Leitungsanästhesie, endoneural – auch Pudendusanästhesie –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 16,22 € × 2,3 | 24,68 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 16,22 € × 2,3 | 16,22 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 11,99 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 12,69 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 8,46 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 12,69 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 7,05 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.
Nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses werden Drei-in-eins-Block, Knie- und Fußblock analog Nr. 476 abgerechnet und auf der Rechnung unter der Kennung A 496 geführt; legt der Arzt beim Drei-in-eins-Block zusätzlich einen Katheter, lässt sich der Mehraufwand über einen höheren Faktor nach § 5 Abs. 2 erfassen. Für die Peniswurzelblockade kommen nach Auffassung der BÄK entweder zweimal Nr. 493 oder einmal Nr. 494 analog in Betracht, auch neben einer Allgemeinanästhesie, da sie vor allem der postoperativen Schmerztherapie dient.
Das Anzeichnen des Befundes oder von Zugangswegen vor einer Operation ist nach Auffassung des PKV-Verbands nur im Zusammenhang mit dem Eingriff sinnvoll und mit dessen Gebühr bezahlt; ein eigener Ansatz analog nach Nr. 494 (A 0494) entfällt.
Zahnärzte können GOÄ-Leistungen nur berechnen, soweit § 6 Abs. 2 GOZ sie öffnet. Anästhesieleistungen aus Abschnitt D (Nrn. 490 bis 494, z. B. Lachgassedierung) sind für Zahnärzte ohne ärztliche Approbation seit 2012 nicht berechnungsfähig und damit nicht beihilfefähig; MKG-Chirurgen müssen GOZ-Leistungen nach der GOZ abrechnen.
Zahnärzte ohne ärztliche Approbation können für die örtliche Betäubung im Mund (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) keine der Nrn. 490, 491, 493 und 494 ansetzen; auch MKG-Chirurgen dürfen Nr. 494 nicht allein zur Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen berechnen. Der Digitalzuschlag Nr. 5298 kommt zu den üblichen Zahnaufnahmen nach den Nrn. 5000, 5002 und 5004 nicht hinzu; Nr. 5000 zählt je Projektion für einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt. Leistungen aus dem GOZ-Verzeichnis rechnen auch MKG-Chirurgen nach der GOZ ab, ein Wahlrecht zur GOÄ besteht nicht.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 494 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 13,79 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.