DRGSystemDeutschland

Zuschlag G

nur 1,0-fachZuschlagZahnärzte

Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B V Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101

Nicht zusammen mit
A, B, C, D, E, F, K1, 45, 46, 48, 52
Wie oft
höchstens einmal (Inanspruchnahme)
Außerdem
nur mit dem einfachen Gebührensatz
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
450
1,0-fach
26,23 €
Satz
nur 1,0

Bestimmungen zur Leistung

Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.

Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig.

Abrechnungsregeln9

  • Ausschlussnicht neben A–K 1, 45–48 oder 52
    ▸ 2 Bestimmungen
    • Nr. G:Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
    • B II Allgemeine Bestimmungen:Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden.
  • Häufigkeithöchstens einmal (Inanspruchnahme)
    ▸ B V Allgemeine Bestimmungen
    Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.
  • Satznur mit dem einfachen Gebührensatz
    ▸ B V Allgemeine Bestimmungen
    Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  • Satznur 50 % der Gebühr neben 51
    ▸ B V Allgemeine Bestimmungen
    Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
  • BestimmungWerden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F …
    ▸ Nr. H
    Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden.
  • BestimmungNeben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
    ▸ B VII Allgemeine Bestimmungen Nr. 2
    Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
  • BestandteilLeistungen nach den Abschnitten B und C (mit Ausnahme der Leistung nach Nummer 50 in Verbindung mit einem Zuschlag nach den Buchstaben E, F, G und/oder H) …
    ▸ Nr. 793
    Leistungen nach den Abschnitten B und C (mit Ausnahme der Leistung nach Nummer 50 in Verbindung mit einem Zuschlag nach den Buchstaben E, F, G und/oder H) sowie die Leistungen nach den Nummern 3550, 3555, 3557, 3558, 3562.H1, 3565.H1, 3574, 3580.H1, 3584.H1, 3585.H1, 3587.H1, 3592.H1, 3594.H1, 3595.H1, 3620, 3680, 3761 und 4381, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Dialysebehandlung erbracht werden, sind nicht gesondert berechnungsfähig.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: A–K 1, E oder F
    ▸ 3 Bestimmungen · steht bei der anderen Nummer
    • Nr. E:Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.
    • Nr. G:Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig.
    • B V Allgemeine Bestimmungen:Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden.
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 45 oder 46
    ▸ 2 Bestimmungen · gilt über den Abschnitt
    • Nr. 45:Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 46:Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

B V Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101

Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden.

Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss4

BÄK-Ratgeber28.11.2025

Zuschläge zu Unzeiten – aus Zuschlag F wird G

Beginnt eine zuschlagsfähige Leistung (etwa ein Hausbesuch) innerhalb einer Zuschlagszeit oder reicht ihr Ende hinein, darf der höher bewertete Zuschlag angesetzt werden. Beispiele: Besuch Montag 19.45 bis 20.15 Uhr ergibt F; Freitag 5.45 bis 6.20 Uhr ergibt G; Sonntag 23.30 bis Montag 0.10 Uhr ergibt G und H. Die Zuschläge sind mit dem 1,0-fachen Satz anzusetzen und neben den Nrn. 45 bis 55 und 60 je Inanspruchnahme nur einmal berechenbar.

Nr. F, HAbschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.01.2021

Leichenschau: Zeitlicher Mehraufwand bei Verdacht auf unnatürliche Todesursache

Zuschlag Nr. 102 setzt bei einer Leichenschau (Nr. 100 oder 101) einen zeitlichen Mehraufwand von mindestens zehn Minuten durch unbekannte Identität oder besondere Todesumstände voraus; auch Warten auf die Ermittlungsbehörden bei Verdacht auf unnatürlichen Tod zählt dazu. Nr. 102 ist einmal je Leichenschau berechenbar, Nr. 56 (Verweilen) auch analog nicht. Neben Nr. 100 bis 102 sind nur die Zuschläge F bis H, Wegegeld (§ 8) und Reiseentschädigung (§ 9) möglich, alle drei Nummern nur zum einfachen Satz.

Nr. 100, 101, 102, 56, F, HAbschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber23.06.2006

Zuschläge E bis J: Besonderheiten, Beleg- und Krankenhausärzte

Die Zuschläge E bis J und K2 zu den Nrn. 45 bis 62 gibt es nur zum einfachen Satz (neben Nr. 51 E bis H nur halb); sie stehen direkt unter der auslösenden Leistung, neben Nrn. 45 bis 55 und 60 je Inanspruchnahme nur einmal, neben Nrn. 56, 61 und 62 je Ansatz. A bis D und K1 sind daneben ausgeschlossen, bei Wahlmöglichkeit gilt der höhere Zuschlag. Neben Visiten sind F, G und H für niemanden berechenbar, E nur bei dringend angeforderter Visite des Belegarztes; J steht nur Belegärzten zu, die die Bereitschaftsdienstkosten mittragen, und unterliegt als einzige Leistung nicht der Minderung nach § 6a.

Nr. E, F, H, J, K2, 45, 46, 48, 51, 52, 56, 61 …Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.06.2006

Visiten/Besuche: Zuschläge E bis H zu Unzeiten

Zuschlag E (dringend angeforderter, unverzüglicher Besuch) gehört vor allem zum Hausbesuch Nr. 50 und zur belegärztlichen Visite Nr. 45/46; 'unverzüglich' heißt ohne schuldhaftes Verzögern. F (20 bis 22, 6 bis 8 Uhr) und G (22 bis 6 Uhr) sind vor allem neben Nr. 50, 51, ausgewählt auch 55 und 56 berechenbar, nicht neben Visiten, Heimbesuch Nr. 48 oder Nr. 52; H (Samstag, Sonntag, Feiertag) ebenso und mit F oder G kombinierbar. E ist neben F, G, H nicht berechenbar; alle nur mit dem einfachen Satz, neben Nr. 51 halb.

Nr. E, F, H, 45, 46, 48, 50, 51, 52, 55, 56Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Zuschlag G nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Bezugsleistungen des Zuschlags13

45
Visite im Krankenhaus
B IV11 Regeln9 Fundstellen
9,38 €
46
Zweitvisite im Krankenhaus
B IV12 Regeln5 Fundstellen
6,70 €
50
42,90 €

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 51,30 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.