Operative Darmmobilisation bei Verwachsungen, als selbständige Leistung
L Chirurgie, Orthopädie › L XIV Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 214,50 € × 2,3 | 326,41 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 214,50 € × 2,3 | 214,50 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 158,54 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 167,87 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 111,91 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 167,87 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 93,26 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Die Aufhebung einer Doppelflintenbildung (Adhäsiolyse ohne Darmeröffnung) entspricht der Darmmobilisation nach Nr. 3172 (1 600 Punkte); ein Analogansatz der Nr. 3174 (Darmduplikatur, 2 700 Punkte) ist nicht möglich, da die Leistung im Verzeichnis enthalten ist.
Werden bei einem Eingriff mehrere Leistungen berechnet, deren Bewertung die Bauchhöhleneröffnung enthält, ist bei der zweiten und jeder weiteren die Eröffnung (Nr. 3135, 1.110 Punkte) abzuziehen, auch bei laparoskopischer Ausführung. Kein Abzug erfolgt bei den kleineren Pelviskopien nach Nr. 1155 und 1156, da deren Punktzahl keine Baucheröffnung enthält.
Wird das große Netz bei einer anderen Operation mit entfernt, dient das laut PKV-Verband der Absicherung des Behandlungserfolgs und ist nicht gesondert abrechenbar; er verweist auf seine Stellungnahme zu bauchchirurgischen Leistungen (A 3172).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist das Kocher-Manöver eine notwendige Begleitleistung vieler bauchchirurgischer Operationen ohne eigenständige Indikation und nicht gesondert berechenbar (A 3172, Basis Nr. 3172).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist das Lösen von Verwachsungen in der Regel Teilschritt der eigentlichen Operation und nicht gesondert berechenbar; nur in seltenen Fällen mit eigenständiger Indikation kommt die Nr. 3172 originär in Betracht (A 3172).
Nach Auffassung des PKV-Verbands dient die Omentumplastik der Sicherung des Operationserfolgs und ist nach BGH-Rechtsprechung nicht gesondert berechenbar (A 3172, Basis Nr. 3172).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Adhäsiolyse als Zugangsleistung eine Teilleistung und nicht gesondert berechenbar (A 3172, Basis Nr. 3172).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist das Lösen von Verwachsungen in der Regel Teilschritt der Operation und nicht gesondert berechenbar; nur in seltenen Fällen mit eigenständiger Indikation ist die Nr. 3172 originär anzusetzen (A 3174, Basis Nr. 3174).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 3172 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 182,40 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.