdrücklich vorsieht; sonst gehört es, gleich in welcher Form, zur Untersuchung. Die Videodokumentation von Muttermalen ist daher mit Nr. 750 bezahlt und nicht zusätzlich analog nach Nr. 612 (A 0612) ansetzbar.
Der Einsatz einer Woodlampe ist nach Auffassung des PKV-Verbands nur eine Ausführungsform der Dermatoskopie (Nr. 750) oder der Untersuchung nach Nr. 7 und löst keine eigene Gebühr aus, auch nicht analog nach Nr. 750 (A 0750).
Nach Auffassung des PKV-Verbands erscheint ein Mikroskopeinsatz hier technisch kaum möglich; eine Lupe wäre nicht gesondert berechenbar, die Leistung geht in der allgemeinen Untersuchung (Nr. 5 ff.) auf (A 0750, Basis Nr. 750).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 750 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 13,68 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.