DRGSystemDeutschland

Nr. 800

Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes –

G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

Nicht zusammen mit
8, 26, 825, 826, 830, 1400
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
195
1,0-fach
11,37 €
2,3-fach (Schwelle)
26,14 €
3,5-fach (Höchstsatz)
39,78 €
Behandlung
195 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 26,14 €
26,14 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
26,14 €
× 2,3
39,78 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
26,14 €
× 2,3
26,14 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–19,32 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–20,46 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–13,64 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–20,46 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–11,37 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen nach den Nummern 8, 26, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.

Abrechnungsregeln2

Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 8, 26, 825, 826, 830 oder 1400
    ▸ 2 Bestimmungen · steht bei der anderen Nummer
    • Nr. 8:Die Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7 und/oder 800 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 800:Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen nach den Nummern 8, 26, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.
  • nur nebenVoraussetzung für 3
    ▸ Nr. 3 · steht bei der anderen Nummer
    Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss12

BÄK-Ratgeber30.09.2022

Zum Ansatz der Nr. 831 GOÄ

Die vegetative Funktionsdiagnostik nach Nr. 831 setzt eine echte Funktionstestung voraus (z. B. Minor-Schweißtest, Wärme- oder Injektionstests). Die bloße Befunderhebung zum Vegetativum ("Hände warm und trocken") gehört zur eingehenden neurologischen Untersuchung (Nr. 800) oder, falls diese nicht erfolgt, zur Nr. 5.

Nr. 831, 5Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.06.2003

Fachfremdheit von Leistungen - auch in der GOÄ?

Die GOÄ begrenzt die Abrechenbarkeit nicht auf das eigene Fachgebiet; ein Frauenarzt rechnet etwa Brustoperationen aus Abschnitt L ab. Fachspezifische Positionen wie Nr. 800 dürfen aber nicht für orientierende Untersuchungen angesetzt werden, die nach Nr. 5 (80 Punkte) oder Nr. 7 (160 Punkte) zu berechnen sind.

Nr. 5, 7§ 4 GebührenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.07.2021

Abrechnung des (Video-)Kopfimpulstests

Der Video-Kopfimpulstest wird analog Nr. 1413 berechnet (265 Punkte, 2,3-fach 35,53 EUR); bei gleichzeitiger Videonystagmografie nur einmal, der Mehraufwand geht über den Faktor. Ein klinischer Kopfimpulstest ohne Gerät ist Nr. 826, die aber neben Nr. 800 oder 1412 nicht berechenbar ist.

Nr. 1413, 826, 1412Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.05.2020

Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde

Gespräche und Beratungen per Telefon oder Video sind mit den originären Nrn. 1 oder 3 abrechenbar (Nr. 3 bei mehr als zehn Minuten), mit dokumentiertem Einverständnis des Patienten. Eine symptombezogene Untersuchung per Video ist als Nr. 5 möglich; die Nrn. 6, 7, 8 und 800 erfordern körperliche Untersuchung und sind per Video nicht erfüllbar, die rein verbale Nr. 801 nur im Einzelfall. Psychiatrisch-psychotherapeutische Leistungen werden mit den originären Nummern und Hinweis auf die Videoerbringung abgerechnet.

Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8, 801Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.01.2019

Geriatrisches Basis-Assessment – Untersuchungen (2)

Beim geriatrischen Basis-Assessment kann körperliche Untersuchung als Nr. 5 oder 7 berechnet werden; die neurologische Untersuchung als Nr. 800 nur bei eingehender Untersuchung (sonst Nr. 5), die eingehende psychiatrische Untersuchung als Nr. 801. Skalen wie Barthel-Index, IADL oder PGBA könnten analog Nr. 857 angesetzt werden, falls das Ausfüllen eine eigenständige ärztliche Leistung ist und Aufwand und Kosten der originären Tests entspricht; Nr. 857 ist je Sitzung nur einmal berechenbar.

Nr. 5, 7, 801, 857Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.01.2019

Geriatrisches Basis-Assessment – Untersuchungen (1)

Körperliche Untersuchungen im geriatrischen Basis-Assessment werden je nach Umfang mit Nr. 5 (symptombezogen) oder Nr. 7 (vollständiges Organsystem) berechnet, gegebenenfalls mit Nr. 800 und 801. Nr. 5 ist Bestandteil des Hausbesuchs Nr. 50 und daneben nicht berechenbar; Nr. 1 und 5 sind neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal ansetzbar, mehrfache Berechnung am selben Tag nur bei medizinischer Notwendigkeit mit Uhrzeit. Bei Nr. 7 hilft die Nennung des untersuchten Organsystems in der Rechnung.

Nr. 5, 7, 50, 801Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
▸ noch 6 Fundstellen
BÄK-Ratgeber19.10.2018

Geriatrisches Basis-Assessment – Beratungen (1)

Beim geriatrischen Basis-Assessment sind Beratungsleistungen grundsätzlich nicht nebeneinander berechenbar; bei zwei Gesprächen am selben Tag helfen Uhrzeitangaben. Nr. 3 (Gespräch über zehn Minuten) steht nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800 und 801, entfällt bei weiteren Leistungen wie EKG, Labor oder Injektion und braucht ab dem zweiten Ansatz im Behandlungsfall eine Begründung. Dann bleibt Nr. 1, gegebenenfalls mit erhöhtem Steigerungssatz und Begründung nach § 5 Abs. 2.

Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8, 801Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.03.2016

Gesundheits- und eingehende neurologische Untersuchung

Der Beitrag referiert zwei Kommentare: Nach dem einen schließt eine Teilleistungsüberschneidung Nr. 800 neben Nr. 8 und Nr. 26 aus, nach dem anderen ist Nr. 800 (ebenso etwa Nr. 34) neben der Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 berechenbar, wenn sich ein Krankheitsverdacht ergibt oder der Besuch wegen Beschwerden erfolgt. Die Notwendigkeit der Nr. 800 neben Nr. 29 sollte dokumentiert und auf der Rechnung über eine Verdachts- oder Dauerdiagnose erkennbar sein.

Nr. 29, 8, 26, 34Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.10.2011

Gebühren für Racz-Kathetermethode

Das OLG Stuttgart hielt für die Racz-Kathetermethode folgende Ansätze für zutreffend: Nr. 474 für das Legen des Katheters, Nr. 256 je Injektion über den Katheter, A 2281 (analog Nr. 2281, 3,5-fach) für die Methode selbst sowie A 5280 und Nr. 5295 für das Platzieren und Vorschieben der Sonde. Nr. 800 wurde nur zu Beginn und am Ende der Behandlung zugestanden, nicht täglich.

Nr. 256, 474, 2281, 5280, 5295Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.02.2011

Abrechnung von Hörprüfungen I

Nr. 1400 verlangt die Prüfung von Tongehör, Umgangs- und Flüstersprache sowie Luft- und Knochenleitung und ist neben Nr. 800 und 801 ausgeschlossen; Nr. 1401 erfordert mindestens fünf Frequenzen, Nr. 1403 eine Hörschwellenbestimmung mit acht bis zwölf Prüffrequenzen oder kontinuierlicher Frequenzänderung in Luft- und Knochenleitung. Überschwellige Verfahren und Vertäubung sind in 1403 enthalten, neben 1403 sind 1400 und 1401 nicht berechenbar; Kinderaudiometrie nach Nr. 1406 schließt 1400, 1401, 1403 und 1404 aus.

Nr. 1400, 1401, 1403, 1404, 1406, 801Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Ratgeber19.10.2007

Eingehende neurologische Untersuchung

Die eingehende neurologische Untersuchung nach Nr. 800 ist berechenbar, wenn mindestens drei der Bereiche Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, Vegetativum untersucht wurden. Bei geringerem Umfang gilt die symptombezogene Nr. 5; die Nr. 800 steht auch Ärzten anderer Fachgebiete offen.

Nr. 5, 825, 826, 830Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ

Neben Nr. 3 sind nur die in der Anmerkung genannten Nrn. 5 bis 8, 800 und 801 berechenbar, sonst steht sie allein; weitere Sonderleistungen daneben werden abgelehnt. Nr. 3 ist deshalb auch nicht neben Nr. 50 (Besuch) ansetzbar, obwohl sie dort in der Anmerkung redaktionell fehlt.

Nr. 3, 5, 6, 7, 8, 801, 50B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV5

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0800: Eingehende ergotherapeutische Untersuchung auf neurologischer Grundlage

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies eine Untersuchungsleistung; wegen § 6 Abs. 2 GOÄ ist ein Analogansatz zu Nr. 800 (A 0800) ausgeschlossen, einschlägig ist die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5.

Nr. 5Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0800: Neurologische Untersuchung der Artikulationsorgane

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5; ein Analogansatz zu Nr. 800 (A 0800) ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht möglich.

Nr. 5Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0800: Orientierende neurologische Untersuchung

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist sie eine symptombezogene Untersuchung und originär nach Nr. 5 berechnungsfähig; ein Analogansatz zu Nr. 800 (A 0800) ist ausgeschlossen.

Nr. 5Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0800: Orientierende neurologische Untersuchung der Durchblutung, Motorik und Sensibilität (DMS)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies eine symptombezogene Untersuchung, die originär nach Nr. 5 berechnet wird; für eine Analogberechnung zu Nr. 800 (A 0800) ist kein Raum.

Nr. 5Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0600: Gehstreckentest

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; der Gehstreckentest ist Bestandteil der Untersuchungsleistung (z. B. Nr. 5 bis 8, 800) und neben dieser nicht gesondert berechnungsfähig (A 0600, Basis Nr. 600).

Nr. 600, 5, 6, 7, 8Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 800 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 22,23 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.