DRGSystemDeutschland

Nr. 424

Zahnärzte

Zweidimensionale doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation -einschließlich der Leistung nach Nummer 423 -(Duplex-Verfahren)

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C VI Sonographische Leistungen

Nicht zusammen mit
401, 422, 423, 435
Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
700
1,0-fach
40,80 €
2,3-fach (Schwelle)
93,84 €
3,5-fach (Höchstsatz)
142,80 €
Behandlung
700 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 93,84 €
93,84 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
93,84 €
× 2,3
142,80 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
93,84 €
× 2,3
93,84 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–69,36 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–73,44 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–48,96 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–73,44 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–40,80 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln5

  • Ausschlussnicht neben 435
    ▸ Nr. 435
    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
  • Ausschlussnicht nebeneinander mit 422 oder 423
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 4
    Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 2
    Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • BestandteilMit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 5
    Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 401
    ▸ Nr. 401 · steht bei der anderen Nummer
    Der Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C VI Sonographische Leistungen

1.Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

2.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

4.Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.

6.Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.

7.Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss13

Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7017 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die zweidimensionale farbkodierte Laserdoppler-Untersuchung der Netzhautgefäße (ggf. beidseits) wird als A 7017 analog Nr. 424 plus Nr. 406 berechnet.

Nr. 406AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Empfehlung12.03.2021

Optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges

Die optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges wird analog Nr. 424 berechnet; für Angio-OCT zur Darstellung des Blutflusses kommt zusätzlich ein Zuschlag analog Nr. 406 in Betracht.

Nr. 406I - AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.03.2021

Abrechnung der optischen Kohärenztomografie des Auges

Die OCT des Auges (ggf. beidseits) wird analog Nr. 424 berechnet (700 Punkte, bei 2,3-fach 93,84 EUR); die frühere Analogempfehlung A 7011 analog Nr. 423 gilt für die OCT als zu niedrig. Werden mehrere Augenabschnitte dargestellt, geht der Mehraufwand über den Steigerungsfaktor; die OCT-Angiografie kann mit einem Zuschlag analog Nr. 406 (einfacher Satz 11,66 EUR) berechnet werden, die bloße Farbdarstellung dagegen nicht.

Nr. 423, 406Abschnitt I: AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.04.2012

Optische Kohärenztomographie

Der Beitrag stellt dar, dass die OCT nach einem Kommentar der Analogbewertung A 7011 (analog Nr. 423) zugeordnet wird, ein anderer Kommentar sie wegen der abweichenden Methodik nicht damit vergleicht; ein Analogansatz der Nr. 424 käme ebenfalls in Betracht. Eine endgültige Klärung durch die BÄK-Gremien wurde angeregt.

Nr. 423Abschnitt I: AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss16.06.2005

Weiterführende sonographische Fetaldiagnostik

Für die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik gelten drei Analogpositionen: A 1006 (gezielte weiterführende Untersuchung) analog Nr. 5373, A 1007 (farbkodierte Doppler-Echokardiographie des Fetus) analog Nr. 424 plus Nr. 404 plus Nr. 406 und A 1008 (Duplex-Untersuchung des fetomaternalen Gefäßsystems) analog Nr. 689. Voraussetzungen sind u. a. die Indikationen nach den Mutterschafts-Richtlinien, ein Gerät mit bestimmter Mindestausstattung und die Qualifikation für fetale Ultraschalldiagnostik; bei Mehrlingen mehrfach ansetzbar.

Nr. 5373, 415, 404, 406, 689GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.12.2025

Zu einem analogen Ansatz der Nummer 424 GOÄ

Eine Duplexsonografie der extrakraniellen Karotiden darf nicht analog Nr. 424 berechnet werden, weil sie sich mit vorhandenen Positionen abbilden lässt. Nach der BÄK-Empfehlung von 1996 gibt es zwei Wege: Nrn. 401, 404, 410 und 420 (höchstens dreimal je Sitzung) oder Nrn. 410, 420 (höchstens dreimal) und 645; der zweite bringt etwas mehr, setzt aber voraus, dass auch die Periorbitalarterien untersucht werden.

Nr. 401, 404, 410, 420, 645Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
▸ noch 7 Fundstellen
BÄK-Ratgeber22.03.2019

Zum Ansatz der Nr. 405 GOÄ

Zuschlag Nr. 405 (cw-Doppler) ist neben Nr. 415 in der Mutterschaftsvorsorge (11,66 Euro, einfacher Satz) zwar möglich, günstiger sind aber die Analogpositionen A 1007 (fetale Farbdoppler-Echokardiografie, analog Nr. 424, 404, 406: 120,07 Euro bei 2,3-fach) und A 1008 (fetomaternales Gefäßsystem, analog Nr. 689: 93,86 Euro bei 2,3-fach) nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses von 2005. Voraussetzung sind Indikationen aus Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien und die fetale Ultraschallqualifikation.

Nr. 405, 415, 404, 406, 689Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber31.05.2013

Abrechnung von Elektrokardiographie und Herzechokardiographie

Das bei der Echokardiografie eingeblendete EKG ist in Nr. 422 bis 424 enthalten und nicht gesondert berechenbar. Eine eigenständige EKG-Untersuchung (Nr. 650 ff.) neben Nr. 424 ist nur bei medizinischer Notwendigkeit, etwa Stufendiagnostik, und mit vollständiger Ableitung, Dokumentation und Auswertung berechenbar; Nr. 650 bis 653 sind nicht nebeneinander ansetzbar. Zu beachten ist der reduzierte Rahmen der Nr. 650 ff. (Schwellenwert 1,8, Höchstwert 2,5) gegenüber Nr. 424 (2,3 und 3,5).

Nr. 422, 423, 650, 651, 652, 653Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.08.2010

Problematischer Zuschlag

Zuschlag Nr. 404 (Frequenzspektrumanalyse) ist neben Echokardiografie Nr. 424 berechenbar, auch wenn in derselben Sitzung eine Duplexsonografie der hirnversorgenden Gefäße mit Nr. 410, 420 (dreimal) und 645 abgerechnet wird; der Ausschluss gegenüber Nr. 645 gilt nur bezogen auf dieselbe anatomische Zielregion. Das Wort 'neben' wird nach Körperregion und Leistung ausgelegt, nicht allein nach Sitzung.

Nr. 404, 401, 410, 420, 645Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.01.2006

Sonographische Fetaldiagnostik: Neue Empfehlungen

Die überarbeiteten Analogbewertungen: A 1006 analog Nr. 5373, A 1007 analog Nr. 424 plus 404 und 406 jeweils zum Einfachsatz, A 1008 analog Nr. 689. A 1007 und A 1008 sind nun nebeneinander berechenbar; auf der Rechnung genügen Legende und Analogiehinweis, Qualifikations- und Geräteanforderungen bleiben bestehen.

Nr. 5373, 404, 406, 689Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.01.2002

Sonographische Fetaldiagnostik: Analog geht's - aber wie?

Die abgestimmten Analognummern A 1006 bis A 1008 ergänzen die Mutterschaftssonografie (Nr. 415). A 1006 ist analog Nr. 5373 (kleiner Gebührenrahmen), A 1007 setzt sich aus Nr. 424 und den Zuschlägen 404 und 406 zusammen, wobei nur Nr. 424 bis 3,5-fach, die Zuschläge nur einfach berechenbar sind. Voraussetzung ist eine besondere sonografische Qualifikation.

Nr. 415, 404, 406, 5373Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.11.2005

Ultraschall: Begriff der Sitzung

«Je Sitzung» meint den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt vom Betreten bis zum Verlassen der Praxis; Wartezeiten, Raumwechsel oder ein Spaziergang zwischen den Untersuchungen teilen ihn nicht. Im Beispiel (Bauchorgane und Schilddrüse, später Doppler der Extremitätengefäße sowie Doppler und Duplex der hirnversorgenden Gefäße am selben Tag) sind nur Nr. 417, Nr. 420 dreimal, Nr. 644 zweimal (Arterien und Venen) und Nr. 645 berechenbar, weil Nrn. 401 bis 418 und 422 bis 424 je Sitzung nur einmal und Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander ansetzbar sind.

Nr. 417, 420, 644, 645, 401, 410, 418, 422, 423Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.04.2005

Doppler-Duplex-Verfahren (1)

Für Doppler- und Duplex-Untersuchungen gibt es nur die Nr. 643, 644, 645, 649, 1754 (Doppler), Nr. 405 (Zuschlag cw-Doppler zu 415 oder 424) und Nr. 424 sowie als Duplex-Zuschlag Nr. 401 zu Nr. 410 bis 418. Der Zuschlag Nr. 401 ist neben Nr. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und 1754 ausgeschlossen. Analogbildungen sind unzulässig, weil die Positionen vorhanden sind; auch BÄK-Empfehlungen können die Ausschlüsse nicht aufheben.

Nr. 643, 644, 645, 649, 1754, 405, 401, 406, 422, 423Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗

Sicht der PKV13

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Duplex-Untersuchung der hirnversorgenden Arterien

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist eine Analogberechnung zu Nr. 424 (A 0424) nicht möglich, weil für die Sonographie der hirnversorgenden Arterien die Nr. 645 einschlägig ist. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können im Leistungsverzeichnis enthaltene Leistungen nicht analog berechnet werden.

Nr. 645Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Optische Darstellung der Durchblutung im Operationsgebiet

Wird die Durchblutung im Operationsgebiet mit Licht unterschiedlicher Wellenlängen sichtbar gemacht, ist das nach Auffassung des PKV-Verbands Teil der Operation und mit deren Gebühr bezahlt; ein zusätzlicher Ansatz analog nach Nr. 424 (A 0424) entfällt.

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: B-Scan des Vertebralissystems

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für eine Analogberechnung zu Nr. 424 (A 0424) kein Raum, da die Nr. 410 einschlägig ist (§ 6 Abs. 2 GOÄ).

Nr. 410Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Optische Kohärenztomographie (OCT)

Für die OCT verweist der PKV-Verband auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen zu A 7011 (analog Nr. 423), nicht auf einen Ansatz nach Nr. 424 (A 0424); ergänzend wird auf die eigene Kommentierung zu A 7011 verwiesen.

Nr. 423Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Biomorphometrische Untersuchung des Augenhintergrunds (HRT, ONHA, LTS)

Für biomorphometrische Untersuchungen des Augenhintergrunds (z. B. HRT, ONHA, LTS) verweist der PKV-Verband auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen zu A 7011 (analog Nr. 423), nicht auf Nr. 424 (A 0424).

Nr. 423Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Fetale Zustandsdiagnostik

Die fetale Zustandsdiagnostik ist nach Auffassung des PKV-Verbands bereits in Nr. 415 enthalten; mangels Lücke kommt eine zusätzliche Analogberechnung nach Nr. 424 (A 0424) nicht in Betracht.

Nr. 415Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
▸ noch 7 Fundstellen
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1007: Farbkodierte Doppler-Echokardiographie eines Fetus

Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich bei A 1007 um einen Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (Basis Nr. 424 plus 404 plus 406); die Indikationen folgen den Mutterschafts-Richtlinien, die Leistung ist gegebenenfalls neben A 1006 und A 1008 berechenbar, bei Mehrlingen mehrfach, und setzt eine fetale Ultraschall-Qualifikation voraus.

Nr. 404, 406Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5731: Speckle-Tracking neben Echokardiographie

Speckle-Tracking neben Nr. 424 ist laut PKV-Verband nur eine gerätegebundene Zusatzauswertung der Echokardiographie ohne eigenen Leistungscharakter; sie wirkt sich höchstens auf den Multiplikator aus (A 5731).

Nr. 5731Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 7017: Optische Kohärenztomographie (OCT) über A 7017

A 7017 für die OCT anzusetzen hieße laut PKV-Verband, eine Analogposition ihrerseits analog zu verwenden; das sei gebührenrechtlich unzulässig und die Rechnung schon formal unwirksam. Zur Angemessenheit verweist er auf A 7011 (Basis Nr. 424 plus 406).

Nr. 406Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 7017: Zweidimensionale Laserdoppler-Untersuchung der Netzhautgefäße mit Farbkodierung

Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 7017, analog Nr. 424 plus 406): auch bei beidseitiger Untersuchung nur einmal berechenbar.

Nr. 406Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Color-3D-Sonographie

Nach Auffassung des PKV-Verbands fehlt eine Regelungslücke für eine Analogberechnung zu Nr. 424 (A 0424); einschlägig sind die Nr. 410 bis 420. Zudem ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweidimensionalen Sonographie nicht erkennbar, die medizinische Notwendigkeit ist fraglich.

Nr. 410, 412, 413, 415, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Duplex-Untersuchung der supraaortalen Arterien

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für einen Analogansatz zu Nr. 424 (A 0424) kein Raum; einschlägig sind Nr. 410, gegebenenfalls zusätzlich Nr. 420, sowie der Zuschlag nach Nr. 401.

Nr. 410, 420, 401Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5731: Computergestütztes Speckle-Tracking (Ultraschall)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies technische Zusatzausstattung des Ultraschallgeräts; es besteht keine Regelungslücke, einschlägig sind Nr. 422 bis 424 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5731, Basis Nr. 5731).

Nr. 5731, 422, 423Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.7.1 und 4.5.7.2: OCT und Lucentis-Injektion analog

Für die optische Kohärenztomographie (OCT) erkennt Sachsen zwei Analogbewertungen an: A 7011 analog Nr. 423 oder A 7017 analog Nr. 424 plus Nr. 406. Die intravitreale Injektion mit Lucentis bei Makuladegeneration ist analog Nr. 1384 (ggf. mit Nrn. 440 und 444) oder analog Nr. 1383 beihilfefähig.

Nr. 423, 406, 1383, 1384, 440, 444AnalogabrechnungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 424 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung2

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 79,80 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.