Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung
C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C VI Sonographische Leistungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 15,74 € × 1,8 | 21,86 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 15,74 € × 1,8 | 15,74 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 11,37 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 12,07 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 8,74 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 15,74 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 8,74 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
1.Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
2.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
3.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
4.Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
5.Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
6.Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
7.Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.
Für die Sonografie im kleinen Becken der Frau ist nicht nur Nr. 410 für einen 'gynäkologischen Raum' ansetzbar; nach der Organdefinition der Allgemeinen Bestimmungen C VI zählt jedes anatomisch eigenständige Organ (Uterus, Blase, Eierstöcke, Eileiter, Enddarm), sodass Nr. 410 einmal und Nr. 420 bis zu dreimal berechnet werden können; bei transvaginaler Sonografie kommt Nr. 403 hinzu. Die Gegenposition eines Kommentars (Lang/Schäfer/Stiel) wird als nicht haltbar bezeichnet.
Bei der MRT-Ultraschall-Fusionsbiopsie der Prostata sind die vorausgehende multiparametrische MRT mit Nrn. 5720, 5731 und 5733, die Sonografie mit Nr. 410 (transrektal zusätzlich Nr. 403) und die Biopsie je Punktion mit Nr. 319 berechenbar. Für Markierung und Bildfusion ist ein Analogansatz der Nr. 5733 sachgerecht; erhöhter Zeitaufwand geht über den Faktor der Nr. 410.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies eine Ultraschalluntersuchung mit besonderem Schallkopf und Bildverarbeitung; berechenbar ist die originäre Nr. 410, gegebenenfalls mit Zuschlägen nach Nr. 401 und 403; der besondere Aufwand ist nur über den Steigerungsfaktor berücksichtigbar (A 5720, Basis Nr. 5720).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 403 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 17,10 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.