Infrarotbehandlung, je Sitzung
E Physikalisch-medizinische Leistungen › E V Wärmebehandlung
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 4,20 € × 1,8 | 5,83 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 4,20 € × 1,8 | 4,20 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 3,03 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 3,22 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 2,33 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 4,20 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 2,33 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen verabreicht, so ist nur die höherbewertete Leistung berechnungsfähig; dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen.
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.
Beispiele zur Regel, dass Nr. 1 und Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind: Beim ersten Termin mit Infrarotbehandlung (Nr. 538) und Labor greift die Beschränkung noch nicht. Beim zweiten Termin im selben Fall muss der Arzt zwischen Nr. 1 und Nr. 538 wählen, Nr. 5 ist dagegen berechenbar, weil sie noch nicht neben Sonderleistungen stand. Beim dritten Termin innerhalb des Monats sind weder Nr. 1 noch Nr. 5 neben Infrarot und Labor ansetzbar; der Arzt wählt die günstigere Variante, ein neuer Behandlungsfall beginnt hier erst am 14. März.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für diese Verfahren, unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit, die Nr. 516 analog (Extensionsbehandlung) angemessen, bei nachgewiesener Infrarotbehandlung zusätzlich die Nr. 538 (A 0652, Basis Nr. 652).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 538 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 4,56 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.