Operative Eröffnung der Harnblase zur Entfernung von Steinen und/oder Fremdkörpern und/oder Koagulation von Geschwülsten – gegebenenfalls einschließlich Anlegung eines Fistelkatheters – ..
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 198,41 € × 2,3 | 301,93 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 198,41 € × 2,3 | 198,41 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 146,65 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 155,28 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 103,52 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 155,28 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 86,27 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder 3135 zu kürzen.
Bei „und/oder“ in der Legende reicht eine der genannten Leistungen für den Ansatz, auch mehrere oder alle zusammen ergeben die Nummer nur einmal (Beispiel Nr. 1801); den Mehraufwand bildet der Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2 ab, mit Begründung nach § 12 Abs. 3. „Insgesamt“ begrenzt auf einen Ansatz, auch wenn in einer Sitzung mehrere Tests oder Bestandteile erbracht werden (Beispiel Nr. 855). Legenden mit „(auch/gegebenenfalls) in mehreren Sitzungen“ werden nur einmal berechnet, selbst wenn die Leistung über mehrere Tage verteilt wird (Beispiel Nr. 1449).
Sind in der Legende mehrere Leistungen mit „und/oder“ verknüpft, ist die Nummer schon bei Erbringung einer davon berechenbar, aber nur einmal, auch wenn alle erbracht werden (z. B. Nr. 1801: Steine, Fremdkörper, Koagulation); höherer Aufwand geht über den Faktor. „Insgesamt“ bedeutet ebenfalls nur einen Ansatz, gleich wie viele Tests erbracht werden (z. B. Nr. 855). Eine Leistung, die laut Legende „(auch) in mehreren Sitzungen“ erbracht werden kann, bleibt einmal berechnungsfähig, auch wenn sie heute in einer Sitzung erfolgt.
Die Zystektomie mit Harnleiterverpflanzung wird nach Nr. 1808 berechnet, eine Mitentfernung von Prostata, Harnröhre oder Samenblasen ist darin enthalten; eine zusätzliche Entfernung des Uterus ist nach Nr. 1138 (ohne Adnexe) bzw. 1139 (mit Adnexen) gesondert berechenbar. Neben Nr. 1808 sind außerdem die totale retroperitoneale Lymphadenektomie (Nr. 1809) und ein einzeitiger Blasenersatz aus Darm (Nr. 1807) berechenbar. Ohne Zystektomie gelten je nach Eingriff Nr. 1805/1806 (Tumoroperation mit Teilresektion), Nr. 1801 (offene Blaseneröffnung) oder Nr. 1802/1803 (transurethrale Eingriffe).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1801 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 168,72 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.