DRGSystemDeutschland

Nr. 538

Zahnärzte

Infrarotbehandlung, je Sitzung

E Physikalisch-medizinische Leistungen › E V Wärmebehandlung

Nicht zusammen mit
560, 561, 562, 725
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
40
1,0-fach
2,33 €
1,8-fach (Schwelle)
4,20 €
2,5-fach (Höchstsatz)
5,83 €
Behandlung
40 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 4,20 €
4,20 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
4,20 €
× 1,8
5,83 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
4,20 €
× 1,8
4,20 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–3,03 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–3,22 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–2,33 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–4,20 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–2,33 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Abrechnungsregeln3

  • Ausschlussnicht nebeneinander mit 560–562
    ▸ Nr. 562
    Die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  • Ausschlussnicht neben 725
    ▸ Nr. 725
    Neben der Leistung nach Nummer 725 sind die Leistungen nach den Nummern 505 bis 527, 535 bis 555, 719, 806, 846, 847, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.
  • BestimmungWird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder …
    ▸ Nr. 551
    Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen verabreicht, so ist nur die höherbewertete Leistung berechnungsfähig; dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

E Physikalisch-medizinische Leistungen

In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber28.04.2006

Der Behandlungsfall (3): Einschränkungen

Beispiele zur Regel, dass Nr. 1 und Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind: Beim ersten Termin mit Infrarotbehandlung (Nr. 538) und Labor greift die Beschränkung noch nicht. Beim zweiten Termin im selben Fall muss der Arzt zwischen Nr. 1 und Nr. 538 wählen, Nr. 5 ist dagegen berechenbar, weil sie noch nicht neben Sonderleistungen stand. Beim dritten Termin innerhalb des Monats sind weder Nr. 1 noch Nr. 5 neben Infrarot und Labor ansetzbar; der Arzt wählt die günstigere Variante, ein neuer Behandlungsfall beginnt hier erst am 14. März.

Nr. 1, 5, 7Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0652: Computergestützte mechanische Wirbelsäulen-Distraktion (z. B. SpineMED, DRX 9000)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für diese Verfahren, unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit, die Nr. 516 analog (Extensionsbehandlung) angemessen, bei nachgewiesener Infrarotbehandlung zusätzlich die Nr. 538 (A 0652, Basis Nr. 652).

Nr. 652, 516Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 538 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 4,56 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.