DRGSystemDeutschland

Nr. 45

Zahnärzte§ 4 Abs. 2 Wahlarzt

Visite im Krankenhaus

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B IV Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz

Nicht zusammen mit
E, F, G, H, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 46, 48, 50, 51, 435, Abschnitt B
Wie oft
höchstens zweimal, darüber nur mit Begründung; höchstens zweimal am Tag, darüber nur mit Begründung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
70
1,0-fach
4,08 €
2,3-fach (Schwelle)
9,38 €
3,5-fach (Höchstsatz)
14,28 €
Behandlung
70 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 9,38 €
9,38 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
9,38 €
× 2,3
14,28 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
9,38 €
× 2,3
9,38 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–6,94 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–7,34 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–4,90 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–7,34 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–4,08 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.

Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.

Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.

Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.

Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.

Abrechnungsregeln12

  • Ausschlussnicht neben Abschnitt B (außer 45)
    ▸ Nr. 45
    Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
  • Ausschlussnicht neben 46 oder 435
    ▸ 2 Bestimmungen
  • Häufigkeithöchstens zweimal, darüber nur mit Begründung
    ▸ Nr. 46
    Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden.
  • Häufigkeithöchstens zweimal am Tag, darüber nur mit Begründung
    ▸ B Allgemeine Bestimmungen Nr. 5
    Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren.
  • Häufigkeithöchstens zweimal am Tag, darüber nur mit Begründung
    ▸ B Allgemeine Bestimmungen Nr. 5
    Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
  • BestimmungWerden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die …
    ▸ Nr. 45
    Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
  • BestimmungIm Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je …
    ▸ B V Allgemeine Bestimmungen
    Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.
  • BedingungDie Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen …
    ▸ Nr. 45
    Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.
  • Bedingungbei Wahlleistungen nur eigene Leistung, wenn Wahlarzt oder benannter Vertreter sie persönlich erbringt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1): Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme …
    ▸ § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
    Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
  • Bedingungbei Wahlleistungen nur eigene Leistung, wenn Wahlarzt oder benannter Vertreter sie persönlich erbringt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2): Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären …
    ▸ § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
    Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 1, 3–8, 15, 48–51 oder E–H
    ▸ 8 Bestimmungen · steht bei der anderen Nummer
    • Nr. 45:Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 50:Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
    • Nr. 51:Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
    • Nr. E:Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt.
    • Nr. F:Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. G:Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. H:Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
    • B Allgemeine Bestimmungen Nr. 5:Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 46
    ▸ Nr. 46 · gilt über den Abschnitt
    Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss8

BÄK-Ratgeber27.10.2023

Abrechnung der GOÄ-Nr. 602 im stationären Bereich

Die oxymetrische Untersuchung nach Nr. 602 kann bei stationären Wahlleistungen neben der Visite (Nr. 45) berechnet werden, wenn sie ärztlich angeordnet bzw. delegiert und medizinisch notwendig ist. Rein pflegerische Messungen ohne diese Voraussetzungen sind nicht abrechenbar; Notwendigkeit bzw. Durchführung durch den Wahlarzt sollte dokumentiert werden.

Nr. 602Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber01.10.2021

Nummern 1 und 5 GOÄ anstelle der Nummer 45 GOÄ

Die tägliche Visite im Krankenhaus ist mit Nr. 45 zu berechnen; Nr. 1 und 5 dürfen nach den Anmerkungen zu Nr. 45 weder anstelle noch neben der Visite angesetzt werden. Nur wenn am selben Tag zu anderer Uhrzeit weitere Leistungen aus Abschnitt B erbracht werden, sind diese mit Uhrzeitangabe zusätzlich möglich. Zudem sind Nr. 1 und/oder 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall (ein Monat ab erster Inanspruchnahme) nur einmal berechenbar, außer bei neuer Erkrankung oder gravierender Änderung.

Nr. 1, 5Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.02.2019

Ansatz der Nrn. 1 und 5 GOÄ bei stationären Behandlungen

Neben Visite (Nr. 45) und Zweitvisite (Nr. 46) sind Nr. 1, 5 und Zuschlag B nicht berechenbar; wiederholter Ansatz für regelmäßige Visiten ist unzulässig. Beratungen und Untersuchungen außerhalb der Visite sind nur dann berechenbar, wenn sie medizinisch notwendig waren und nicht im Rahmen der Visite erbringbar (zum Beispiel bei Komplikationen, Befundänderung oder ausführlichem OP-Aufklärungsgespräch), mit Uhrzeitangabe. Solche Fälle gelten als neue Behandlungsfälle, sodass die Einmal-Regel nach Abschnitt B Nr. 2 nicht greift.

Nr. 1, 5, 46, BAbschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.01.2016

Wahlärztliche Behandlung in psychosomatischer Klinik

Das OLG Celle (15.06.2015, 1 U 97/14 und 1 U 98/14) verlangte von der Wahlärztin einer psychosomatischen Klinik, der Behandlung ein persönliches Gepräge zu geben: Konzept entwickeln und überwachen, selbst therapieren (hier etwa wöchentlich Einzelpsychotherapie) und das Team steuern. Psychotherapien (Nrn. 861, 862, 871) und Besprechungen (Nr. 865) durfte sie delegieren; Visiten (Nr. 45) anderer Ärzte, Großmassagen (Nr. 521) ohne die erforderliche Qualifikation und Leistungen während ihres Urlaubs waren nicht als Wahlleistung berechenbar. Drei benannte ständige Vertreter mit getrennten Zuständigkeiten hielt das Gericht für zulässig.

Nr. 521, 861, 862, 865, 871§ 4 GebührenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.02.2009

Schmerztherapieleistungen neben Anästhesieleistungen, PCA-Pumpe

Anästhesieverfahren sind 'nebeneinander' nur ausgeschlossen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen; ein vor der Operation gelegter Periduralkatheter zur postoperativen Schmerztherapie ist neben der Intubationsnarkose berechenbar. Das Erstanlegen einer PCA-Pumpe (auch epidural) wird als Nr. 784 abgerechnet. Auf der Normalstation ist die Schmerzvisite als Nr. 45, Auffüllen oder Umprogrammieren zusätzlich als Nr. 261 mit erhöhtem Faktor berechenbar, auf der Intensivstation sind sie in Nr. 435 enthalten; die epidurale Überwachung ab Tag zwei ist Nr. 475, auch neben Nr. 435.

Nr. 784, 435, 261, 475Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.07.2006

Zuschläge für Kinder

K1 (bis vollendetes 4. Lebensjahr) gilt zu den Untersuchungen Nr. 5, 6, 7, 8, K2 zu Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56, jeweils nur einfacher Satz und einmal je Inanspruchnahme; zu Nr. 1 und 3 gibt es keinen Kinderzuschlag. Besonderer Aufwand bei Beratung und Anamnese kann über einen erhöhten Faktor nach § 5 und § 12 Abs. 3 mit Begründung berücksichtigt werden, auch bei Kindern über vier Jahren und bei Untersuchungen wie Kinderaudiometrie nur für Mehraufwand über das Normalmaß hinaus.

Nr. K1, K2, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 46, 48, 50 …Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
▸ noch 2 Fundstellen
BÄK-Ratgeber23.06.2006

Zuschläge E bis J: Besonderheiten, Beleg- und Krankenhausärzte

Die Zuschläge E bis J und K2 zu den Nrn. 45 bis 62 gibt es nur zum einfachen Satz (neben Nr. 51 E bis H nur halb); sie stehen direkt unter der auslösenden Leistung, neben Nrn. 45 bis 55 und 60 je Inanspruchnahme nur einmal, neben Nrn. 56, 61 und 62 je Ansatz. A bis D und K1 sind daneben ausgeschlossen, bei Wahlmöglichkeit gilt der höhere Zuschlag. Neben Visiten sind F, G und H für niemanden berechenbar, E nur bei dringend angeforderter Visite des Belegarztes; J steht nur Belegärzten zu, die die Bereitschaftsdienstkosten mittragen, und unterliegt als einzige Leistung nicht der Minderung nach § 6a.

Nr. E, F, G, H, J, K2, 46, 48, 51, 52, 56, 61 …Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.06.2006

Visiten/Besuche: Zuschläge E bis H zu Unzeiten

Zuschlag E (dringend angeforderter, unverzüglicher Besuch) gehört vor allem zum Hausbesuch Nr. 50 und zur belegärztlichen Visite Nr. 45/46; 'unverzüglich' heißt ohne schuldhaftes Verzögern. F (20 bis 22, 6 bis 8 Uhr) und G (22 bis 6 Uhr) sind vor allem neben Nr. 50, 51, ausgewählt auch 55 und 56 berechenbar, nicht neben Visiten, Heimbesuch Nr. 48 oder Nr. 52; H (Samstag, Sonntag, Feiertag) ebenso und mit F oder G kombinierbar. E ist neben F, G, H nicht berechenbar; alle nur mit dem einfachen Satz, neben Nr. 51 halb.

Nr. E, F, G, H, 46, 48, 50, 51, 52, 55, 56Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2006: Überwachung und Betreuung der VAC-Pumpe

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist diese Betreuung mit den Gebühren für Visite (Nr. 45, 46) bzw. Hausbesuch (Nr. 50, 51) abgegolten; zur Anlage der Pumpe wird auf A 2421 verwiesen (A 2006, Basis Nr. 2006).

Nr. 2006, 46, 50, 51Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 45 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung6

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 7,98 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.