Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – einschließlich graphischer Registrierung –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 18,89 € × 1,8 | 26,23 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 18,89 € × 1,8 | 18,89 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 13,64 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 14,48 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 10,49 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 18,89 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 10,49 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
Die venenverschlussplethysmographischen Untersuchungen nach Nr. 641 und 642 sind nicht je Extremität berechenbar. Nr. 642 kann einmal für die Arterien und einmal für die Venen angesetzt werden; für die Doppler-Nr. 644 und die Messung nach Nr. 643 gilt jeweils Entsprechendes.
Doppler der Extremitätengefäße: Nr. 643 (unidirektional, bei Arterien und Venen zweimal) oder Nr. 644 (direktional, 180 Punkte, bei Arterien und Venen zweimal), beide nebeneinander nur bei Druckmessung plus Strömungsmessung. Für Duplex gibt es keine eigene Nummer; Nr. 401 ist neben Nr. 644 ausgeschlossen, daher bietet sich Nr. 410 und bis zu dreimal Nr. 420 mit Zuschlag Nr. 401 (Gefäße in der Rechnung nennen) an; Frequenzspektrumanalyse als Nr. 404 neben Nr. 410/420, nicht neben Nr. 644. Eine rein technische Begründung für einen höheren Faktor ist nicht zulässig.
«Je Sitzung» meint den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt vom Betreten bis zum Verlassen der Praxis; Wartezeiten, Raumwechsel oder ein Spaziergang zwischen den Untersuchungen teilen ihn nicht. Im Beispiel (Bauchorgane und Schilddrüse, später Doppler der Extremitätengefäße sowie Doppler und Duplex der hirnversorgenden Gefäße am selben Tag) sind nur Nr. 417, Nr. 420 dreimal, Nr. 644 zweimal (Arterien und Venen) und Nr. 645 berechenbar, weil Nrn. 401 bis 418 und 422 bis 424 je Sitzung nur einmal und Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander ansetzbar sind.
Für Doppler- und Duplex-Untersuchungen gibt es nur die Nr. 643, 644, 645, 649, 1754 (Doppler), Nr. 405 (Zuschlag cw-Doppler zu 415 oder 424) und Nr. 424 sowie als Duplex-Zuschlag Nr. 401 zu Nr. 410 bis 418. Der Zuschlag Nr. 401 ist neben Nr. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und 1754 ausgeschlossen. Analogbildungen sind unzulässig, weil die Positionen vorhanden sind; auch BÄK-Empfehlungen können die Ausschlüsse nicht aufheben.
Weil die Messung im Kuppler der Anpassung und Kontrolle einer Hörhilfe dient, hält der PKV-Verband eine Analogberechnung nach Nr. 1405 für passend und nicht nach Nr. 644 (A 0644).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 644 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 20,52 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.