Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer
C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 72,39 € × 2,3 | 110,16 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 72,39 € × 2,3 | 72,39 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 53,51 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 56,66 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 37,77 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 56,66 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 31,48 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Während einer Zytostatika-Dauertropfinfusion (Nr. 275, 276) ist die Einbringung von Arzneimitteln in den Katheter als Nr. 261 gesondert berechenbar, aber nur für Injektionen; eine Antiemetika-Infusion daneben ist nach den Allgemeinen Bestimmungen C II ausgeschlossen. Die Verweilgebühr Nr. 56 ist für die Infusionszeit nicht ansetzbar, wohl aber für ein anschließendes erforderliches Verweilen von mindestens einer halben Stunde ohne weitere Leistung; im Wahlarztbereich nur bei persönlicher Erbringung durch den Wahlarzt oder Vertreter (§ 4 Abs. 2).
Zytostatika-Dauertropfinfusionen unter 90 Minuten sind nicht analog Nr. 275, sondern je nach Dauer als Nr. 271 oder 272 abzurechnen, der besondere Aufwand über den Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2. Nr. 270, 273 bis 281 sind je Behandlungstag nur einmal, Nr. 271 bis 276 nicht nebeneinander berechenbar; erfolgt eine zweite Zytostatikagabe in einem getrennten Arzt-Patienten-Kontakt, ist sie bei über 90 Minuten nur als Nr. 272 (gegebenenfalls erhöhter Satz) berechenbar, ist die zweite über sechs Stunden, kann sie als Nr. 276 berechnet werden.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist das Legen eines i. v.-Zugangs keine eigene analog berechenbare Leistung (A 0253, Basis Nr. 253); erforderliche Gefäßpunktionen sind nach den allgemeinen Bestimmungen in den Leistungen der Nr. 270 bis 287 enthalten.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 276 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 61,56 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.