DRGSystemDeutschland

Nr. 2562

Anatomische Vorausberechnungen (Zielpunktbestimmungen) zu den Leistungen nach den Nummern 2560 und 2561 – gegebenenfalls einschließlich erforderlicher Ultraschallmessungen im Schädelinnern –

L Chirurgie, Orthopädie › L VIII Neurochirurgie

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
2250
1,0-fach
131,15 €
2,3-fach (Schwelle)
301,64 €
3,5-fach (Höchstsatz)
459,01 €
Behandlung
2250 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 301,64 €
301,64 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
301,64 €
× 2,3
459,01 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
301,64 €
× 2,3
301,64 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–222,95 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–236,06 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–157,38 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–236,06 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–131,15 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss3

BÄK-Ratgeber07.05.2010

Computerunterstützte Navigationstechnik und Zielleistungsprinzip

Der BGH (Urteil vom 21.01.2010, III ZR 147/09) lehnte es ab, die computergestützte Navigation bei der Knie-TEP (Nr. 2153) zusätzlich analog Nr. 2562 zu berechnen: Sie sei trotz Mehraufwand keine selbstständige Leistung, sondern eine besondere Ausführung der Operation. Die BÄK hält das Ergebnis für unbefriedigend und verweist darauf, dass Instanzgerichte die indizierte Synovektomie neben einer Endoprothese als selbstständig anerkannt haben.

Nr. 2153§ 4 GebührenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.10.2010

Die Berechnung der tiefen Hirnstimulation

Bei der tiefen Hirnstimulation sind Bohrlochtrepanation (Nr. 2515) und Navigation (Nr. 2562) berechenbar, der Impulsgeber analog Nr. 3095, die Elektrodenpositionierung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 je Elektrode. Aggregatwechsel und ersatzlose Entfernung laufen analog Nr. 3096, Elektrodenwechsel analog Nr. 3097 (nur einmal).

Nr. 2515, 3095, 828, 839, 3096, 3097Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber24.01.2014

Abrechnung der tiefen Hirnstimulation

Bei der tiefen Hirnstimulation sind Stereotaxierahmen und Planungs-CT nach Nr. 5378 und 5377, die Bildfusion nach Nr. 2562, Trepanation mit Elektrodenimplantation nach Nr. 2561 berechenbar; bei beidseitigem Eingriff mit zwei Zugängen 2561 und 2562 je Seite. Die elektrophysiologische Ableitung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 sind je Elektrode und Sitzung ansetzbar, ferner Durchleuchtung (5295), Kontroll-CT (5370), Aggregatimplantation analog 3095 und Aggregatwechsel analog 3096.

Nr. 5378, 5377, 2561, 828, 839, 5295, 5370, 3095, 3096Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗

Sicht der PKV5

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2184: Fixierung des stereotaktischen Grundringes

Bei stereotaktischen Eingriffen gehört das Befestigen des Grundrings laut PKV-Verband immer zum Eingriff; Nr. 2184 analog kann daher nicht zusätzlich zu Nr. 2562 berechnet werden (A 2184).

Nr. 2184Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2562: Zielpunktbestimmung zur Navigation bei Operationen

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 2562 nur in Verbindung mit Nr. 2560 und 2561 abrechenbar und nicht analogiefähig; die Navigation hat keine eigenständige Indikation und ist unselbständiger Teil der Operation. Dies stützt sich auf BGH-Rechtsprechung und gilt nach dieser Auffassung fachgebietsübergreifend (A 2562, Basis Nr. 2562).

Nr. 2560, 2561Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2562: Zielpunktbestimmung mit dem Mendez-Ring

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Operationsplanung keine selbständige Leistung, sondern mit der zugrundeliegenden Operation abgegolten (A 2562, Basis Nr. 2562).

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2562: Präoperative 3D-OP-Planung

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Operationsplanung keine selbständige Leistung, sondern mit der zugrundeliegenden Operation abgegolten (A 2562, Basis Nr. 2562).

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5378: Computergesteuerte MRT-Bildfusion bei stereotaktischen Eingriffen

Bei stereotaktischen Eingriffen umfasst die Zielpunktberechnung nach Nr. 2562 laut PKV-Verband stets auch die rechnergestützte Fusion der Planungsbilder; Nr. 5378 analog ist daneben nicht berechenbar (A 5378).

Nr. 5378Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗

Rechtsprechung3

UrteilAG Düsseldorf58 C 4015/1411.08.2015

AG Düsseldorf, 11.08.2015 - 58 C 4015/14 (Mayfield-Klemme und Neuronavigation bei Hirnoperation)

Das Gericht wies die Honorarklage ab und folgte dabei dem abstrakt-typisierenden Maßstab des LG Düsseldorf (22 S 69/07). Die Kopffixierung mit Mayfield-Klemme, analog Nr. 2183 berechnet, sah es als methodisch notwendigen Teil der Hirnoperation an, sodass auch eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 ausschied. Die am Vortag vorbereitete Neuronavigation (Nr. 2562 analog) hielt es unter Berufung auf den BGH (III ZR 147/09) für eine unselbständige besondere Ausführung der Zielleistung, hier Nr. 2528.

Nr. 2183, 2528ZielleistungsprinzipQuelle ↗
UrteilLG Hagen1 S 239/1123.03.2012

LG Hagen, 23.03.2012 - 1 S 239/11 (Neuronavigation analog Nr. 2562 neben Nr. 2528)

Das Gericht hielt die gesonderte Berechnung der Neuronavigation analog Nr. 2562 neben der Tumorentfernung an Mittellinie oder Schädelbasis nach Nr. 2528 für unzulässig: Die Navigation sei keine selbständige Leistung, sondern eine besondere Ausführungsart der Zielleistung im Sinne von § 4 Abs. 2a, auch wenn sie bei der Bewertung der Nr. 2528 noch nicht bekannt war. Mehraufwand lasse sich nur innerhalb des Gebührenrahmens nach § 5 berücksichtigen; die Kammer folgte dabei der BGH-Entscheidung zur Knie-Navigation (III ZR 147/09) und zog bei den übrigen Positionen die Minderung nach § 6a von 25 % ab.

Nr. 2528Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
UrteilBGHIII ZR 147/0921.01.2010

BGH, 21.01.2010 - III ZR 147/09 (computergestützte Navigation bei Knie-TEP)

Der Einsatz einer computerunterstützten Navigationstechnik bei der Knie-Totalendoprothese (Nr. 2153) kann nicht zusätzlich analog nach Nr. 2562 berechnet werden. Die Navigation ist keine selbständige Leistung, sondern besondere Ausführung der Zielleistung.

Nr. 2153Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2562 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 256,50 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.