Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 25,47 € × 2,3 | 38,76 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 25,47 € × 2,3 | 25,47 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 18,83 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 19,93 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 13,29 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 19,93 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 11,07 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.
Die interskalenäre Plexusanästhesie wird analog Nr. 476 berechnet (Anlage und Überwachung bis eine Stunde), jede weitere angefangene Stunde analog Nr. 477, die Fortführung postoperativ ab dem zweiten Tag analog Nr. 476 je Tag; die Elektrostimulation ist nach § 4 Abs. 2a darin enthalten. Bei Beach-Chair-Lagerung kann der erhöhte Schwierigkeitsgrad der Intubationsnarkose über einen höheren Faktor bei Nr. 462 abgegolten werden.
Die Messung und Auswertung der Schmerzstärke mit Schmerzskala oder Fragebogen wird mit Nr. 857 (orientierende Testuntersuchungen) berechnet, nur einmal, auch bei mehreren Skalen; die bloße Dokumentation in einem Schmerzprotokoll ist nicht eigenständig abrechenbar. Nr. 477 analog scheidet aus, weil mit Nr. 857 eine passende Leistung im Verzeichnis steht; Nr. 30 analog ist der schmerztherapeutischen Erstanamnese bei chronisch Schmerzkranken vorbehalten.
Für einen Femoraliskatheter zur Schmerztherapie erkennt der PKV-Verband eine Lücke in der GOÄ an, hält aber die stundenbezogenen Nr. 476 und 477 (A 0477) für unpassend. Er befürwortet stattdessen eine tageweise Analogberechnung nach Nr. 475.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die allgemeine Kontrolle der Schmerzsituation eine nicht gesondert berechenbare Dokumentationsleistung, die höchstens in Beratung oder Visite berücksichtigt ist; die Voraussetzungen einer Analogberechnung zu Nr. 477 (A 0477) liegen nicht vor.
Nach Auffassung des PKV-Verbands gehört die Feststellung narkoseabhängiger Parameter zur Intubationsnarkose und ebenso zu Regionalanästhesien nach Nr. 476 und 477; Nr. 827 (A 0827) ist daneben nicht zusätzlich abrechenbar.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 477 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 21,66 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.