Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435, bis zu 24 Stunden Dauer
C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C VII Intensivmedizinische und sonstige Leistungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 33,52 € × 1,15 | 37,89 € × 1,3 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 33,52 € × 1,15 | 37,89 € × 1,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 37,89 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 33,81 € × 1,16 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 26,23 € × 0,9 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 37,89 € × 1,3 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 29,14 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Laborrahmen 1,0–1,3, Begründung über 1,15 (§ 5 Abs. 4 (Abschnitt M, Nr. 437)).
Neben der Leistung nach Nummer 437 sind Leistungen nach Abschnitt M - mit Ausnahme von Leistungen nach den Abschnitten M III 13 (Blutgruppenmerkmale, HLA-System) und M IV (Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern) -nicht berechnungsfähig.
Die drei Gebührenrahmen: ärztlich bis 3,5fach (Schwellenwert 2,3), technisch für die Abschnitte A, E und O bis 2,5fach (Schwellenwert 1,8) und Labor für Abschnitt M samt Nr. 437 bis 1,3fach (Schwellenwert 1,15). Weitere Einschränkungen des Rahmens enthalten die §§ 5a, 5b und 11 GOÄ.
Im Basistarif der PKV dürfen Ärzte nach der damaligen Regelung (§ 75 Abs. 3a SGB V) nur bis zum 1,8fachen Satz abrechnen, bei Leistungen der Abschnitte A, E und O bis 1,38fach, bei Abschnitt M samt Nr. 437 bis 1,16fach. Eine abweichende Vereinbarung zwischen PKV-Verband und KBV kam 2008 nicht zustande.
Nach dem BGH-Urteil III ZR 291/06 unterliegt auch ein externer Laborarzt, der für einen Intensivpatienten (Nr. 435) tätig wird, dem Ausschluss von Laborleistungen neben der Pauschale Nr. 437; berechenbar bleiben nur die dort ausgenommenen Bereiche (u. a. M III 13 und M IV). Externe Ärzte müssen bei Wahlleistungspatienten zudem die Minderung nach § 6a vornehmen. Was beim Patienten nicht berechnet werden darf, kann der Laborarzt dem Krankenhaus in Rechnung stellen.
Die GOÄ kennt drei Gebührenrahmen: ärztlich bis 3,5fach (Schwellenwert 2,3), technisch für Abschnitte A, E und O bis 2,5fach (Schwellenwert 1,8) und Labor für Abschnitt M samt Nr. 437 bis 1,3fach (Schwellenwert 1,15). Abrechnungsprogramme erlauben teils unzulässige Faktoren ohne Warnung, das ist selbst zu prüfen.
Die Pauschalen nach den Nrn. 435 und 437 setzen intensivmedizinische Überwachung oder Behandlung auf der Intensivstation (oder chirurgischen Wachstation) eines Krankenhauses voraus, beides zugleich. Aufwachräume und die bloße Nutzung der Intensivstation sowie intensivmedizinische Behandlung auf der Normalstation genügen nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht kein Wahlrecht zugunsten der Einzelabrechnung; die Pauschalen stehen je angefangene 24 Stunden Aufenthalt einmal zu, unabhängig vom Kalendertag.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 437 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 57,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.