DRGSystemDeutschland

Nr. 552

Zahnärzte

Iontophorese

E Physikalisch-medizinische Leistungen › E VI Elektrotherapie

Nicht zusammen mit
725
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
44
1,0-fach
2,56 €
1,8-fach (Schwelle)
4,62 €
2,5-fach (Höchstsatz)
6,41 €
Behandlung
44 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 4,62 €
4,62 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
4,62 €
× 1,8
6,41 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
4,62 €
× 1,8
4,62 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–3,33 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–3,54 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–2,56 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–4,62 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–2,56 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Abrechnungsregeln2

  • Ausschlussnicht neben 725
    ▸ Nr. 725
    Neben der Leistung nach Nummer 725 sind die Leistungen nach den Nummern 505 bis 527, 535 bis 555, 719, 806, 846, 847, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.
  • BestimmungWird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder …
    ▸ Nr. 551
    Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen verabreicht, so ist nur die höherbewertete Leistung berechnungsfähig; dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

E Physikalisch-medizinische Leistungen

In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber15.04.2016

Abrechnung elektrotherapeutischer Leistungen (I)

Hochfrequenztherapie wird je Sitzung als Nr. 548 (eine Körperregion) beziehungsweise Nr. 549 (mehrere Regionen) berechnet, die Iontophorese als Nr. 552, das hydroelektrische Vollbad (Stanger-Bad) als Nr. 554. Als wahlärztliche Leistungen sind Leistungen des Abschnitts E, die nicht persönlich erbracht werden, nach § 4 Abs. 2 Satz 4 nur dann eigene Leistungen, wenn Wahlarzt oder Vertreter die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie oder die Gebietsbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin besitzen und nach fachlicher Weisung beaufsichtigen.

Nr. 548, 549, 554Abschnitt E: Physikalisch-medizinische LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2442: Transkutane Sonophorese

Für die transkutane Sonophorese erkennt der PKV-Verband eine Lücke an und hält Nr. 552 (Iontophorese) analog für angemessen (A 2442).

Nr. 2442Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 552 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 5,02 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.