Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus – einschließlich teilweiser oder vollständiger Abtragung einer Nasenmuschel oder von Auswüchsen der Nasenscheidewand –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 99,07 € × 2,3 | 150,76 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 99,07 € × 2,3 | 99,07 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 73,23 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 77,53 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 51,69 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 77,53 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 43,07 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Beschlüsse zu Nasennebenhöhlen-Operationen: Nr. 1469 (oder 1470) ist bei getrennten Zugangswegen für Keilbein- und Siebbeinzellen zweimal je Seite berechenbar (höchstens viermal bei beiden Seiten); die vordere Siebbeinausräumung ist neben Nr. 1471 abgegolten; eine subturbinale Fensterung neben Nr. 1486 ist nicht gesondert berechenbar; mehrere Nebenhöhlen einer Seite sind bei getrennten Zugängen einzeln ansetzbar; Nr. 1480 nicht für intraoperative Absaugung.
Der Zentrale Konsultationsausschuss empfiehlt für endonasale Nasennebenhöhleneingriffe nicht die offene Radikaloperation Nr. 1488, sondern Nr. 1469 oder 1470, je Seite höchstens zweimal. Eine intraoperative Blutstillung durch Ätzung oder Kauterisation ist keine selbstständige Leistung; Nr. 1429 und 1435 sind dafür nicht berechenbar, der Mehraufwand wird über den Steigerungsfaktor berücksichtigt.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1470 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 84,25 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.