DRGSystemDeutschland

Nr. 2404

Zahnärzte

Exzision einer größeren Geschwulst (z.B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)

L Chirurgie, Orthopädie › L VII Chirurgie der Körperoberfläche

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
554
1,0-fach
32,29 €
2,3-fach (Schwelle)
74,27 €
3,5-fach (Höchstsatz)
113,02 €
Behandlung
554 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 74,27 €
74,27 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
74,27 €
× 2,3
113,02 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
74,27 €
× 2,3
74,27 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–54,89 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–58,12 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–38,75 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–58,12 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–32,29 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber02.03.2012

Abrechnung der Tonsillektomie

Neben der Tonsillektomie (Nr. 1499/1500) ist die Exzision hyperplastischen Gewebes der Plica triangularis nicht gesondert berechenbar; Nr. 1501 ist nur für den Sekundäreingriff bei Nachblutung vorgesehen. Die Tumortonsillektomie läuft ebenfalls über 1499/1500 (nicht über Nr. 2404), bei Zungenteilentfernung kommt Nr. 1512 hinzu, die Neck Dissection nach Nr. 2716 (funktionell analog).

Nr. 1499, 1500, 1501, 1512, 2716Abschnitt J: HNOQuelle ↗

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2404: Resektion von Burow-Dreieck und weiteren Befunden im Resektionsgebiet

Das Mitentfernen eines Burow-Dreiecks oder weiterer Befunde im Operationsgebiet hat der Verordnungsgeber nach Ansicht des PKV-Verbands absichtlich nicht eigens bewertet; mangels Lücke ist A 2404 nicht berechenbar.

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗

Rechtsprechung3

UrteilVG Köln1 K 1983/1602.02.2017

VG Köln, 02.02.2017 - 1 K 1983/16 (Beihilfe, Liposuktion, Nr. 2454 statt Nr. 2404 analog)

Das Gericht sah die Liposuktion bei Lipödem zwar ausnahmsweise als notwendig an, hielt aber die Abrechnung von 38 Saugkanälen als Nr. 2404 analog für unzulässig: Ein Lipödem ist keine Geschwulst, und es fehlt an einer Regelungslücke, weil die Fettabsaugung unmittelbar unter Nr. 2454 fällt. Nr. 2454 ist je operierter Extremität nur einmal berechenbar, die einzelnen Absaugungen sind unselbständige Einzelschritte; weitere Beihilfe gab es nicht, auch keine Hinweispflicht der Beihilfestelle aus der Vorab-Anerkennung dem Grunde nach.

Nr. 2454Beihilfe, Analogabrechnung, LiposuktionQuelle ↗
UrteilOLG DüsseldorfI-4 U 48/0704.12.2007

OLG Düsseldorf, 04.12.2007 - I-4 U 48/07 (Liposuktion: Nr. 2454 einmal je Extremität, keine Nr. 2404 analog)

Das Gericht ordnete die Liposuktion bei Lipödem unmittelbar der Nr. 2454 zu, weil diese die Entfernung von Fettgewebe an einer Extremität unabhängig von der Technik erfasst, und ließ sie nur einmal je behandeltem Bein zu, nicht für jeden Einzelschritt. Nr. 2404 war weder unmittelbar noch analog berechenbar; dass Nr. 2454 den Aufwand zu niedrig bewertet, begründet keine Regelungslücke für eine Analogberechnung, und mangels Kennzeichnung als «entsprechend» nach § 12 Abs. 4 wäre eine solche Forderung ohnehin nicht fällig gewesen. Im PKV-Erstattungsprozess blieb die Klage der Patientin daher erfolglos.

Nr. 2454Analogabrechnung, FälligkeitQuelle ↗
UrteilVG Stuttgart12 K 4437/1206.11.2013

VG Stuttgart, 06.11.2013 - 12 K 4437/12 (Knieoperation, Probeexzision Nr. 2402, Faktor 3,5, Inlaywechsel nicht Nr. 2154)

Bei einer Knieoperation erkannte das Gericht neben dem Eingriff die Probeexzision aus der Synovialis zur histologischen Untersuchung (Nr. 2402) als eigenständige Leistung an, ebenso Nr. 2404 für die Entfernung von Narbengeschwülsten und den 3,5-fachen Satz bei Nr. 2404 und 2405 mit der Begründung Verwachsungen bzw. Verklebungen und Mehraufwand. Nicht erstattungsfähig waren Nr. 2154 für einen bloßen Inlaywechsel (Erstattung nur wie Nr. 2119), Nr. 2257 für die Osteophytenabtragung, Nr. 2121 für eine nur auf die Patella beschränkte Denervation, Nr. 2084 an der Patellarsehne und ein Wundverband nach Nr. 200 neben der Operation.

Nr. 2402, 2405, 2154, 2119, 2121, 200Kassenleistungen, Steigerungssatz, ZuschlägeQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2404 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 63,16 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.