DRGSystemDeutschland

Nr. 261

Zahnärzte

Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Nicht zusammen mit
435
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
30
1,0-fach
1,75 €
2,3-fach (Schwelle)
4,02 €
3,5-fach (Höchstsatz)
6,12 €
Behandlung
30 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 4,02 €
4,02 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
4,02 €
× 2,3
6,12 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
4,02 €
× 2,3
4,02 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–2,97 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–3,15 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–2,10 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–3,15 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–1,75 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Die Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.

Wird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.

Abrechnungsregeln4

  • Ausschlussnicht neben 435
    ▸ Nr. 435
    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
  • BedingungDie Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien …
    ▸ Nr. 261
    Die Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
  • RechnungWird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
    ▸ Nr. 261
    Wird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
  • BestimmungDie Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender …
    ▸ C II Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss6

BÄK-Ratgeber24.04.2020

Mehrfachberechnung der Nr. 261 GOÄ während einer Anästhesie/Narkose

Nr. 261 ist während einer Anästhesie/Narkose mehrfach berechenbar, wenn es sich nicht um Anästhetika, Anästhesieadjuvantien oder -antidote handelt und die Gaben zeitlich getrennt erfolgen; die Legende sieht keine Begrenzung auf einmal je Sitzung vor. Nur das Nacheinander mehrerer Mittel statt einer Mischung bei liegender Kanüle in direkter zeitlicher Folge begrenzt nach den Allgemeinen Bestimmungen C II die Mehrfachberechnung. Das Medikament ist in der Rechnung anzugeben.

Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.11.2019

Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose

Nr. 261 ist neben einer Anästhesie nicht für Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und -antidota berechenbar, wohl aber für andere Arzneimittel (zum Beispiel Kreislaufmittel oder perioperative Antibiotika) mit Nennung des Medikaments in der Rechnung, mehrfach nur bei zeitlich getrennter Gabe. Die Gabe narkoseunabhängiger Medikamente per Pumpe ist nicht analog Nr. 784, sondern als Nr. 261 abzurechnen; höherer Aufwand wird über den Steigerungssatz berücksichtigt.

Nr. 784Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung11.05.2012

Keine Abrechnung der Nr. 784 GOÄ analog

Die Gabe narkoseunabhängiger Medikamente per Pumpe während einer Anästhesie ist nicht analog Nr. 784 berechenbar, sondern über Nr. 261; dabei ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.

Nr. 784F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.10.2018

Die intravenöse Injektion

Die intravenöse Injektion Nr. 253 enthält die Venenpunktion. Eine nur prophylaktisch gelegte Venenverweilkanüle ohne Injektion oder Infusion kann als Nr. 250 analog berechnet werden, geht aber bei folgender Injektion oder Infusion in Nr. 253 oder Nr. 271/272 auf. Folgeinjektionen über die liegende Kanüle sind Nr. 261, nur einmal bei mehreren Medikamenten im zeitlichen Zusammenhang statt Mischung; neben einer Anästhesie nicht für Anästhetika, Adjuvantien, Antidote.

Nr. 253, 250, 271, 272Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.12.2015

Abrechnung von Zytostatika-Infusionen (II)

Während einer Zytostatika-Dauertropfinfusion (Nr. 275, 276) ist die Einbringung von Arzneimitteln in den Katheter als Nr. 261 gesondert berechenbar, aber nur für Injektionen; eine Antiemetika-Infusion daneben ist nach den Allgemeinen Bestimmungen C II ausgeschlossen. Die Verweilgebühr Nr. 56 ist für die Infusionszeit nicht ansetzbar, wohl aber für ein anschließendes erforderliches Verweilen von mindestens einer halben Stunde ohne weitere Leistung; im Wahlarztbereich nur bei persönlicher Erbringung durch den Wahlarzt oder Vertreter (§ 4 Abs. 2).

Nr. 275, 276, 56Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.02.2009

Schmerztherapieleistungen neben Anästhesieleistungen, PCA-Pumpe

Anästhesieverfahren sind 'nebeneinander' nur ausgeschlossen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen; ein vor der Operation gelegter Periduralkatheter zur postoperativen Schmerztherapie ist neben der Intubationsnarkose berechenbar. Das Erstanlegen einer PCA-Pumpe (auch epidural) wird als Nr. 784 abgerechnet. Auf der Normalstation ist die Schmerzvisite als Nr. 45, Auffüllen oder Umprogrammieren zusätzlich als Nr. 261 mit erhöhtem Faktor berechenbar, auf der Intensivstation sind sie in Nr. 435 enthalten; die epidurale Überwachung ab Tag zwei ist Nr. 475, auch neben Nr. 435.

Nr. 784, 435, 45, 475Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 2.4: Notwendige Nebenleistungen bei Operation und Narkose

Nach dem Erlass ist nicht eigens berechenbar, was technisch zwingend zur Hauptleistung gehört: das Eröffnen und Verschließen von Körperhöhlen und die operationsbezogene Wundversorgung (die Nrn. 2000 bis 2005 nicht daneben) sowie der OP-Bericht, der kein Bericht nach Nr. 75 ist. Mit den Narkosegebühren (Nrn. 453, 460 bis 463, 469 bis 474) sind auch Infusionen zum Offenhalten des Zugangs, Monitor-EKG (Nr. 650), maschinelle Beatmung (Nrn. 427, 428, 500, 501) und die Routine-Gasanalyse (Nr. 617) abgegolten. Gesondert berechenbar bleiben Infusionen bei Komplikationen (Nrn. 271 bis 273; ab der zweiten mit Erläuterung), Arzneimittelgabe ins liegende System nach Nr. 261, EKG bei drohendem oder eingetretenem Zwischenfall und Nr. 617 bei medizinisch nötiger fortlaufender Messung mehrerer Gase.

Nr. 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 75, 453, 460, 461, 462, 463 …Selbständige Leistungen (§ 4 Abs. 2, 2a)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 261 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 3,42 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.