Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie – einschließlich Probeortung, Grob- und/oder Feineinstellung, Dokumentation und Röntgenkontrolle -, je Sitzung ...................
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 804,36 € × 2,3 | 1.224,03 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 804,36 € × 2,3 | 804,36 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 594,53 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 629,50 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 419,67 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 629,50 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 349,72 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder 3135 zu kürzen.
Die BÄK hat die Analogbewertung der Stoßwellentherapie bei orthopädischen Indikationen von 6000 Punkten analog Nr. 1860 auf 1480 Punkte analog Nr. 1800 gesenkt, da die Lithotripsie nach Nr. 1860 eine Komplexleistung mit anderem Aufwand ist. Für die Behandlung von Pseudarthrosen hält sie den höchsten Steigerungsfaktor und mehr für gerechtfertigt.
Die BÄK hat die analoge Bewertung der ESWT bei orthopädischen Indikationen von Nr. 1860 (6 000 Punkte) auf Nr. 1800 (1 480 Punkte) abgesenkt, weil die Nierenstein-Lithotripsie nach Nr. 1860 eine deutlich aufwendigere Komplexleistung ist und die frühere, vorläufige Empfehlung in das Bewertungsgefüge der GOÄ eingepasst werden musste. Bei der ESWT von Pseudarthrosen hält die BÄK den höchsten Steigerungsfaktor und sogar ein Überschreiten für gerechtfertigt.
Die extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird je Sitzung analog Nr. 1800 berechnet und ersetzt die ältere Empfehlung nach Nr. 1860; bei Pseudarthrose ist der 3,5fache Satz oder eine Honorarvereinbarung möglich.
Nach dieser älteren Empfehlung wurde die orthopädische Stoßwellentherapie analog Nr. 1860 je Sitzung abgerechnet: zweimal ohne Weiteres, ein drittes Mal nur mit Begründung, darüber hinaus gar nicht, auch nicht mit niedrigerem Faktor.
Für die radikale Prostatektomie gelten vier alternative Analogbewertungen: A 1870 analog Nr. 1845 (mit Blasenhals-/Schließmuskelrekonstruktion und Lymphknotenentfernung), A 1871 analog Nr. 1860 (zusätzlich Nervenpräparation), A 1872 analog Nr. 1843 (ohne Lymphknotenentfernung), A 1873 analog Nr. 3088 (ohne Lymphknotenentfernung, mit Nervenpräparation). Drainagen und Katheteranlage sind fakultative Bestandteile.
Die Racz-Wirbelsäulenkathetertechnik ist nach Auffassung der BÄK nicht analog Nr. 2577 (neurochirurgische Operation) zu bewerten, sondern auf Basis der Nrn. 474 und 475 abzurechnen. Analogien allein nach gleichem Ziel oder gleichen Geräten hält sie für nicht GOÄ-konform; so sollte die orthopädische Stoßwellentherapie nicht analog der Komplexleistung Nr. 1860, sondern nach BÄK-Empfehlung analog Nr. 1800 berechnet werden.
Eine intravaskuläre Stoßwellen-Lithotripsie an Koronararterien ist nach Auffassung des PKV-Verbands mit der Dilatation und Rekanalisation nach Nr. 5348 bezahlt; Nr. 1860 analog (A 1860) kann daneben nicht angesetzt werden.
Der beihilfefähige Höchstbetrag für die ESWT beruht auf dem BÄK-Beschluss von 2002, der die frühere Empfehlung analog Nr. 1860 durch einen Ansatz analog Nr. 1800 ersetzt hat. Weil die ESWT keine operative Leistung im Sinne von Abschnitt C VIII ist, sind Zuschläge daneben nicht beihilfefähig.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1860 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 684,-- DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.