Vegetative Funktionsdiagnostik – auch unter Anwendung pharmakologischer Testmethoden (z.B. Minor) einschließlich Wärmeanwendung und/oder Injektionen –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 10,72 € × 2,3 | 16,32 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 10,72 € × 2,3 | 10,72 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 7,93 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 8,39 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 5,60 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 8,39 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 4,66 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Die vegetative Funktionsdiagnostik nach Nr. 831 setzt eine echte Funktionstestung voraus (z. B. Minor-Schweißtest, Wärme- oder Injektionstests). Die bloße Befunderhebung zum Vegetativum ("Hände warm und trocken") gehört zur eingehenden neurologischen Untersuchung (Nr. 800) oder, falls diese nicht erfolgt, zur Nr. 5.
Für eine Reihe von Vorschlägen aus dem sogenannten Freigangschen Katalog neuerer augenärztlicher Leistungen hat der Ausschuss keine Analogbewertung beschlossen: Manche entfallen ersatzlos, andere gelten als Teil einer bestehenden Leistung (etwa der Refraktionsbestimmung, Nr. 5 oder Nr. 1217), wieder andere werden direkt vorhandenen Nummern zugeordnet (z. B. Sehtestgeräte Nr. 1202, Farbsinnprüfung Nr. 1228, Scheitelbrechwertmessung Nr. 1207, Muster-ERG Nr. 1237, Viskokanalostomie Nr. 1382).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; für diese Bestimmung ist Nr. 831 einschlägig und nicht eine Analogberechnung zu Nr. 639 (A 0639).
Für die Abklärung einer Sehschwäche sieht der PKV-Verband keine Lücke: Neben Nr. 6 enthält die GOÄ zahlreiche spezielle Untersuchungsnummern, sodass eine Analogberechnung nach Nr. 831 (A 0831) ausscheidet.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 831 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 9,12 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.