DRGSystemDeutschland

Nr. 78

Zahnärzte

Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B VI Berichte, Briefe

Nicht zusammen mit
45, 46, 435
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
180
1,0-fach
10,49 €
2,3-fach (Schwelle)
24,13 €
3,5-fach (Höchstsatz)
36,72 €
Behandlung
180 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 24,13 €
24,13 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
24,13 €
× 2,3
36,72 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
24,13 €
× 2,3
24,13 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–17,84 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–18,89 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–12,59 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–18,89 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–10,49 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln2

Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 45 oder 46
    ▸ 2 Bestimmungen · gilt über den Abschnitt
    • Nr. 45:Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 46:Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

BÄK-Ratgeber04.12.2020

(Erst-)verordnung nach SAPV

Für das Ausfüllen der Erstverordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) kommt eine analoge Berechnung der Nr. 78 in Betracht; beim 2,3-fachen Satz sind das 24,13 Euro, bei höherem Aufwand 2,65-fach (27,80 Euro) oder 3,0-fach (31,48 Euro) mit Begründung auf der Rechnung. Für die Folgeverordnung kann ebenfalls Nr. 78 analog dienen, auch unterhalb des Schwellenwertes (1,6-fach ergibt 16,79 Euro).

Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.04.2011

Palliativmedizinische Leistungen II

In der palliativmedizinischen Versorgung ist das Gespräch mit Krankenhaus-, Palliativ- oder Fachärzten als Nr. 60 berechenbar (nicht bei Gemeinschaftspraxis mit ähnlicher Fachrichtung), auch neben Nr. 50 beim Besuch im Krankenhaus. Nr. 15 für die Koordination ist nur einmal je Kalenderjahr ansetzbar, zweckmäßig zu Betreuungsbeginn. Nr. 78 (Behandlungsplan) ist bei tumorkranken Patienten originär, sonst nur analog möglich, wenn ein ähnlich schwieriger individueller Plan erstellt wird.

Nr. 60, 50, 15Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV4

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0078: CART-Analyse als Entscheidungshilfe der Therapieplanung

Die CART-Analyse dient nach Auffassung des PKV-Verbands lediglich als Hilfsmittel bei der Therapieentscheidung und kann nicht für sich abgerechnet werden, auch nicht analog nach Nr. 78 (A 0078).

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0078: Individueller Therapieplan und Medikationsplan

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 78 auf onkologische Chemotherapie- bzw. Nachsorgepläne beschränkt. Andere Behandlungspläne sind weder direkt noch analog nach Nr. 78 (A 0078) abrechenbar.

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0078: Nachsorgeplan und Entlassmanagement im Krankenhaus

Nachsorgeplanung und Entlassmanagement gehören nach Auffassung des PKV-Verbands zu den allgemeinen Krankenhausleistungen; eine gesonderte GOÄ-Abrechnung, auch analog nach Nr. 78 (A 0078), ist nicht möglich.

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3306: Individueller Trainingsplan

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist ein Analogansatz der Nr. 3306 für einen Trainingsplan nicht möglich, weil Planungen keine neuen Leistungen sind und der Verordnungsgeber nur ausnahmsweise (z. B. Nr. 76, 77, 78) eine Vergütung vorgesehen hat; es besteht keine planwidrige Lücke (A 3306, Basis Nr. 3306).

Nr. 3306, 76, 77Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 78 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 20,52 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.