Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität
L Chirurgie, Orthopädie › L VII Chirurgie der Körperoberfläche
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 123,87 € × 2,3 | 188,50 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 123,87 € × 2,3 | 123,87 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 91,56 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 96,94 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 64,63 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 96,94 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 53,86 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Die Liposuktion an einer Extremität wird nach Nr. 2454 (924 Punkte) berechnet, je operierter Extremität einmal; bei ambulanter Durchführung kommt der Zuschlag Nr. 444 hinzu. An anderen Körperregionen (Bauch, Rücken) wird je Region einmal Nr. 2454 analog angesetzt; erhöhter Aufwand geht über den Steigerungssatz (§ 5 Abs. 2).
Die GOÄ ist auch auf eine ambulante Operation in einer Privatkrankenanstalt anzuwenden; ein vereinbartes Pauschalhonorar ist unwirksam, geschuldet ist die Vergütung nach GOÄ. Die Liposuktion bei Lipödem wird nach Nr. 2454 berechnet, die der Wortlaut ("überstehendes Fettgewebe an einer Extremität") unmittelbar erfasst.
Das Gericht wandte die GOÄ auch auf eine Privatklinik-GmbH an, deren angestellte Ärzte ambulant Liposuktionen bei Lipödem durchführten, und hielt das Pauschalhonorar von 15.900 € nach § 2 i. V. m. § 125 BGB für unwirksam; Rechtsgrund war nur die hilfsweise GOÄ-Abrechnung von 8.914,48 €, sodass 6.985,52 € zurückzuzahlen waren. Die Liposuktion fällt nach Auffassung des Senats nicht unmittelbar unter Nr. 2454 (auch nicht unter Nr. 2452 oder 2453), sondern ist nach § 6 Abs. 2 analog Nr. 2454 je gezielt behandeltem Areal zu berechnen, also bis zu 12-mal je Bein; Nr. 491 war unstreitig 16- bzw. 12-mal je Eingriff ansetzbar. Lymphdrainage durch externe Physiotherapeuten durfte außerhalb der GOÄ weiterberechnet werden, eine pauschal berechnete apparative Lymphdrainage scheiterte dagegen an § 10.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass Nr. 2454 je operierter Extremität nur einmal berechnet werden darf. Zwei Liposuktionsrechnungen mit zusammen 60 Ansätzen der Nr. 2454, aufgeteilt nach einzelnen Regionen eines Beins, hielt es für intransparent und nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht fällig, sodass insoweit keine Beihilfe zustand; der Einwand, die einmalige Berechnung sei nicht kostendeckend, rechtfertige keine solche Rechnung. Daneben scheiterte der Anspruch daran, dass die konservative Therapie vor der Operation nicht ausgeschöpft war; die Berufung wurde nicht zugelassen.
Im Erstattungsstreit mit dem privaten Krankenversicherer sah das Gericht die Fettabsaugung als von Nr. 2454 (Extremität) bzw. Nr. 2452 (Fettschürze) erfasst an, unabhängig von der Technik; das zusätzlich berechnete Lösen des Fettgewebes nach Nr. 2076 (auch analog) war nicht erbracht und als Teil dieser Zielleistung nicht berechenbar. Nr. 2454 erkannte es je Bein höchstens zweimal an, weil zwei Eingriffe in Bauch- und Rückenlage nötig waren, Nr. 2452 ebenfalls höchstens zweimal; nach der Minderung um 15 % gemäß § 6a war die Erstattung bereits vollständig geleistet, die Klage wurde abgewiesen.
Das Gericht sah die Liposuktion bei Lipödem zwar ausnahmsweise als notwendig an, hielt aber die Abrechnung von 38 Saugkanälen als Nr. 2404 analog für unzulässig: Ein Lipödem ist keine Geschwulst, und es fehlt an einer Regelungslücke, weil die Fettabsaugung unmittelbar unter Nr. 2454 fällt. Nr. 2454 ist je operierter Extremität nur einmal berechenbar, die einzelnen Absaugungen sind unselbständige Einzelschritte; weitere Beihilfe gab es nicht, auch keine Hinweispflicht der Beihilfestelle aus der Vorab-Anerkennung dem Grunde nach.
Das Gericht ordnete die Liposuktion bei Lipödem unmittelbar der Nr. 2454 zu, weil diese die Entfernung von Fettgewebe an einer Extremität unabhängig von der Technik erfasst, und ließ sie nur einmal je behandeltem Bein zu, nicht für jeden Einzelschritt. Nr. 2404 war weder unmittelbar noch analog berechenbar; dass Nr. 2454 den Aufwand zu niedrig bewertet, begründet keine Regelungslücke für eine Analogberechnung, und mangels Kennzeichnung als «entsprechend» nach § 12 Abs. 4 wäre eine solche Forderung ohnehin nicht fällig gewesen. Im PKV-Erstattungsprozess blieb die Klage der Patientin daher erfolglos.
Das Gericht hielt die Liposuktion bei Lipödem Stadium II zwar ausnahmsweise für beihilfefähig (konservative Therapie erfolglos ausgeschöpft), ließ aber die Positionen „A 2452“ und „A 2453“ außer Betracht: Die Liposuktion fällt wohl unmittelbar unter Nr. 2454 und ist nicht analog berechenbar, und die Rechnungen nannten entgegen § 12 Abs. 4 nicht die Bezeichnung der als gleichwertig herangezogenen Leistungen. Auch der 3,5-fache Satz bei Nr. 471 (und bei Nrn. 62, 462, 463, 491) war mangels nachvollziehbarer Begründung nach § 12 Abs. 3 nur bis zum 2,3-fachen fällig, weil ein bloßes „Bauchlage“ nicht genügte; zugesprochen wurden 2.888,39 € von rund 12.644 € beantragter Beihilfe.
Liposuktion bei Lipödem ist nicht mehr generell ausgeschlossen, kann aber nur im Einzelfall beihilfefähig sein. Bei ambulanter Durchführung ist Nr. 2454 nach BGH III ZR 279/23 je Extremität und Behandlungstag nur einmal berechenbar, unabhängig von der Zahl der Behandlungsregionen an dieser Extremität.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2454 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 105,34 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.