Transkranielle, doppler-sonographische Untersuchung – einschließlich graphischer Registrierung –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 87,14 € × 2,3 | 132,60 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 87,14 € × 2,3 | 87,14 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 64,41 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 68,20 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 45,46 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 68,20 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 37,89 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Druckmessungen zur fraktionellen Flussreserve (FFR) und/oder iwFR werden analog Nr. 649 berechnet, je Herzkatheteruntersuchung höchstens dreimal (rechte Kranzarterie, RIVA, Ramus circumflexus); die Medikamentenapplikation ist zusätzlich berechenbar.
Nr. 645 (hirnversorgende Arterien) setzt die vollständige Untersuchung aller genannten Gebiete inklusive Periorbitalarterien voraus; Nr. 649 ist die transkranielle Doppler-Untersuchung. Für Duplex der extra- und intrakraniellen Gefäße gibt es keine eigene Nummer: möglich sind Nr. 410, 420 (bis zu dreimal) mit Zuschlag Nr. 401, oder besser bewertet Nr. 410, 420 mit Nr. 645 beziehungsweise 649 (BÄK-Empfehlung 1996); Nr. 401 ist neben Nr. 645 ausgeschlossen, Gefäße sind in der Rechnung zu nennen.
Für Doppler- und Duplex-Untersuchungen gibt es nur die Nr. 643, 644, 645, 649, 1754 (Doppler), Nr. 405 (Zuschlag cw-Doppler zu 415 oder 424) und Nr. 424 sowie als Duplex-Zuschlag Nr. 401 zu Nr. 410 bis 418. Der Zuschlag Nr. 401 ist neben Nr. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und 1754 ausgeschlossen. Analogbildungen sind unzulässig, weil die Positionen vorhanden sind; auch BÄK-Empfehlungen können die Ausschlüsse nicht aufheben.
Die Messung der fraktionellen Flussreserve mit Druckdraht bei einer Koronarangiographie wertet der PKV-Verband als eigenständige Leistung und akzeptiert pro Sitzung einmal Nr. 649 analog; ein Ansatz nach Nr. 629 (A 0629) ist nicht vorgesehen.
Die FFR-Messung prüft, ob eine in der Koronarangiographie gefundene Engstelle hämodynamisch bedeutsam ist. Der PKV-Verband wertet sie als eigenständige Leistung und akzeptiert pro Sitzung einmal Nr. 649 analog (A 0649).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist intraoperatives Monitoring nach dem Zielleistungsprinzip Teil der operativen Leistung (A 0649, Basis Nr. 649); verwiesen wird auf BGH-Rechtsprechung.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 649 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 74,10 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.