Audioelektroenzephalographische Untersuchung
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 119,05 € × 2,3 | 181,16 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 119,05 € × 2,3 | 119,05 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 87,99 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 93,17 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 62,11 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 93,17 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 51,76 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Vestibulär evozierte myogene Potenziale (cVEMP und/oder oVEMP, auch beidseits) werden analog Nr. 1408 berechnet (2,3-fach 119,05 EUR) und nur einmal je Sitzung; Mehraufwand durch Faktor. Eine echte Nr. 1408 für audioelektroenzephalografische Untersuchung ist daneben berechenbar.
Die Ableitung vestibulär evozierter myogener Potenziale (cVEMP/oVEMP, auch beidseits) wird analog Nr. 1408 berechnet und ist neben Nr. 1408 ansetzbar, wenn unterschiedliche Leistungen vorliegen; bei zervikaler und okulärer Ableitung in einer Sitzung kann der Mehraufwand ein Überschreiten der Begründungsschwelle rechtfertigen.
Nach Auffassung der BÄK ist die VEMP-Ableitung (Gleichgewichtsprüfung) eine eigenständige Untersuchung, die auch neben der Hörprüfung nach Nr. 1408 berechnet werden kann. Als Analogbasis hält sie Nr. 1408 für am ehesten passend und nicht Nr. 828, gestützt auf die Kommentarmeinung, dass Nr. 828 neurologische und Nr. 1408 HNO-ärztliche Fragestellungen abbildet.
Die prächirurgische Epilepsiediagnostik wird so abgebildet: Video-EEG-Langzeitmonitoring ab 24 Stunden analog Nr. 827a plus 838 plus 860 (bis sechsmal im Behandlungsfall), Intensivüberwachung bei iktalem SPECT analog 827a, intrakranielle kognitive Potenziale analog 1408 und kortikale Elektrostimulation analog 839.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist das akustisch evozierte Muskelpotential analog nach Nr. 828 (A 0828) berechenbar; die Nr. 1408 kommt nicht in Betracht.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1408 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 101,23 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.