DRGSystemDeutschland

Nr. 429

Zahnärzte

Wiederbelebungsversuch – einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation –

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C VII Intensivmedizinische und sonstige Leistungen

Nicht zusammen mit
435
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
400
1,0-fach
23,31 €
2,3-fach (Schwelle)
53,62 €
3,5-fach (Höchstsatz)
81,60 €
Behandlung
400 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 53,62 €
53,62 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
53,62 €
× 2,3
81,60 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
53,62 €
× 2,3
53,62 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–39,64 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–41,97 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–27,98 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–41,97 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–23,31 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln1

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber23.06.2017

Versuch einer Leistung – berechnungsfähig?

Grundsätzlich ist nur die vollständig erbrachte Leistung berechnungsfähig; ein Versuch zählt nur, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte und das Scheitern nicht vom Arzt zu vertreten ist (Patient verwackelt das Röntgenbild: ja; Gerät falsch bedient: nein). Einige Legenden schließen den Versuch ausdrücklich ein (Nrn. 429, 1815, 3282); sonst weicht man auf eine kleinere Leistung aus (z. B. Nr. 688 oder 689 statt 687) oder setzt, wenn es keine gibt, die Ausgangsleistung analog nach § 6 Abs. 2 an (Beispiel Besuch Nr. 50) und wählt den Faktor nach dem tatsächlichen Aufwand.

Nr. 1815, 3282§ 1 AnwendungsbereichQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 429 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 45,60 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.