DRGSystemDeutschland

Nr. 75

Zahnärzte

Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B VI Berichte, Briefe

Nicht zusammen mit
45, 46, 435
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
130
1,0-fach
7,58 €
2,3-fach (Schwelle)
17,43 €
3,5-fach (Höchstsatz)
26,52 €
Behandlung
130 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 17,43 €
17,43 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
17,43 €
× 2,3
26,52 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
17,43 €
× 2,3
17,43 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–12,88 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–13,64 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–9,09 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–13,64 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–7,58 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.

Abrechnungsregeln3

  • Ausschlussnicht neben 435
    ▸ Nr. 435
    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
  • BestandteilDie Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.
    ▸ Nr. 75
    Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 45 oder 46
    ▸ 2 Bestimmungen · gilt über den Abschnitt
    • Nr. 45:Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 46:Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss11

BÄK-Empfehlung10.12.2021

Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte

Die erstmalige Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen (inkl. Metadaten) wird analog Nr. 75 berechnet, jede weitere Befüllung analog Nr. 70.

Nr. 70B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung09.01.2006

Die Abrechnung kernspintomographischer Leistungen

Neben MRT-Leistungen sind Beratung (Nr. 1) und symptombezogene Untersuchung (Nr. 5) grundsätzlich möglich, soweit eine eigenständige medizinische Indikation über die bloße Indikationsprüfung hinaus besteht; ein ausführlicher Befundbericht nach Nr. 75 ist nicht routinemäßig, aber bei erforderlicher epikritischer Bewertung berechenbar.

Nr. 1, 5O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.12.2005

MRT - 1, 5, 75

Die Nrn. 1 und 5 sind neben MRT-Leistungen berechenbar, wenn eine eigenständige medizinische Indikation für Beratung oder symptombezogene Untersuchung besteht; die bloße Prüfung von Indikation und Untersuchungsumfang gehört nicht dazu. Nr. 75 ist neben einer MRT möglich, wenn ihre obligaten Bestandteile erfüllt sind; Befundmitteilung und einfacher Befundbericht sind in der MRT-Leistung enthalten.

Nr. 1, 5Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber01.07.2005

Abgrenzung 70 - 75 - 80

Der einfache Befundbericht ist mit der Untersuchungsgebühr abgegolten und kann weder über Nr. 70 noch analog gesondert berechnet werden; höherer Aufwand wird über den Steigerungsfaktor der Untersuchung abgebildet. Nr. 75 verlangt über den einfachen Bericht hinaus eine epikritische Bewertung beziehungsweise einen epikritischen Vergleich; ein Gutachten Nr. 80 setzt in der Regel einen schriftlichen Auftrag voraus und geht über Nr. 75 hinaus.

Nr. 70, 80Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.12.2002

Arztbriefe: Befundberichte nach Nummer 75

Eine einfache Befundmitteilung ist mit der Gebühr der zugrunde liegenden Leistung abgegolten; ein ausführlicher Krankheits- und Befundbericht nach Nr. 75 ist daneben nicht ausgeschlossen, verlangt aber eine kritische Bewertung der Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, nicht bloße Ausführlichkeit (AG Bochum 17.09.2002, 63 C 224/02). Die BÄK sieht keinen Zwang zur persönlichen Anamneseerhebung, anders als die Staatsanwaltschaft im Wuppertaler Verfahren, sodass auch Pathologen Nr. 75 ansetzen können.

Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Berechnung Nr. 75 GOÄ für den ausgefüllten Konsilschein

Auch ein schriftlicher Befund- und Meinungsaustausch gehört nach BÄK zum Konsil nach Nr. 60, sodass Nr. 75 daneben nicht ansetzbar ist. Genügt der ausgefüllte Konsilschein jedoch vollständig den Anforderungen der Nr. 75, darf der Arzt wählen, ob er Nr. 75 oder Nr. 60 abrechnet.

Nr. 60B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
▸ noch 5 Fundstellen
BÄK-Empfehlung15.05.2026

Abrechnungsempfehlungen zum Lungenkrebsscreening (Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung)

Gemeinsame Empfehlung für Leistungen nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung, gültig ab 1. April 2026: Der Erstbefunder rechnet die Niedrigdosis-CT des Thorax nach Nr. 5371 (ggf. plus 5377) sowie Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und ausführlichen Bericht (Nr. 75); der Zweitbefunder rechnet die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3fachen Satz, dazu Konsil (60) und Bericht (75).

Nr. 5371, 5377, 60, 1, 85Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.05.2026

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und der Beihilfe zur Abrechnung von Leistungen nach der LuKrFrühErkV

Bei der Lungenkrebs-Früherkennung per Niedrigdosis-CT (LuKrFrühErkV) berechnet der Erstbefunder bei Privatversicherten Nr. 5371 und gegebenenfalls den Zuschlag Nr. 5377; bei kontroll- oder abklärungsbedürftigem Befund zusätzlich Nr. 1, 60 (Konsil) und 75 (ausführlicher Bericht). Der Zweitbefunder setzt Nr. 85 analog zum Regelhöchstsatz an, dazu Nr. 60 und 75. Die vorgeschriebene computerassistierte Detektion und die Datenübertragung zwischen Erst- und Zweitbefunder sind nicht gesondert berechenbar.

Nr. 1, 60, 85, 5371, 5377Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.11.2018

Geriatrisches Basis-Assessment – Beratungen (2)

Beratungen von Angehörigen oder Pflegekräften beim geriatrischen Basis-Assessment können nach Nr. 4 (Fremdanamnese/Unterweisung der Bezugsperson; einmal im Behandlungsfall, neben 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817, 835 ausgeschlossen) oder Nr. 34 (Erörterung von mindestens 20 Minuten bei nachhaltig lebensveränderndem Leiden) abgerechnet werden. Das Gespräch mit Mitbehandlern ist als Nr. 60 berechenbar; wird danach ein ausführlicher Bericht versandt, kann stattdessen Nr. 75 plus Porto angesetzt werden.

Nr. 4, 34, 60Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.05.2012

Anfragen von privaten Versicherungen: Befundbericht oder Gutachten?

Anfragen privater Versicherungen sind GOÄ-Leistungen (§ 1 Abs. 1) und setzen Schweigepflichtentbindung voraus. Reine Wiedergabe des Behandlungsverlaufs ist ein Krankheits- und Befundbericht (Nr. 75); Prognose oder Ursachenbeurteilung (zum Beispiel Unfall oder Vorerkrankung) ist eine gutachtliche Äußerung nach Nr. 80, bei mehr als 30 Minuten Aufwand Nr. 85 je angefangene Stunde, zuzüglich Schreibgebühr Nr. 95. Bei kurzer Bescheinigung kommt Nr. 70 in Betracht; höheres Honorar ist per Vereinbarung nach § 2 möglich.

Nr. 70, 80, 85, 95Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.02.2010

Attest ausstellen – wer bezahlt?

Atteste (zum Beispiel Kindergarten- oder Sporttauglichkeit) sind Wunschleistungen zulasten des Auftraggebers und üblicherweise als Nr. 70 abzurechnen; Nr. 75 nur bei ausdrücklich verlangtem ausführlichem Bericht, Nr. 80 oder 85 nur bei schriftlichem Gutachtenauftrag und tatsächlicher Gutachtenqualität. Beratung und Untersuchung sind nur dann zusätzlich privat berechenbar, wenn der Besuch allein dem Attest dient. Kopien von Befunden kosten nur Auslagen, Vorkasse oder Pauschalen sind unzulässig, vorherige schriftliche Zustimmung mit Kostenaufstellung empfohlen.

Nr. 70, 80, 85Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

Rechtsprechung1

UrteilOVG NRW1 A 2426/1018.04.2013

OVG NRW, 18.04.2013 - 1 A 2426/10 (Beihilfe, Nrn. 1, 3, 70 und 75 ohne persönliche Anwesenheit)

Das Gericht stellte fest, dass die Nrn. 1 und 3 (Beratung, eingehende Beratung) auch telefonisch erbracht werden können und dass ebenso Nr. 70 (kurze Bescheinigung) und Nr. 75 (ausführlicher Befundbericht) keine persönliche Anwesenheit des Patienten voraussetzen. Eine Arztrechnung mit diesen Nummern belegt daher nicht, dass der Patient an dem Tag in der Praxis war; die geltend gemachten Fahrtkosten wurden bei der Beihilfeberechnung nicht berücksichtigt, weil die Fahrten auch sonst nicht nachgewiesen waren.

Nr. 1, 3, 70Beihilfe, Beratung ohne PatientenkontaktQuelle ↗

Beihilfe4

Beihilfe Land08.05.2026

Niedersachsen RdErl. MF 08.05.2026: Abrechnung des Lungenkrebs-Screenings mit Niedrigdosis-CT

Für das Lungenkrebs-Screening nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung gelten ab 01.04.2026 die gemeinsamen Empfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern. Die Erstbefundung des Niedrigdosis-CT wird nach Nr. 5371 und ggf. Nr. 5377 berechnet, dazu Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und Bericht (Nr. 75); die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3-fachen Satz, ebenfalls mit Nrn. 60 und 75.

Nr. 5371, 5377, 60, 1, 85AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land04.04.2018

Schleswig-Holstein DFH zu § 8 Abs. 1 Nr. 5.3: Psychotherapeuten nur GOÄ-Abschnitte B und G

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G (typisch B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 sind ohne Gutachterverfahren beihilfefähig.

Nr. 1, 3, 4, 34, 60, 70, 80, 85, 95, 808, 835, 845 …PsychotherapieQuelle ↗
Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 2.4: Notwendige Nebenleistungen bei Operation und Narkose

Nach dem Erlass ist nicht eigens berechenbar, was technisch zwingend zur Hauptleistung gehört: das Eröffnen und Verschließen von Körperhöhlen und die operationsbezogene Wundversorgung (die Nrn. 2000 bis 2005 nicht daneben) sowie der OP-Bericht, der kein Bericht nach Nr. 75 ist. Mit den Narkosegebühren (Nrn. 453, 460 bis 463, 469 bis 474) sind auch Infusionen zum Offenhalten des Zugangs, Monitor-EKG (Nr. 650), maschinelle Beatmung (Nrn. 427, 428, 500, 501) und die Routine-Gasanalyse (Nr. 617) abgegolten. Gesondert berechenbar bleiben Infusionen bei Komplikationen (Nrn. 271 bis 273; ab der zweiten mit Erläuterung), Arzneimittelgabe ins liegende System nach Nr. 261, EKG bei drohendem oder eingetretenem Zwischenfall und Nr. 617 bei medizinisch nötiger fortlaufender Messung mehrerer Gase.

Nr. 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 453, 460, 461, 462, 463, 469 …Selbständige Leistungen (§ 4 Abs. 2, 2a)Quelle ↗
Beihilfe Land

Bremen Durchführungshinweise zu § 3 Abs. 2 Nr. 2.2: Psychotherapeuten nur GOÄ-Abschnitte B und G

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.

Nr. 1, 3, 4, 34, 60, 70, 80, 85, 95, 808, 835, 845 …PsychotherapieQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 75 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 14,82 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.