DRGSystemDeutschland

Nr. 415

Zahnärzte

Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge – gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung –

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C VI Sonographische Leistungen

Nicht zusammen mit
410, 412, 413, 417, 418, 435
Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
300
1,0-fach
17,49 €
2,3-fach (Schwelle)
40,22 €
3,5-fach (Höchstsatz)
61,20 €
Behandlung
300 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 40,22 €
40,22 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
40,22 €
× 2,3
61,20 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
40,22 €
× 2,3
40,22 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–29,73 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–31,48 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–20,98 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–31,48 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–17,49 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln4

  • Ausschlussnicht neben 435
    ▸ Nr. 435
    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
  • Ausschlussnicht nebeneinander mit 410–413, 417 oder 418
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 3
    Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 2
    Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • BestandteilMit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 5
    Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C VI Sonographische Leistungen

1.Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

2.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

4.Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.

6.Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.

7.Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss6

Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7009 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die computergestützte Videokeratoskopie zur Messung der Hornhauttopographie (ggf. beidseits) wird als A 7009 analog Nr. 415 berechnet.

AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.12.2003

Wortlaut beachten - auch bei Abrechnungsempfehlungen

Für die weiterführende Pränataldiagnostik gelten die Analogpositionen A 1006 (differenzierte Ultraschalldiagnostik), A 1007 (fetale Echokardiographie) und A 1008 (Doppler). A 1006 setzt einen Verdacht aus dem Screening nach Nr. 415 oder ein ausgewiesenes Risiko voraus und ersetzt das Screening nicht; alle drei nebeneinander oder A 1006 über das 2,5fache (Analogbasis Nr. 5373, technischer Rahmen) sind nach den Empfehlungen nicht vorgesehen.

Nr. 5373§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.10.2002

Ultraschall-Leistungen

Zuschläge zur Sonographie wie Doppler und Farbkodierung sind je Sitzung nur einmal berechnungsfähig; die privatärztlichen Pränatalnummern A 1006 bis A 1008 sind an Geräte- und Qualifikationsvoraussetzungen nach den Mutterschafts-Richtlinien gebunden. Die BÄK mahnt eine regelkonforme Abrechnung an.

Nr. 401§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
Konsultationsausschuss16.06.2005

Weiterführende sonographische Fetaldiagnostik

Für die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik gelten drei Analogpositionen: A 1006 (gezielte weiterführende Untersuchung) analog Nr. 5373, A 1007 (farbkodierte Doppler-Echokardiographie des Fetus) analog Nr. 424 plus Nr. 404 plus Nr. 406 und A 1008 (Duplex-Untersuchung des fetomaternalen Gefäßsystems) analog Nr. 689. Voraussetzungen sind u. a. die Indikationen nach den Mutterschafts-Richtlinien, ein Gerät mit bestimmter Mindestausstattung und die Qualifikation für fetale Ultraschalldiagnostik; bei Mehrlingen mehrfach ansetzbar.

Nr. 5373, 424, 404, 406, 689GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.03.2019

Zum Ansatz der Nr. 405 GOÄ

Zuschlag Nr. 405 (cw-Doppler) ist neben Nr. 415 in der Mutterschaftsvorsorge (11,66 Euro, einfacher Satz) zwar möglich, günstiger sind aber die Analogpositionen A 1007 (fetale Farbdoppler-Echokardiografie, analog Nr. 424, 404, 406: 120,07 Euro bei 2,3-fach) und A 1008 (fetomaternales Gefäßsystem, analog Nr. 689: 93,86 Euro bei 2,3-fach) nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses von 2005. Voraussetzung sind Indikationen aus Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien und die fetale Ultraschallqualifikation.

Nr. 405, 424, 404, 406, 689Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.01.2002

Sonographische Fetaldiagnostik: Analog geht's - aber wie?

Die abgestimmten Analognummern A 1006 bis A 1008 ergänzen die Mutterschaftssonografie (Nr. 415). A 1006 ist analog Nr. 5373 (kleiner Gebührenrahmen), A 1007 setzt sich aus Nr. 424 und den Zuschlägen 404 und 406 zusammen, wobei nur Nr. 424 bis 3,5-fach, die Zuschläge nur einfach berechenbar sind. Voraussetzung ist eine besondere sonografische Qualifikation.

Nr. 424, 404, 406, 5373Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗

Sicht der PKV11

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Fetale Zustandsdiagnostik

Die fetale Zustandsdiagnostik ist nach Auffassung des PKV-Verbands bereits in Nr. 415 enthalten; mangels Lücke kommt eine zusätzliche Analogberechnung nach Nr. 424 (A 0424) nicht in Betracht.

Nr. 424Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1006: Fetale Ultraschall-Feindiagnostik (Differenzialdiagnostik bei Verdacht auf Fehlbildung oder Risikosituation)

Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich bei A 1006 um einen Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses, dessen Basis Nr. 5373 ist. Danach gelten die Indikationen der Mutterschafts-Richtlinien, bei Mehrlingen ist mehrfacher Ansatz möglich, eine fetale Ultraschall-Qualifikation ist Voraussetzung, und die Nackentransparenzmessung ist in der Leistung enthalten.

Nr. 5373Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1008: Duplexsonographische Abklärung des fetomaternalen Gefäßsystems

Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich bei A 1008 um einen Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (Basis Nr. 689); die Leistung ist gegebenenfalls neben Nr. 415, A 1006 und A 1007 berechenbar, bei Mehrlingen mehrfach, und setzt die Qualifikation für fetalen Ultraschall voraus.

Nr. 689Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5373: Erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung im 2. Trimenon (fetale Morphologie durch qualifizierten Untersucher)

Für die erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung im 2. Trimenon verweist der PKV-Verband auf Nr. 415; höherer Aufwand ist über den Steigerungsfaktor abzubilden, eine Analogie nach A 5373 entfällt.

Nr. 5373Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 7009: Computergestützte Videokeratoskopie (Hornhauttopographie)

Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 7009, analog Nr. 415); im Unterschied zur Krümmungsradienmessung nach Nr. 1204 liefert das Verfahren eine farbkodierte Reliefkarte der Hornhaut.

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Color-3D-Sonographie

Nach Auffassung des PKV-Verbands fehlt eine Regelungslücke für eine Analogberechnung zu Nr. 424 (A 0424); einschlägig sind die Nr. 410 bis 420. Zudem ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweidimensionalen Sonographie nicht erkennbar, die medizinische Notwendigkeit ist fraglich.

Nr. 424, 410, 412, 413, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
▸ noch 5 Fundstellen
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5378: Computergesteuerte 3D-Ultraschalltomographie als interventionelle Maßnahme

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5378, Basis Nr. 5378).

Nr. 5378, 410, 412, 413, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5721: 3D-Ultraschalltomographie der Brust mit hochfrequenter Matrixsonde

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5721, Basis Nr. 5721).

Nr. 5721, 410, 412, 413, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5733: 3D-Rekonstruktion beim Histoscanning der Prostata

3D-Rekonstruktionen beim Histoscanning sind laut PKV-Verband nur weitere Rechenschritte aus Ultraschallbildern; da Sonographien nach Nr. 410 bis 420 ohnehin in mindestens zwei Ebenen erfolgen (Allgemeine Bestimmungen C VI Nr. 7), fällt keine weitere Gebühr an (A 5733).

Nr. 5733, 410, 412, 413, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5733: Zuschlag für 3D-/4D-Ultraschall

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5733, Basis Nr. 5733).

Nr. 5733, 410, 412, 413, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5841: Berechnung von Produktionskoordinaten anhand von Histoscan-Daten

Nach Auffassung des PKV-Verbands sind für die Abrechnung die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen einschlägig (A 5841, Basis Nr. 5841).

Nr. 5841, 410, 412, 413, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 415 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 34,20 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.