Symptombezogene Untersuchung
B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B I Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 10,72 € × 2,3 | 16,32 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 10,72 € × 2,3 | 10,72 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 7,93 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 8,39 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 5,60 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 8,39 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 4,66 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
Die Beschränkung 'nur einmal im Behandlungsfall' für Nr. 1 und/oder 5 gilt nur, wenn beide Voraussetzungen zusammentreffen: derselbe Behandlungsfall und gleichzeitiger Ansatz neben Leistungen der Abschnitte C bis O. Fehlt eine davon, besteht keine Mengenbegrenzung. Sachkosten für nicht berechnete Leistungen der Abschnitte C bis O bleiben dennoch ansetzbar.
Die vegetative Funktionsdiagnostik nach Nr. 831 setzt eine echte Funktionstestung voraus (z. B. Minor-Schweißtest, Wärme- oder Injektionstests). Die bloße Befunderhebung zum Vegetativum ("Hände warm und trocken") gehört zur eingehenden neurologischen Untersuchung (Nr. 800) oder, falls diese nicht erfolgt, zur Nr. 5.
Die tägliche Visite im Krankenhaus ist mit Nr. 45 zu berechnen; Nr. 1 und 5 dürfen nach den Anmerkungen zu Nr. 45 weder anstelle noch neben der Visite angesetzt werden. Nur wenn am selben Tag zu anderer Uhrzeit weitere Leistungen aus Abschnitt B erbracht werden, sind diese mit Uhrzeitangabe zusätzlich möglich. Zudem sind Nr. 1 und/oder 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall (ein Monat ab erster Inanspruchnahme) nur einmal berechenbar, außer bei neuer Erkrankung oder gravierender Änderung.
Nr. 3282 (222 Punkte) setzt einen eingeklemmten Bruch voraus (erfolgreicher oder erfolgloser Repositionsversuch). Das Zurückbringen einer reponiblen Hernie ist Teil der Untersuchung nach Nr. 5 oder 7 und nicht als Nr. 3282 berechnungsfähig.
Ein Behandlungsfall umfasst einen Monat ab der jeweils ersten Inanspruchnahme; der nächste beginnt erst mit der ersten Inanspruchnahme nach Ablauf dieses Monats, nicht automatisch am Folgetag. Im Beispiel (20.9., 18.10., 10.11., 23.11.) begann der zweite Fall am 10.11., sodass Nr. 1 und 5 am 23.11. nicht erneut neben Leistungen aus C bis O berechenbar waren. Auch eine Behandlung allein durch Helferinnen unter Aufsicht nach § 4 Abs. 2 gilt als Inanspruchnahme und kann einen neuen Behandlungsfall eröffnen.
Nr. 7 setzt voraus, dass die obligaten Bestandteile des jeweiligen Organsystems vollständig untersucht werden (Brustorgane: Auskultation, Perkussion, Blutdruckmessung; Haut: Inspektion von Haut, Anhangsgebilden und Schleimhäuten; Bauch: Palpation, Perkussion, Auskultation inkl. Bruchpforten und Nierenlager; Stütz- und Bewegungsorgane: Gelenke und Wirbelsäule; weiblicher Genitaltrakt). Fehlen obligate Teile, ist nur Nr. 5 berechenbar; bei zwei vollständig untersuchten Organsystemen kann der Mehraufwand über den Steigerungssatz (mit Begründung über 2,3) abgebildet werden.
Behandlungsfall heißt Monatszeitraum für dieselbe Erkrankung; Komplikationen (infizierte Wunde) bleiben im selben Fall, eine deutliche Verschlechterung des Grundleidens (zum Beispiel TIA bei Arteriosklerose, neue Polyneuropathie bei Diabetes) begründet einen neuen. Die Monatsfrist läuft nach § 188 Abs. 2 BGB: erste Behandlung 2. Februar, neuer Behandlungsfall ab 3. März. Ein Hinweis 'neuer Behandlungsfall' mit Diagnose auf der Rechnung erleichtert die Erstattung.
Neben MRT-Leistungen sind Beratung (Nr. 1) und symptombezogene Untersuchung (Nr. 5) grundsätzlich möglich, soweit eine eigenständige medizinische Indikation über die bloße Indikationsprüfung hinaus besteht; ein ausführlicher Befundbericht nach Nr. 75 ist nicht routinemäßig, aber bei erforderlicher epikritischer Bewertung berechenbar.
Die Nrn. 1 und 5 sind neben MRT-Leistungen berechenbar, wenn eine eigenständige medizinische Indikation für Beratung oder symptombezogene Untersuchung besteht; die bloße Prüfung von Indikation und Untersuchungsumfang gehört nicht dazu. Nr. 75 ist neben einer MRT möglich, wenn ihre obligaten Bestandteile erfüllt sind; Befundmitteilung und einfacher Befundbericht sind in der MRT-Leistung enthalten.
Die GOÄ begrenzt die Abrechenbarkeit nicht auf das eigene Fachgebiet; ein Frauenarzt rechnet etwa Brustoperationen aus Abschnitt L ab. Fachspezifische Positionen wie Nr. 800 dürfen aber nicht für orientierende Untersuchungen angesetzt werden, die nach Nr. 5 (80 Punkte) oder Nr. 7 (160 Punkte) zu berechnen sind.
Nr. 5 ist je Arzt-Patienten-Kontakt nur einmal berechenbar, auch wenn mehrere Organsysteme oder Erkrankungen untersucht werden. Ein besonders aufwendiger Befund kann über einen Steigerungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts berücksichtigt werden.
Die kosmetisch-ästhetische Faltenunterspritzung mit Botulinumtoxin oder Hyaluronsäure gilt als Infiltrationsbehandlung: Nr. 267 für eine Körperregion einseitig, Nr. 268 bei mehreren Regionen oder einer Region beidseitig (zum Beispiel Stirn, Kinn, beide Wangen), je Sitzung nur eine der beiden. Daneben kommen Nr. 1, 5 und 530 (Kühlung) in Frage. Wegen unsicherer Erstattung gilt die wirtschaftliche Aufklärungspflicht; Honorarvereinbarung nach § 2 möglich, bei rein ästhetischer Behandlung ist Umsatzsteuer auszuweisen.
Faltenunterspritzung mit Botulinumtoxin oder Hyaluronsäure gilt gebührenrechtlich als Infiltrationsbehandlung: Nr. 267 bei einer Körperregion (z. B. eine Wange), Nr. 268 bei beidseitiger Behandlung oder mehreren Regionen, je Sitzung nur eine von beiden. Daneben kommen Beratung (Nr. 1), Untersuchung (Nr. 5) und Kühlung (Nr. 530) in Betracht; Honorarvereinbarung nach § 2 möglich, auf der Rechnung ist wegen fehlenden Heilzwecks die Umsatzsteuer zu beachten.
Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.
Gespräche und Beratungen per Telefon oder Video sind mit den originären Nrn. 1 oder 3 abrechenbar (Nr. 3 bei mehr als zehn Minuten), mit dokumentiertem Einverständnis des Patienten. Eine symptombezogene Untersuchung per Video ist als Nr. 5 möglich; die Nrn. 6, 7, 8 und 800 erfordern körperliche Untersuchung und sind per Video nicht erfüllbar, die rein verbale Nr. 801 nur im Einzelfall. Psychiatrisch-psychotherapeutische Leistungen werden mit den originären Nummern und Hinweis auf die Videoerbringung abgerechnet.
Neben Visite (Nr. 45) und Zweitvisite (Nr. 46) sind Nr. 1, 5 und Zuschlag B nicht berechenbar; wiederholter Ansatz für regelmäßige Visiten ist unzulässig. Beratungen und Untersuchungen außerhalb der Visite sind nur dann berechenbar, wenn sie medizinisch notwendig waren und nicht im Rahmen der Visite erbringbar (zum Beispiel bei Komplikationen, Befundänderung oder ausführlichem OP-Aufklärungsgespräch), mit Uhrzeitangabe. Solche Fälle gelten als neue Behandlungsfälle, sodass die Einmal-Regel nach Abschnitt B Nr. 2 nicht greift.
Beim geriatrischen Basis-Assessment kann körperliche Untersuchung als Nr. 5 oder 7 berechnet werden; die neurologische Untersuchung als Nr. 800 nur bei eingehender Untersuchung (sonst Nr. 5), die eingehende psychiatrische Untersuchung als Nr. 801. Skalen wie Barthel-Index, IADL oder PGBA könnten analog Nr. 857 angesetzt werden, falls das Ausfüllen eine eigenständige ärztliche Leistung ist und Aufwand und Kosten der originären Tests entspricht; Nr. 857 ist je Sitzung nur einmal berechenbar.
Körperliche Untersuchungen im geriatrischen Basis-Assessment werden je nach Umfang mit Nr. 5 (symptombezogen) oder Nr. 7 (vollständiges Organsystem) berechnet, gegebenenfalls mit Nr. 800 und 801. Nr. 5 ist Bestandteil des Hausbesuchs Nr. 50 und daneben nicht berechenbar; Nr. 1 und 5 sind neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal ansetzbar, mehrfache Berechnung am selben Tag nur bei medizinischer Notwendigkeit mit Uhrzeit. Bei Nr. 7 hilft die Nennung des untersuchten Organsystems in der Rechnung.
Beim geriatrischen Basis-Assessment sind Beratungsleistungen grundsätzlich nicht nebeneinander berechenbar; bei zwei Gesprächen am selben Tag helfen Uhrzeitangaben. Nr. 3 (Gespräch über zehn Minuten) steht nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800 und 801, entfällt bei weiteren Leistungen wie EKG, Labor oder Injektion und braucht ab dem zweiten Ansatz im Behandlungsfall eine Begründung. Dann bleibt Nr. 1, gegebenenfalls mit erhöhtem Steigerungssatz und Begründung nach § 5 Abs. 2.
Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) genügt schon für die Inaugenscheinnahme von Wunde oder Hautveränderung und ist neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar; aufwendigere Untersuchungen mehrerer Organsysteme können über einen begründeten Satz über 2,3 abgebildet werden. Nr. 6 setzt die vollständige Untersuchung eines der genannten Organsysteme voraus. Nr. 5, 6, 7 und 8 sind in einer Sitzung nicht nebeneinander berechenbar und nur bei ärztlicher Erbringung.
Pauschalen aus Palliativverträgen der GKV gibt es in der GOÄ nicht, abgerechnet werden Einzelleistungen. Nr. 50 enthält Beratung und symptombezogene Untersuchung, Nr. 1, 5 und 3 sind daneben ausgeschlossen; ein besonders langes Gespräch kann über gesteigerten Satz nach § 5 Abs. 2 mit Begründung abgebildet werden. Nr. 34 (mindestens 20 Minuten, Dauer auf der Rechnung angeben), Nr. 4 und Nr. 849 sind nicht ausgeschlossen und je nach Inhalt ansetzbar; sonstige Beratungen nicht nebeneinander, bei zwei Gesprächen am Tag Uhrzeiten angeben.
Nr. 5 bis 8 beschreiben körperliche Untersuchungen mit genau festgelegtem Umfang; Nr. 8 (Ganzkörperstatus) umfasst Haut, Schleimhäute, Brust- und Bauchorgane, Stütz- und Bewegungsorgane und orientierende neurologische Untersuchung und ist Bestandteil von Nr. 29. Wird der Umfang von Nr. 6 oder 7 nicht erreicht, bleibt Nr. 5; Nr. 5 bis 8 sind nicht kombinierbar, Mehraufwand kann über den Steigerungsfaktor, auch oberhalb des Schwellenwerts, abgebildet werden. Nr. 800 und 801 sind inhaltlich nicht exakt definiert.
Ist im selben Behandlungsfall wegen der Regel zu Nrn. 1 und 5 neben Sonderleistungen ab dem zweiten Termin der Verband (z. B. Nr. 200 oder 204) nicht mehr berechenbar, bleiben die Auslagen für das Verbandmaterial nach Auffassung der BÄK berechnungsfähig. Ein Hinweis auf der Rechnung, für welche Verbände das Material angefallen ist, erleichtert die Erstattung; ein Ausweis der Verbände mit 0 Euro kann bei rein automatisierter PKV-Prüfung zu Kürzungen führen.
Eine Kindergarten- oder Schulbescheinigung über Freiheit von ansteckenden Krankheiten ist Wunschleistung: das Attest wird als Nr. 70 berechnet. Dient der Besuch ausschließlich dem Attest, sind zusätzlich Beratung (Nr. 1 oder 3), Untersuchung (Nr. 5, 6, 7, ausnahmsweise 8) und Zuschlag K1 privat berechenbar; ist das Attest nur Nebenprodukt einer Behandlung oder Vorsorge, tragen die Kasse die Untersuchung und die Eltern nur das Attest.
Die eingehende neurologische Untersuchung nach Nr. 800 ist berechenbar, wenn mindestens drei der Bereiche Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, Vegetativum untersucht wurden. Bei geringerem Umfang gilt die symptombezogene Nr. 5; die Nr. 800 steht auch Ärzten anderer Fachgebiete offen.
Die Beschränkung 'Nr. 1 und/oder 5 neben Abschnitten C bis O nur einmal im Behandlungsfall' bedeutet nach BÄK-Auslegung, dass jede der beiden Nummern einmal neben Sonderleistungen stehen darf: Wurde Nr. 1 mit Nr. 7 und EKG (Nr. 651) berechnet, bleibt Nr. 5 bei einem späteren Termin im selben Behandlungsfall neben dem EKG noch ansetzbar. Nur die jeweils schon verbrauchte Nummer entfällt.
Beispiele zur Regel, dass Nr. 1 und Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind: Beim ersten Termin mit Infrarotbehandlung (Nr. 538) und Labor greift die Beschränkung noch nicht. Beim zweiten Termin im selben Fall muss der Arzt zwischen Nr. 1 und Nr. 538 wählen, Nr. 5 ist dagegen berechenbar, weil sie noch nicht neben Sonderleistungen stand. Beim dritten Termin innerhalb des Monats sind weder Nr. 1 noch Nr. 5 neben Infrarot und Labor ansetzbar; der Arzt wählt die günstigere Variante, ein neuer Behandlungsfall beginnt hier erst am 14. März.
Anhand eines Infekt-Beispiels: Die Beschränkung, dass Nr. 1 und 5 neben Abschnitt C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind, greift nicht, wenn keine Leistungen der Abschnitte C bis O daneben stehen; Nr. 6, 7 und 8 unterliegen ihr nie. Bei Folgeterminen sind Nr. 1 + 7, später Nr. 3 + 5 berechenbar; Nr. 5 ist auch bei mehreren symptombezogenen Untersuchungen nur einmal ansetzbar.
Anhand eines Fingerverletzungs-Beispiels: Nr. 1 und 5 sind innerhalb eines Behandlungsfalls (ein Monat nach erster Inanspruchnahme) neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechenbar. Beim Folgetermin kann der Arzt wählen, ob er Nr. 1 und 5 oder Verband (Nr. 200) und Schiene (Nr. 210) berechnet; Verbandsauslagen bleiben ansetzbar. Bei neuer Erkrankung (im Beispiel Hautausschlag) beginnt ein neuer Behandlungsfall, und Nr. 6, 7, 8 sind von der Beschränkung nicht betroffen.
Neben Nr. 3 sind nur die in der Anmerkung genannten Nrn. 5 bis 8, 800 und 801 berechenbar, sonst steht sie allein; weitere Sonderleistungen daneben werden abgelehnt. Nr. 3 ist deshalb auch nicht neben Nr. 50 (Besuch) ansetzbar, obwohl sie dort in der Anmerkung redaktionell fehlt.
Für eine Reihe von Vorschlägen aus dem sogenannten Freigangschen Katalog neuerer augenärztlicher Leistungen hat der Ausschuss keine Analogbewertung beschlossen: Manche entfallen ersatzlos, andere gelten als Teil einer bestehenden Leistung (etwa der Refraktionsbestimmung, Nr. 5 oder Nr. 1217), wieder andere werden direkt vorhandenen Nummern zugeordnet (z. B. Sehtestgeräte Nr. 1202, Farbsinnprüfung Nr. 1228, Scheitelbrechwertmessung Nr. 1207, Muster-ERG Nr. 1237, Viskokanalostomie Nr. 1382).
Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.
Außerhalb der Coronavirus-Testverordnung empfiehlt die BÄK für den SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest den Analogansatz Nr. 4648 (1,15-fach = 16,76 Euro), der das Test-Kit einschließt. Zusätzlich möglich sind Nr. 298 für den Abstrich, Nr. 1 für Beratung, Nr. 5 (oder 6, 7, 8) für Untersuchung und Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung; bis 31.3.2021 zudem Nr. 245 analog (1,0-fach) für erhöhten Hygieneaufwand bei direktem Arzt-Patienten-Kontakt.
Nr. 448 und 449 (Beobachtung und Betreuung nach ambulanter Operation, über zwei beziehungsweise vier Stunden) sind nicht nebeneinander berechenbar, nur wenn sowohl Operation als auch Anästhesie zuschlagsberechtigt sind, und im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem beteiligten Arzt, entweder neben den Zuschlägen Nr. 442 bis 445 oder 446 bis 447. Beratung und Untersuchung (Nr. 1 bis 8) sind danach nicht daneben ansetzbar; präoperativ vor der Anästhesie erbrachte Leistungen sind laut Kommentar Brück berechenbar, mit dem Zusatz 'vor Anästhesie'.
Die Überwachung nach ambulanter Operation wird bei mindestens zwei Stunden als Nr. 448, bei mindestens vier Stunden als Nr. 449 berechnet, nur bei zuschlagsberechtigter Operation (Nr. 442 bis 445) und Anästhesie (Nr. 446, 447) und nur von einem der beteiligten Ärzte; Nr. 1 bis 8 und 56 sind daneben nicht ansetzbar, da Untersuchung und Beratung enthalten sind. Bei kürzerer Überwachung ist Nr. 56 nur möglich, wenn der Anästhesist mindestens 30 Minuten ohne weitere Leistung verweilt; sonst sind die Einzelleistungen abzurechnen.
Zuschlag A ist berechenbar, wenn die Sprechstunde tatsächlich beendet ist und der Arzt eigens für die Leistung in der Praxis bleibt oder sie aufsucht; Beispiel: Sprechstundenende 18 Uhr, Beratung 19 Uhr als Nr. 1 mit A. Neben dem Besuch Nr. 50 ist A nach einem BÄK-Ausschussbeschluss von 1996 nur am Mittwochnachmittag zusätzlich zu Nr. 6, 7 oder 8 zulässig, an den übrigen Sprechtagen nicht.
Die eingehende psychiatrische Untersuchung nach Nr. 801 setzt mehr als eine symptombezogene Untersuchung (dann Nr. 5) voraus; die meisten Teilbereiche sollten untersucht sein. Daneben sind Nr. 4 und 835 nicht berechenbar, wohl aber Beratung nach Nr. 1 oder 3 sowie zu Behandlungsbeginn Nr. 807 oder 860; Nr. 801 zusammen mit Nr. 804 oder 806 ist außer zu Behandlungsbeginn regelhaft nicht notwendig, im Verlauf nur bei deutlich verändertem Krankheitsbild oder neuer psychiatrischer Erkrankung.
K1 (bis vollendetes 4. Lebensjahr) gilt zu den Untersuchungen Nr. 5, 6, 7, 8, K2 zu Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56, jeweils nur einfacher Satz und einmal je Inanspruchnahme; zu Nr. 1 und 3 gibt es keinen Kinderzuschlag. Besonderer Aufwand bei Beratung und Anamnese kann über einen erhöhten Faktor nach § 5 und § 12 Abs. 3 mit Begründung berücksichtigt werden, auch bei Kindern über vier Jahren und bei Untersuchungen wie Kinderaudiometrie nur für Mehraufwand über das Normalmaß hinaus.
Zuschläge A bis D sind auch für telefonische Beratung zur Unzeit berechenbar (D bei regelmäßiger Samstags-Telefonsprechstunde nur halb). Belegärzte dürfen A bis D berechnen; Krankenhausärzte A nicht, B, C und D nur, wenn der Wahlarzt oder sein ständiger Vertreter (§ 4 Abs. 2 Satz 3) die Leistung erbringt, und D nur vor 8 oder nach 20 Uhr. Bei mehreren Terminen am Tag sind Uhrzeiten auf der Rechnung zu nennen.
Zuschläge A bis D (und K1) zu Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8 gelten nur mit dem einfachen Satz und einmal je Inanspruchnahme. A für Leistungen außerhalb der Sprechstunde (auch Mittwochnachmittag neben Hausbesuch Nr. 50 mit Nr. 7), B zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr, C zwischen 22 und 6 Uhr, D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen; A ist neben B bis D nicht berechenbar. Feste Sprechzeiten in Unzeiten und praxisbedingte Verspätungen begründen keinen Zuschlag, bei Samstagssprechstunde nur der halbe Zuschlag D.
Zuschnitt, Markierung und das Anfertigen von (Schnell-)Schnitten am histologischen Präparat sieht der PKV-Verband als Vorarbeit, die in der Vergütung der eigentlichen Untersuchung bereits steckt. Ein eigener Ansatz, auch analog nach Nr. 5 (A 0005), wird abgelehnt.
Nach Auffassung des PKV-Verbands erscheint ein Mikroskopeinsatz hier technisch kaum möglich; eine Lupe wäre nicht gesondert berechenbar, die Leistung geht in der allgemeinen Untersuchung (Nr. 5 ff.) auf (A 0750, Basis Nr. 750).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies eine Untersuchungsleistung; wegen § 6 Abs. 2 GOÄ ist ein Analogansatz zu Nr. 800 (A 0800) ausgeschlossen, einschlägig ist die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5; ein Analogansatz zu Nr. 800 (A 0800) ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht möglich.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist sie eine symptombezogene Untersuchung und originär nach Nr. 5 berechnungsfähig; ein Analogansatz zu Nr. 800 (A 0800) ist ausgeschlossen.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies eine symptombezogene Untersuchung, die originär nach Nr. 5 berechnet wird; für eine Analogberechnung zu Nr. 800 (A 0800) ist kein Raum.
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; die isolierte Messung von Gewicht und Größe ist Teil der symptombezogenen Untersuchung (Nr. 2 bzw. 5), die nicht isolierte Messung ist mit u. a. Nr. 5, 6, 7, 8, 45 abgegolten (A 0857, Basis Nr. 857).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; der Gehstreckentest ist Bestandteil der Untersuchungsleistung (z. B. Nr. 5 bis 8, 800) und neben dieser nicht gesondert berechnungsfähig (A 0600, Basis Nr. 600).
Nach Ansicht des Gerichts darf der behandelnde (Zahn-)Arzt die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung im Widerspruchs- und im Gerichtsverfahren nicht nur erläutern, sondern auch um neue Gründe ergänzen oder korrigieren; Beihilfestelle und Gericht müssen das bei der Angemessenheit berücksichtigen, während für die Fälligkeit eine stichwortartige, auf den Patienten bezogene Begründung in der Rechnung genügt. Bei einer Zahnarztrechnung mit GOZ- und GOÄ-Positionen erkannte der VGH wegen der durch eine craniomandibuläre Dysfunktion eingeschränkten Mundöffnung u. a. Nr. 5000 zum 2,5- statt 1,8-fachen Satz an, nicht aber den 3,5-fachen Satz bei den Nrn. 1, 5, 267 und 2006, weil dort keine Erschwernis gerade dieser Leistung dargelegt war. Zugesprochen wurden weitere 74,93 €; die Revision wurde zugelassen.
Das Gericht hielt die Honorarvereinbarung für unwirksam, weil sie weder Nummer und Bezeichnung der Leistungen noch den Gebührenbetrag enthielt (§ 2 Abs. 2). Die Dupuytren-Operation mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose, aber mit Strangresektionen und Z-Plastiken bewertete es nach Nr. 2089 statt nach Nr. 2087 zuzüglich gesondert berechneter Z-Plastiken, wegen des schweren Befunds zum 3,5-fachen Satz; daneben waren Nr. 2064 (Sehnenverlängerung, 3,5-fach), dreimal Nr. 2382 (nur 2,3-fach, da die Schwierigkeit schon in der Legende steckt) und Nr. 5 neben den Visiten Nrn. 45/46 zu einem anderen Zeitpunkt berechenbar. Nicht berechenbar waren die Neurolysen (Nrn. 2583/2584), die Arteriolysen sowie Nrn. 2072, 2381 und 2801 als methodisch notwendige Teilschritte und Nr. 34, weil nur die Gesprächsdauer, nicht aber der Zusammenhang mit Feststellung oder Verschlimmerung der Erkrankung dargelegt war.
Nach der bayerischen Verwaltungsvorschrift kann ein Zahnarzt Nr. 3 GOÄ zusätzlich zur Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ ansetzen, weil die eine Gebühr die Beratung, die andere die Untersuchung vergütet; weitere GOÄ- oder GOZ-Positionen sind daneben nicht beihilfefähig. Nr. 5 GOÄ ist für Zahnärzte berechnungsfähig, da die GOZ keine entsprechende Leistung enthält.
Aus der GOÄ dürfen Zahnärzte nur Leistungen abrechnen, die zu ihrem Berufsfeld gehören. Nr. 3 ist neben der zahnärztlichen Untersuchung nach Nr. 001 GOZ (alte Fassung) zulässig, weil Beratung und Untersuchung getrennte Leistungen sind; die Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 bleibt zu beachten. Nr. 5 ist zulässig, weil die GOZ nichts Vergleichbares enthält, Nr. 6 dagegen nicht, weil dafür Nr. 001 GOZ zur Verfügung steht.
Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 9,12 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.