Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe – auch gegebenenfalls nach Belastung – mit Extremitäten- und Brustwandableitungen (mindestens neun Ableitungen)
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 26,54 € × 1,8 | 36,87 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 26,54 € × 1,8 | 26,54 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 19,17 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 20,35 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 14,75 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 26,54 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 14,75 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
Die telemetrische EKG-Untersuchung nach Nr. 653 (inklusive Auswertung) ist je Untersuchungstag nur einmal berechnungsfähig, auch bei zeitlicher Unterbrechung am selben Tag; sonst würde die Vergütung die der Langzeit-EKG-Nr. 659 (mindestens 18 Stunden, 1,8-fach 41,97 EUR) übersteigen.
Nr. 650 bis 653 sind nach den ergänzenden Bestimmungen nicht nebeneinander berechenbar; Ausnahme ist eine medizinische Indikation, etwa Verlaufskontrollen bei Infarktgeschehen, bei der Nr. 650 oder 651 auch mehrfach am Tag ansetzbar ist (§ 1 Abs. 2). Nr. 651 neben Nr. 652 ist unzulässig, wenn das Ruhe-EKG nur die Ausgangslage vor der Ergometrie dokumentiert; bei auffälligem Ruhe-EKG und anschließender Stufendiagnostik kann das Belastungs-EKG gesondert berechnet werden. Uhrzeiten und Diagnose in der Rechnung stützen die Plausibilität.
Das bei der Echokardiografie eingeblendete EKG ist in Nr. 422 bis 424 enthalten und nicht gesondert berechenbar. Eine eigenständige EKG-Untersuchung (Nr. 650 ff.) neben Nr. 424 ist nur bei medizinischer Notwendigkeit, etwa Stufendiagnostik, und mit vollständiger Ableitung, Dokumentation und Auswertung berechenbar; Nr. 650 bis 653 sind nicht nebeneinander ansetzbar. Zu beachten ist der reduzierte Rahmen der Nr. 650 ff. (Schwellenwert 1,8, Höchstwert 2,5) gegenüber Nr. 424 (2,3 und 3,5).
Die Beschränkung 'Nr. 1 und/oder 5 neben Abschnitten C bis O nur einmal im Behandlungsfall' bedeutet nach BÄK-Auslegung, dass jede der beiden Nummern einmal neben Sonderleistungen stehen darf: Wurde Nr. 1 mit Nr. 7 und EKG (Nr. 651) berechnet, bleibt Nr. 5 bei einem späteren Termin im selben Behandlungsfall neben dem EKG noch ansetzbar. Nur die jeweils schon verbrauchte Nummer entfällt.
Die 3D-Kardiogoniometrie ist nach Auffassung des PKV-Verbands im Kern ein EKG mit besonderer Elektrodenlage und Softwareauswertung. Sie ist deshalb nach Nr. 651 bzw. 652 analog abzurechnen, nicht nach Nr. 677 (A 0677).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 651 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 28,84 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.