DRGSystemDeutschland

Nr. 801

Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson –

G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

Nicht zusammen mit
4, 8, 715, 716, 717, 718, 825, 826, 830, 1400
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
250
1,0-fach
14,57 €
2,3-fach (Schwelle)
33,52 €
3,5-fach (Höchstsatz)
51,00 €
Behandlung
250 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 33,52 €
33,52 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
33,52 €
× 2,3
51,00 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
33,52 €
× 2,3
33,52 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–24,77 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–26,23 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–17,49 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–26,23 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–14,57 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den Nummern 4, 8, 715 bis 718, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.

Abrechnungsregeln2

Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 4, 8, 715–718, 825, 826, 830 oder 1400
    ▸ 2 Bestimmungen · steht bei der anderen Nummer
    • Nr. 4:Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 801:Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den Nummern 4, 8, 715 bis 718, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.
  • nur nebenVoraussetzung für 3
    ▸ Nr. 3 · steht bei der anderen Nummer
    Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss14

BÄK-Empfehlung16.12.2016

Nr. 801 GOÄ

Nach dem Auslegungsbeschluss erfordert Nr. 801 eine gezielte psychiatrische Befunderhebung zu den wesentlichen Symptombereichen, keinen vollständigen psychopathologischen Status. Maßgeblich sind Anlass und medizinische Notwendigkeit, nicht das Ergebnis; eine feste Obergrenze je Fall oder Quartal gibt es nicht, auch Wiederholungen im Verlauf sind möglich. Neben Nr. 804 oder 806 ist Nr. 801 ansetzbar, wenn zusätzlich zum Gespräch tatsächlich untersucht wurde.

Nr. 804, 806G - Neurologie, Psychiatrie und PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.09.2025

Analoge Abrechnung der Nr. 801 GOÄ

Der aktuelle psychische Befund bei Psychotherapie wird nach den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von 2024 analog Nr. 801 berechnet und kann grundsätzlich bei jeder Therapiesitzung angesetzt werden, bei mehrstündiger Sitzung nur einmal. Er braucht eigenen Zeitbedarf und Dokumentation, aber keinen vollständigen psychopathologischen Befund; maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit.

Nr. 861, 863, 870, 812Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung09.01.2025

Hinweise und Erläuterungen zu den psychotherapeutischen Abrechnungsempfehlungen

Hinweise zur Anwendung der psychotherapeutischen Abrechnungsempfehlungen: u. a. keine feste Häufigkeitsgrenze bei DiGA-Einbindung und Befunderhebung (maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit), Nr. 801 analog im Wahlarztbereich nicht delegierbar, Sprechstunde höchstens sechs- bzw. zehnmal im Jahr, Berichte an Gutachter auch für Verlängerungsanträge analog Nr. 85 statt Nr. 808.

Nr. 804, 76, 807, 860, 85, 808, 812Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.05.2020

Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde

Gespräche und Beratungen per Telefon oder Video sind mit den originären Nrn. 1 oder 3 abrechenbar (Nr. 3 bei mehr als zehn Minuten), mit dokumentiertem Einverständnis des Patienten. Eine symptombezogene Untersuchung per Video ist als Nr. 5 möglich; die Nrn. 6, 7, 8 und 800 erfordern körperliche Untersuchung und sind per Video nicht erfüllbar, die rein verbale Nr. 801 nur im Einzelfall. Psychiatrisch-psychotherapeutische Leistungen werden mit den originären Nummern und Hinweis auf die Videoerbringung abgerechnet.

Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8, 800Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.01.2019

Geriatrisches Basis-Assessment – Untersuchungen (2)

Beim geriatrischen Basis-Assessment kann körperliche Untersuchung als Nr. 5 oder 7 berechnet werden; die neurologische Untersuchung als Nr. 800 nur bei eingehender Untersuchung (sonst Nr. 5), die eingehende psychiatrische Untersuchung als Nr. 801. Skalen wie Barthel-Index, IADL oder PGBA könnten analog Nr. 857 angesetzt werden, falls das Ausfüllen eine eigenständige ärztliche Leistung ist und Aufwand und Kosten der originären Tests entspricht; Nr. 857 ist je Sitzung nur einmal berechenbar.

Nr. 5, 7, 800, 857Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.01.2019

Geriatrisches Basis-Assessment – Untersuchungen (1)

Körperliche Untersuchungen im geriatrischen Basis-Assessment werden je nach Umfang mit Nr. 5 (symptombezogen) oder Nr. 7 (vollständiges Organsystem) berechnet, gegebenenfalls mit Nr. 800 und 801. Nr. 5 ist Bestandteil des Hausbesuchs Nr. 50 und daneben nicht berechenbar; Nr. 1 und 5 sind neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal ansetzbar, mehrfache Berechnung am selben Tag nur bei medizinischer Notwendigkeit mit Uhrzeit. Bei Nr. 7 hilft die Nennung des untersuchten Organsystems in der Rechnung.

Nr. 5, 7, 50, 800Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
▸ noch 8 Fundstellen
BÄK-Ratgeber19.10.2018

Geriatrisches Basis-Assessment – Beratungen (1)

Beim geriatrischen Basis-Assessment sind Beratungsleistungen grundsätzlich nicht nebeneinander berechenbar; bei zwei Gesprächen am selben Tag helfen Uhrzeitangaben. Nr. 3 (Gespräch über zehn Minuten) steht nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800 und 801, entfällt bei weiteren Leistungen wie EKG, Labor oder Injektion und braucht ab dem zweiten Ansatz im Behandlungsfall eine Begründung. Dann bleibt Nr. 1, gegebenenfalls mit erhöhtem Steigerungssatz und Begründung nach § 5 Abs. 2.

Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8, 800Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.02.2011

Abrechnung von Hörprüfungen I

Nr. 1400 verlangt die Prüfung von Tongehör, Umgangs- und Flüstersprache sowie Luft- und Knochenleitung und ist neben Nr. 800 und 801 ausgeschlossen; Nr. 1401 erfordert mindestens fünf Frequenzen, Nr. 1403 eine Hörschwellenbestimmung mit acht bis zwölf Prüffrequenzen oder kontinuierlicher Frequenzänderung in Luft- und Knochenleitung. Überschwellige Verfahren und Vertäubung sind in 1403 enthalten, neben 1403 sind 1400 und 1401 nicht berechenbar; Kinderaudiometrie nach Nr. 1406 schließt 1400, 1401, 1403 und 1404 aus.

Nr. 1400, 1401, 1403, 1404, 1406, 800Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ

Neben Nr. 3 sind nur die in der Anmerkung genannten Nrn. 5 bis 8, 800 und 801 berechenbar, sonst steht sie allein; weitere Sonderleistungen daneben werden abgelehnt. Nr. 3 ist deshalb auch nicht neben Nr. 50 (Besuch) ansetzbar, obwohl sie dort in der Anmerkung redaktionell fehlt.

Nr. 3, 5, 6, 7, 8, 800, 50B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung09.01.2025

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu neuen psychotherapeutischen Leistungen

Gemeinsame Empfehlung (BÄK, BPtK, PKV-Verband, Beihilfe; Geltung ab 01.07.2024) mit 16 analog abrechenbaren psychotherapeutischen Leistungen, u. a. DiGA-Einbindung analog Nr. 804, Testbatterie und strukturiertes Interview analog Nr. 855, Befunderhebung analog Nr. 801, Exploration analog Nr. 807, biographische Anamnese analog Nr. 860, Beratung der Bezugsperson analog Nr. 817, Systemische Therapie/EMDR analog Nr. 870, Gutachterbericht analog Nr. 85, Sprechstunde, Akutbehandlung und Kurzzeittherapie analog Nr. 812.

Nr. 804, 855, 807, 860, 817, 870, 85, 812Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.02.2022

Abrechnung der Videobehandlung von psychischen Erkrankungen (1)

Die genannten Nummern aus Abschnitt G können bei Erbringung per Video analog berechnet werden; die Empfehlung gilt seit 2022 unbefristet, auch für Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dazu zählen nun Fremdanamnese (Nr. 835), Testverfahren (855 bis 857) und Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten (Nr. 865); ein persönlicher Erstkontakt wird nicht mehr verlangt.

Nr. 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860 …Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.01.2022

Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen

Nach dieser Empfehlung dürfen die psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen nach Nrn. 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855 bis 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und 886 auch dann (analog) abgerechnet werden, wenn sie per Videoübertragung erbracht werden.

Nr. 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860 …G - Neurologie, Psychiatrie und PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber13.02.2009

Psychiatrische Gesprächsleistungen: Die medizinische Notwendigkeit zählt

Für Nr. 801 und 806 kennt die GOÄ keine Häufigkeitsgrenze; nach Auffassung der BÄK zählt allein die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall (§ 1 Abs. 2), was auch das LG Berlin 2008 im Fall einer Patientin mit Rapid Cycling bestätigte. Nr. 806 setzt mindestens 20 Minuten voraus und umfasst Nr. 804 vollständig, daher nicht beide für denselben Kontakt; neben psychotherapeutischen Gesprächen (Nr. 849, 860 bis 871) sind sie ebenfalls nicht ansetzbar, und für sonstige Beratungen scheidet ein Analogansatz aus, weil Abschnitt B dafür eigene Nummern hat.

Nr. 806, 804, 849, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 870, 871Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.11.2007

Eingehende psychiatrische Untersuchung

Die eingehende psychiatrische Untersuchung nach Nr. 801 setzt mehr als eine symptombezogene Untersuchung (dann Nr. 5) voraus; die meisten Teilbereiche sollten untersucht sein. Daneben sind Nr. 4 und 835 nicht berechenbar, wohl aber Beratung nach Nr. 1 oder 3 sowie zu Behandlungsbeginn Nr. 807 oder 860; Nr. 801 zusammen mit Nr. 804 oder 806 ist außer zu Behandlungsbeginn regelhaft nicht notwendig, im Verlauf nur bei deutlich verändertem Krankheitsbild oder neuer psychiatrischer Erkrankung.

Nr. 5, 4, 835, 1, 3, 807, 860, 804, 806Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0806: Differenzialdiagnostische Abklärung psychosomatischer Kommunikationsstörungen

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Abklärung bei psychiatrisch-psychosomatischer Indikation Teilleistung der psychiatrischen Behandlung (z. B. Nr. 801, 804); bei anderen Indikationen gelten die Beratungsnummern (A 0806, Basis Nr. 806).

Nr. 806, 804Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗

Beihilfe2

Beihilfe Land10.01.2025

RLP Rundschreiben 2025: Abrechnungsempfehlungen zu neuen psychotherapeutischen Leistungen

Neue psychotherapeutische Leistungen werden analog bestehenden Nummern abgerechnet, z. B. DiGA-Einbindung und Gespräch analog Nr. 804, Testbatterien und strukturierte Interviews analog Nr. 855, psychischer Befund analog Nr. 801, vertiefte Exploration analog Nr. 807, biographische Anamnese analog Nr. 860, Bezugspersonenberatung analog Nr. 817, Systemische Therapie, neuropsychologische Psychotherapie und EMDR analog Nr. 870, Gutachterbericht analog Nr. 85. Akutbehandlung, Kurzzeittherapie, Sprechstunde und Gruppen-Kurzzeittherapie werden analog Nr. 812 je 25 bzw. 50 Minuten berechnet, mit Mengenbegrenzungen und Ausschluss der Nrn. 861, 863, 870 (bzw. 862, 864, 871) daneben. Die Rahmenbedingungen der Bezugsnummer gelten mit; der Leistungstext der Empfehlung muss in der Rechnung stehen.

Nr. 804, 855, 807, 860, 817, 870, 85, 812, 861, 863, 862, 864 …AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land09.07.2024

Niedersachsen RdErl. MF 09.07.2024: Abrechnungsempfehlungen zu neuen psychotherapeutischen Leistungen

Niedersachsen macht die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und Beihilfeträgern zu neuen psychotherapeutischen Leistungen (u. a. Sprechstunde, Akutbehandlung, Kurzzeittherapie, DiGA-Einbindung, Testbatterien) für die Beihilfefestsetzung verbindlich. Abgerechnet wird analog vorhandener Nummern der Abschnitte B und G, etwa Nrn. 801, 804, 807, 812, 817, 855, 860, 870 und 85. Der Erlass gilt vom 01.07.2024 bis 31.12.2029.

Nr. 804, 855, 807, 860, 817, 870, 85, 812AnalogabrechnungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 801 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 28,50 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.