Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste
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Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 160,87 € × 2,3 | 244,81 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 160,87 € × 2,3 | 160,87 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 118,91 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 125,90 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 83,93 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 125,90 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 69,94 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Die endovenöse Radiofrequenzobliteration der Vena saphena magna wird analog mit den Nrn. 2883 und 2881 berechnet; werden zusätzlich Perforansvenen unterbrochen, tritt Nr. 2882 analog an die Stelle der Nr. 2881. Der Einwand, es erfolge keine Crossektomie, greift nach Ansicht der BÄK nicht, da bei Analogbewertung Gleichwertigkeit, nicht Gleichartigkeit maßgeblich ist.
Nr. 2890 ist nicht neben Nr. 2883 berechenbar; wird aber am anderen Bein eine isolierte Seitenastexstirpation ohne Crossektomie durchgeführt, ist Nr. 2890 auch in derselben Sitzung ansetzbar, mit Hinweis in der Rechnung.
Endoluminale Varizenverfahren (Laser, Radiowelle, Kleber) sind laut PKV-Verband originär mit Nr. 2882 abzurechnen; bei Laser oder Radiowelle kommt der Zuschlag Nr. 441 hinzu, eine Analogie nach A 2883 entfällt.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2883 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 136,80 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.