Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O III Magnetresonanztomographie
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
Der Zuschlag nach Nummer 5732 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Nummer 5732 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
Die am Kniegelenk dargestellten MRT-Abrechnungsgrundsätze von 2005 gelten sinngemäß auch für andere MRT-Leistungen (Gelenkbegriff, Zusatzleistungen nach Nrn. 5731 bis 5733, Höchstwert). Werden MRT-Untersuchungen ohne medizinischen Grund auf zwei Tage verteilt (etwa HWS und LWS), umgeht das nach Auffassung der BÄK Einmalberechnung und Höchstwert; organisatorische oder abrechnungstaktische Gründe rechtfertigen keine zweifache Nr. 5705, medizinische Gründe sind die Ausnahme.
Am Beispiel der Kniegelenks-MRT: Die Grundleistung ist Nr. 5729 (zwei Ebenen, zwei Gewichtungen), nur einmal je Sitzung auch bei beiden Knien; mit zwei großen Gelenken derselben Extremität Nr. 5730. Ergänzende Serien (Nr. 5731) nur bei medizinischer Notwendigkeit und einmal; Nr. 5732 und die computergestützte Analyse Nr. 5733 nur bei erfülltem Leistungsinhalt.
Die BÄK-Abrechnungsempfehlungen zur MRT (Kniegelenk als Beispiel, DÄ Heft 46/2005) grenzen die Grundleistungen (Nrn. 5700 bis 5730) von den Zuschlägen (Nrn. 5731 bis 5733) ab und gelten sinngemäß für andere MRT-Leistungen. Pauschale Zurückweisungen von Liquidationen sind abzulehnen; ob die Nrn. 1, 5 und 75 neben MRT-Leistungen berechnet werden dürfen, soll eine eigene, später veröffentlichte Empfehlung klären.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5732 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 114,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.