DRGSystemDeutschland

Nr. 5700

Zahnärzte

Magnetresonanztomographie im Bereich des Kopfes – gegebenenfalls einschließlich des Halses -, in zwei Projektionen, davon mindestens eine Projektion unter Einschluß T2-gewichteter Aufnahmen

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O III Magnetresonanztomographie

Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
4400
1,0-fach
256,46 €
1,8-fach (Schwelle)
461,64 €
2,5-fach (Höchstsatz)
641,16 €
Behandlung
4400 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 461,64 €
461,64 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
461,64 €
× 1,8
641,16 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
461,64 €
× 1,8
461,64 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–333,40 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–353,92 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–256,46 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–461,64 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–256,46 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Abrechnungsregeln3

  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ O III Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • HöchstwertHöchstwert nach Nr. 5735 beachten
    ▸ O III Allgemeine Bestimmungen
    Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
  • RechnungDie Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen.
    ▸ O III Allgemeine Bestimmungen
    Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O III Magnetresonanztomographie

Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

BÄK-Ratgeber18.05.2007

MRT abgebrochen – trotzdem berechnungsfähig?

Nach Auffassung der BÄK ist grundsätzlich nur die vollständig erbrachte Leistung berechenbar, der Versuch ausnahmsweise dann, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst und medizinisch notwendig erfolgte (nicht bei falsch eingestelltem oder falsch bedientem Gerät). Gibt es eine kleinere passende Position, wird auf sie ausgewichen (etwa Nr. 5729 statt der geplanten Nr. 5730); sonst wird die geplante Nummer analog angesetzt, beim nach drei Sequenzen abgebrochenen Schädel-MRT also Nr. 5700 analog, mit aufwandsgerechtem Faktor und klarer Kennzeichnung als Versuch auf der Rechnung.

Nr. 5729, 5730GrundsätzlichesQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.12.2005

Magnetresonanztomographie: Empfehlungen

Die BÄK-Abrechnungsempfehlungen zur MRT (Kniegelenk als Beispiel, DÄ Heft 46/2005) grenzen die Grundleistungen (Nrn. 5700 bis 5730) von den Zuschlägen (Nrn. 5731 bis 5733) ab und gelten sinngemäß für andere MRT-Leistungen. Pauschale Zurückweisungen von Liquidationen sind abzulehnen; ob die Nrn. 1, 5 und 75 neben MRT-Leistungen berechnet werden dürfen, soll eine eigene, später veröffentlichte Empfehlung klären.

Nr. 5705, 5715, 5720, 5721, 5729, 5730, 5731, 5732, 5733Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗

Sicht der PKV5

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3051: MRT-Perfusionsmessung (Zuschlag)

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben der Grundleistung Nr. 5700 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5731 originär einschlägig (A 3051, Basis Nr. 3051).

Nr. 3051, 5731Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3053: MRT-Perfusionsmessung (Zuschlag)

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben der Grundleistung Nr. 5700 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5731 originär einschlägig (A 3053, Basis Nr. 3053).

Nr. 3053, 5731Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3053: MRT-Perfusionsmessung im Rahmen eines Kopf-MRT

Nach Auffassung des PKV-Verbands umfasst die Legende der Nr. 5700 (MRT des Kopfes) auch alle Varianten wie die Perfusion; neben dem Standard-MRT ist ein Mehraufwand nur über den Multiplikator zu würdigen (A 3053, Basis Nr. 3053).

Nr. 3053Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5372: Elastographie mittels MRT

Die MR-Elastographie ist für den PKV-Verband nur eine Technik der MRT; neben einer MRT in derselben Sitzung (Nr. 5700 ff.) bleibt nur der Multiplikator, als alleinige Leistung an der Leber sei insgesamt Nr. 5720 gerechtfertigt (A 5372).

Nr. 5372, 5720Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5488: Funktionelle MRT (fMRI)

Die funktionelle MRT ist laut PKV-Verband lediglich eine Variante der Kopf-MRT und mit Nr. 5700 vergütet; A 5488 entfällt.

Nr. 5488Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5700 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung1

Höchstwert

5735
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730
1,0–2,5Höchstwert2 Regeln2 Fundstellen
629,50 €

Die Summe der Untersuchungen unter diesem Höchstwert wird auf seinen Betrag begrenzt.

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 501,60 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.