Magnetresonanztomographie im Bereich des Kopfes – gegebenenfalls einschließlich des Halses -, in zwei Projektionen, davon mindestens eine Projektion unter Einschluß T2-gewichteter Aufnahmen
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O III Magnetresonanztomographie
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 461,64 € × 1,8 | 641,16 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 461,64 € × 1,8 | 461,64 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 333,40 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 353,92 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 256,46 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 461,64 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 256,46 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
Nach Auffassung der BÄK ist grundsätzlich nur die vollständig erbrachte Leistung berechenbar, der Versuch ausnahmsweise dann, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst und medizinisch notwendig erfolgte (nicht bei falsch eingestelltem oder falsch bedientem Gerät). Gibt es eine kleinere passende Position, wird auf sie ausgewichen (etwa Nr. 5729 statt der geplanten Nr. 5730); sonst wird die geplante Nummer analog angesetzt, beim nach drei Sequenzen abgebrochenen Schädel-MRT also Nr. 5700 analog, mit aufwandsgerechtem Faktor und klarer Kennzeichnung als Versuch auf der Rechnung.
Die BÄK-Abrechnungsempfehlungen zur MRT (Kniegelenk als Beispiel, DÄ Heft 46/2005) grenzen die Grundleistungen (Nrn. 5700 bis 5730) von den Zuschlägen (Nrn. 5731 bis 5733) ab und gelten sinngemäß für andere MRT-Leistungen. Pauschale Zurückweisungen von Liquidationen sind abzulehnen; ob die Nrn. 1, 5 und 75 neben MRT-Leistungen berechnet werden dürfen, soll eine eigene, später veröffentlichte Empfehlung klären.
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben der Grundleistung Nr. 5700 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5731 originär einschlägig (A 3051, Basis Nr. 3051).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben der Grundleistung Nr. 5700 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5731 originär einschlägig (A 3053, Basis Nr. 3053).
Nach Auffassung des PKV-Verbands umfasst die Legende der Nr. 5700 (MRT des Kopfes) auch alle Varianten wie die Perfusion; neben dem Standard-MRT ist ein Mehraufwand nur über den Multiplikator zu würdigen (A 3053, Basis Nr. 3053).
Die MR-Elastographie ist für den PKV-Verband nur eine Technik der MRT; neben einer MRT in derselben Sitzung (Nr. 5700 ff.) bleibt nur der Multiplikator, als alleinige Leistung an der Leber sei insgesamt Nr. 5720 gerechtfertigt (A 5372).
Die funktionelle MRT ist laut PKV-Verband lediglich eine Variante der Kopf-MRT und mit Nr. 5700 vergütet; A 5488 entfällt.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5700 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Die Summe der Untersuchungen unter diesem Höchstwert wird auf seinen Betrag begrenzt.
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 501,60 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.