Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation – gegebenenfalls unter Einschluß eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten -, Mindestdauer 20 Minuten
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 33,52 € × 2,3 | 51,00 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 33,52 € × 2,3 | 33,52 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 24,77 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 26,23 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 17,49 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 26,23 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 14,57 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Nach dem Auslegungsbeschluss erfordert Nr. 801 eine gezielte psychiatrische Befunderhebung zu den wesentlichen Symptombereichen, keinen vollständigen psychopathologischen Status. Maßgeblich sind Anlass und medizinische Notwendigkeit, nicht das Ergebnis; eine feste Obergrenze je Fall oder Quartal gibt es nicht, auch Wiederholungen im Verlauf sind möglich. Neben Nr. 804 oder 806 ist Nr. 801 ansetzbar, wenn zusätzlich zum Gespräch tatsächlich untersucht wurde.
Die genannten Nummern aus Abschnitt G können bei Erbringung per Video analog berechnet werden; die Empfehlung gilt seit 2022 unbefristet, auch für Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dazu zählen nun Fremdanamnese (Nr. 835), Testverfahren (855 bis 857) und Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten (Nr. 865); ein persönlicher Erstkontakt wird nicht mehr verlangt.
Nach dieser Empfehlung dürfen die psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen nach Nrn. 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855 bis 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und 886 auch dann (analog) abgerechnet werden, wenn sie per Videoübertragung erbracht werden.
Für Nr. 801 und 806 kennt die GOÄ keine Häufigkeitsgrenze; nach Auffassung der BÄK zählt allein die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall (§ 1 Abs. 2), was auch das LG Berlin 2008 im Fall einer Patientin mit Rapid Cycling bestätigte. Nr. 806 setzt mindestens 20 Minuten voraus und umfasst Nr. 804 vollständig, daher nicht beide für denselben Kontakt; neben psychotherapeutischen Gesprächen (Nr. 849, 860 bis 871) sind sie ebenfalls nicht ansetzbar, und für sonstige Beratungen scheidet ein Analogansatz aus, weil Abschnitt B dafür eigene Nummern hat.
Die eingehende psychiatrische Untersuchung nach Nr. 801 setzt mehr als eine symptombezogene Untersuchung (dann Nr. 5) voraus; die meisten Teilbereiche sollten untersucht sein. Daneben sind Nr. 4 und 835 nicht berechenbar, wohl aber Beratung nach Nr. 1 oder 3 sowie zu Behandlungsbeginn Nr. 807 oder 860; Nr. 801 zusammen mit Nr. 804 oder 806 ist außer zu Behandlungsbeginn regelhaft nicht notwendig, im Verlauf nur bei deutlich verändertem Krankheitsbild oder neuer psychiatrischer Erkrankung.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Abklärung bei psychiatrisch-psychosomatischer Indikation Teilleistung der psychiatrischen Behandlung (z. B. Nr. 801, 804); bei anderen Indikationen gelten die Beratungsnummern (A 0806, Basis Nr. 806).
Gespräche zur Beratung oder Aufklärung von Angehörigen, auch von Eltern erkrankter Kinder, rechnet der PKV-Verband über Nr. 1 oder 3 ab; eine Analogberechnung nach Nr. 806 (A 0806) lehnt er ab.
Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich um eine Beratung nach Nr. 1 oder 3, im Ausnahmefall nach Nr. 34; besondere Schwierigkeiten sind über den Faktor abbildbar, eine Analogberechnung zu Nr. 806 (A 0806) ist ausgeschlossen.
Die Abrechnung eines psychiatrischen Gesprächs von mehr als 40 Minuten bei einem Erwachsenen analog Nr. 886 genügte formal § 12 Abs. 4 und war nach Ansicht des Gerichts eine vertretbare Auslegung. Die Beihilfe durfte trotzdem auf Nr. 806 zum 3,5-fachen Satz begrenzt werden, weil das Land per Runderlass vorab bekannt gemacht hatte, dass Analogbewertungen nur aus dem Verzeichnis der BÄK anerkannt werden, und die Ärztekammer eine Analogberechnung ablehnte, da Nr. 806 die Gesprächsleistung bei Erwachsenen bereits erfasst; die Klage blieb ohne Erfolg.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 806 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 28,50 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.