DRGSystemDeutschland

Nr. 347

Zahnärzte

Ergänzung für jede weitere intravenöse Kontrastmitteleinbringung mittels Hochdruckinjektion bei bestehendem Zugang – im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 346 –

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C IV Kontrastmitteleinbringungen

Nicht zusammen mit
5353, 5354, 5355, 5359, 5360
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
150
1,0-fach
8,74 €
2,3-fach (Schwelle)
20,11 €
3,5-fach (Höchstsatz)
30,60 €
Behandlung
150 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 20,11 €
20,11 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
20,11 €
× 2,3
30,60 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
20,11 €
× 2,3
20,11 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–14,86 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–15,74 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–10,49 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–15,74 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–8,74 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln1

  • Ausschlussnicht neben 5353–5355, 5359 oder 5360
    ▸ 5 Bestimmungen
    • Nr. 5353:Neben der Leistung nach Nummer 5353 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5354:Neben der Leistung nach Nummer 5354 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5355:Neben der Leistung nach Nummer 5355 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5327 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5359:Neben der Leistung nach Nummer 5359 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5360:Neben der Leistung nach Nummer 5360 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C IV Kontrastmitteleinbringungen

Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Sondierungen, Injektionen, Punktionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

BÄK-Ratgeber24.01.2025

Abrechnung einer KM-gestützten CT-Angiografie der Herzkranzgefäße (nichtinvasive Koronarangiografie) gemäß GOÄ

Die CT-Koronarangiografie wird originär nach Nr. 5371 berechnet, ergänzende Serien nach Nr. 5376 (je Sitzung und Verfahren nur einmal, bis zum Höchstsatz möglich) und die computergesteuerte Analyse mit Nr. 5377 zum Einfachsatz. Die erste Kontrastmitteleinbringung wird mit Nr. 346, jede weitere mit Nr. 347 berechnet.

Nr. 5371, 5376, 5377, 346Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung01.11.2024

Abrechnung einer Computertomographie des Herzens und/oder der kontrastmittelgestützten CT-Angiographie der Herzkranzgefäße (nicht-invasive Koronarangiographie)

Für CT des Herzens und/oder kontrastmittelgestützte CT-Koronarangiographie empfiehlt die BÄK Nr. 5371, für ergänzende Serien Nr. 5376, für die computergesteuerte Analyse Nr. 5377 sowie Nr. 346 für die Kontrastmittelgabe und Nr. 347 für jede weitere. Wegen der vielen Schnittbilder und der aufwendigen Auswertung hält sie einen Faktor bis zum Höchstsatz für gerechtfertigt.

Nr. 5371, 5376, 5377, 346O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 347 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 17,10 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.