DRGSystemDeutschland

Nr. 380

Zahnärzte

Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall)

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C V Impfungen und Testungen

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
30
1,0-fach
1,75 €
2,3-fach (Schwelle)
4,02 €
3,5-fach (Höchstsatz)
6,12 €
Behandlung
30 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 4,02 €
4,02 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
4,02 €
× 2,3
6,12 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
4,02 €
× 2,3
4,02 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–2,97 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–3,15 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–2,10 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–3,15 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–1,75 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln1

  • BestandteilMit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten.
    ▸ C V Allgemeine Bestimmungen Nr. 4
    Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C V Impfungen und Testungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.

3.Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpaß nicht berechnungsfähig.

4.Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten.

▸ noch 1 Bestimmungen

5.Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 393, 394, 397 und 398 sind die Kosten für serienmäßig lieferbare Testmittel abgegolten.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber11.07.2016

Auslagenersatz bei Testungen

Bei Testungen (Abschnitt C V) sind Testpflaster, Testsalben und -lösungen mit der Gebühr der Epikutan-, Prick-, Reibe-, Intrakutan- und nasalen Schleimhauttests (Nr. 380 bis 382, 385 bis 391, 395, 396) abgegolten und nicht gesondert berechenbar. Bei den Provokationstests Nr. 393, 394, 397, 398 sind nur serienmäßige Testmittel abgegolten, individuell hergestellte können als Auslagen berechnet oder rezeptiert werden. Für Nr. 383, 384 und 399 gilt § 10 uneingeschränkt; Auslagen über 25,56 Euro sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 zu belegen.

Nr. 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 393 …Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 380 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 3,42 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.