Zystoskopie
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 27,75 € × 2,3 | 42,23 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 27,75 € × 2,3 | 27,75 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 20,51 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 21,72 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 14,48 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 21,72 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 12,07 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder 3135 zu kürzen.
Zystoskopie mit Harnleitersondierung ist Nr. 1788, mit Einbringung von Medikamenten oder Kontrastmittel Nr. 1790; bei beidseitiger Sondierung nur einmal und vertretbar nach Nr. 1790. Ureterschiene oder -katheter werden nach Nr. 1812 (bei beidseitig zweimal), die spätere Entfernung nach Nr. 1802 berechnet; Zystoskopie mit Gewebeentnahme ist Nr. 1786 plus Nr. 2402.
Eine der transurethralen Operation (Nr. 1802/1803) vorangehende diagnostische Zystoskopie (Nr. 1785) oder Zystourethroskopie (Nr. 1787) ist als eigenständige Leistung auch in derselben Sitzung berechenbar, sofern dokumentiert. Die Zystourethroskopie wird nach Nr. 1787 berechnet, starr oder flexibel; höhere Kosten des flexiblen Geräts über den Faktor, nicht über eine zusätzliche Nummer (z. B. 682 analog).
Eine Harnleiterschiene wird nach Auffassung des PKV-Verbands zystoskopisch entfernt; dafür ist die passende Zystoskopienummer (z. B. Nr. 1785) einmal anzusetzen, nicht Nr. 1802 analog (A 1802). Mehraufwand kann über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Nach Auffassung des PKV-Verbands sind hierfür je nach Umfang die Nr. 1785 bis 1790 originär berechnungsfähig; eine Regelungslücke für eine Analogberechnung zu Nr. 682 (A 0682) besteht nicht.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1785 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 23,60 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.