DRGSystemDeutschland

Nr. 3013

Intrathorakaler Eingriff am Lymphgefäßsystem

L Chirurgie, Orthopädie › L XII Thoraxchirurgie

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
4000
1,0-fach
233,15 €
2,3-fach (Schwelle)
536,24 €
3,5-fach (Höchstsatz)
816,02 €
Behandlung
4000 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 536,24 €
536,24 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
536,24 €
× 2,3
816,02 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
536,24 €
× 2,3
536,24 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–396,35 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–419,67 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–279,78 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–419,67 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–233,15 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber30.01.2009

Neue Entscheidung zum Zielleistungsprinzip

Der BGH (Urteil vom 05.06.2008, III ZR 239/07) hielt die Dekortikation der Lunge (Nr. 2975) neben der Lobektomie (Nr. 2997) für berechnungsfähig, weil sie nicht Bestandteil dieser Zielleistung ist. Ob ein Einzelschritt methodisch notwendiger Bestandteil ist, beurteilt das Gericht abstrakt nach Inhalt, Systematik und Bewertung der Gebührenpositionen, nicht nach der Notwendigkeit im Einzelfall; hier sprach die fast gleiche Punktzahl beider Nummern gegen ein Enthaltensein.

Nr. 2997, 2975§ 4 GebührenQuelle ↗

Rechtsprechung1

UrteilBGHIII ZR 239/0705.06.2008

BGH, 05.06.2008 - III ZR 239/07 (Dekortikation der Lunge neben Lobektomie, abstrakter Maßstab der Zielleistung)

Ob eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer Zielleistung ist (§ 4 Abs. 2a), beurteilt der BGH abstrakt nach Inhalt, Zusammenhang und Bewertung der Gebührenpositionen und nicht danach, ob sie im konkreten Fall für die Operation nötig war; Grenze ist der Zweck, Doppelvergütungen zu vermeiden. Danach ist die Dekortikation der Lunge (Nr. 2975) neben der Lobektomie (Nr. 2997) berechenbar, nicht aber Nr. 3126 neben dem intrathorakalen Lymphgefäßeingriff (Nr. 3013) und auch nicht Neurolysen (Nr. 2583) und Gefäßfreilegungen (Nr. 2802), die nur der Schonung bzw. dem Zugang dienten. Ob für die nur einmal berechenbare Eröffnung der Brusthöhle ein Abschlag nach Nr. 2990 vorzunehmen ist, verwies der BGH zurück.

Nr. 2997, 2975, 3126, 2583, 2802, 2990ZielleistungsprinzipQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 3013 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 456,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.